Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_394/2025
Urteil vom 18. August 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2024,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Juni 2025 (100.2025.169/170U).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 6. Mai 2025 trat die Steuerrekurskommission des Kantons Bern auf die Rechtsmittel von A.A.________ und B.A.________ betreffend eine Sonderveranlagung für das Jahr 2024 nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. Juni 2025 mangels sachbezogener Ausführungen in der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht ein.
1.2. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2025 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht lediglich auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte hin (BGE 149 I 305 E. 3.9), wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3).
2.2. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde in Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht nicht eingetreten, weil sie den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen vermochte. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich folglich auf das vorinstanzliche Nichteintreten. Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu zivilprozessualen Verfahren, zur Steuerbefreiung von juristischen Personen und zu Informatikproblemen bei der Steuerverwaltung gehen an der Sache vorbei. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger