Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_369/2025
Urteil vom 16. Mai 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen,
Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. April 2025 (2N 25 50).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des mehrfachen Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Vergewaltigung, des mehrfachen sexuellen Übergriffs, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zulasten von B.________, C.________ und mutmasslich weiteren Opfern. Weiter besteht der Verdacht der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54). Im Wesentlichen wird dem 82-jährigen A.________ vorgeworfen, die ihm bekannte Drogenabhängigkeit von mehreren jungen randständigen Frauen ausgenutzt zu haben und diese bis zum Dezember 2024 über einen Deliktszeitraum von mehreren Jahren unter anderem im betäubten Zustand mehrfach sexuell missbraucht zu haben.
B.
B.a.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 5. Juli 2024 wurde A.________ erstmals wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt und am 30. Juli 2024 nach der Einvernahme der mutmasslichen Opfer wieder aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des Bestehens einer qualifizierten Wiederholungsgefahr erneut in Untersuchungshaft. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 16. Januar 2025 ab.
B.b. Am 7. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegen A.________ bestehende Untersuchungshaft einstweilen bis am 1. Juni 2025. Mit Beschluss vom 8. April 2025 wies das Kantonsgericht die dagegen erhobenen Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. April 2025 beantragt A.________ die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 8. April 2025 und seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nur den vorinstanzlich bejahten Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO. In seiner Argumentation macht er jedoch zur Hauptsache geltend, die Aussagen der mutmasslichen Opfer seien derart widersprüchlich, dass von gar keinem strafrechtlich relevanten Verhalten seinerseits ausgegangen werden könne, geschweige denn von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, er werde ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO verüben. Damit wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO.
3.
3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil 7B_687/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 7B_69/2025 vom 10. Februar 2025 E. 3.1).
3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis; Urteil 7B_69/2025 vom 10. Februar 2025 E. 3.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_723/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.2). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3; vgl. BGE 141 I 70 E. 2.2).
3.3.
3.3.1. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht verweist die Vorinstanz einerseits auf ihren früheren Haftprüfungsentscheid vom 16. Januar 2025. Andererseits würdigt sie die Aussagen der mutmasslichen Opfer und des Beschwerdeführers im Lichte der von diesem vorgetragenen Rügen. Sie hält fest, der Beschwerdeführer beschränke sich darauf, einzelne aus dem Kontext gerissene Aussagen der mutmasslichen Opfer wiederzugeben und daraus angebliche Widersprüchlichkeiten oder Unwahrheiten abzuleiten. Angesichts der zahlreichen Verdachtsmomente vermöchten einzelne Widersprüche den Tatverdacht allerdings nicht zu entkräften. Zu berücksichtigen sei bei der Würdigung der Aussagen insbesondere der erhebliche Betäubungsmittelkonsum durch die mutmasslichen Opfer im jeweiligen Tatzeitpunkt und (mehrheitlich) zum Zeitpunkt ihrer Einvernahmen. B.________ mache zudem eine Vielzahl von sexuellen Übergriffen geltend, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass sich ihre Aussagen auf verschiedene Erlebnisse beziehen. Zwischenzeitlich hätten auch die verschiedenen sichergestellten Videoaufnahmen ausgewertet werden können und sei der Beschwerdeführer mit diesen Aufnahmen konfrontiert worden. Auf den Aufnahmen seien die mutmasslichen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ (angeblich aus den Jahren 2011-2017) zu sehen. Insoweit sei nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer und C.________ bereits ein paar Jahre länger Kontakt gehabt hätten als diese ausgesagt habe, geeignet wäre, den aufgrund diverser weiterer Verdachtsmomente bestehenden dringenden Tatverdacht zu entkräften. Namentlich ergebe sich aus einer Videoaufnahme, wie der Beschwerdeführer C.________ entgegen seinen Aussagen Dormicum abgegeben haben dürfte.
3.3.2. Die Vorinstanz würdigt weiter die zwischenzeitlich erfolgte Einvernahme von D.________ und gibt diese im angefochtenen Entscheid detailliert wieder. D.________ habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ihr im Sommer 2024 Geld für Drogen gegeben. Sie habe diese danach gekauft, während er im Auto gewartet habe. Im Anschluss seien sie zu ihm nach Hause gegangen und habe sie dort Kokain/Base, Dormicum und Alkohol konsumiert. Daraufhin seien sie in den ersten Stock gegangen, da ihr der Beschwerdeführer etwas im Schlafzimmer habe zeigen wollen. Ab diesem Zeitpunkt seien ihre Erinnerungen weg, was komisch sei, weil sie damals zwar Dormicum genommen habe, dies aber auch heute der Fall sei und sie der Einvernahme trotz der Einnahme von vier "Dormis" folgen könne. Gemäss den im angefochtenen Entscheid zusammengefassten Aussagen von D.________ sei diese nackt gewesen und hätten sich ihre Kleider am Boden befunden, als sie wieder wach geworden sei. Aufgrund der Umstände habe sie das Gefühl, dass es zu vaginalem Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei, weil ihr Höschen feucht gewesen sei, als sie es vom Boden aufgelesen und angezogen habe. Nebst den bereits genannten Umständen zieht D.________ diese Schlussfolgerung gemäss der Vorinstanz auch aus den sexuellen Andeutungen, die der Beschwerdeführer gemacht habe, als sie noch bei Bewusstsein gewesen sei. Die Gedankengänge mit den sexuellen Handlungen gegen ihren Willen seien D.________ gemäss den im angefochtenen Entscheid wiedergegeben Aussagen erst gekommen, als sie durch den Polizeibeamten E.________ darauf angesprochen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe es in ihrer Erinnerung "angefangen zu arbeiten". Dass D.________ dem Beschwerdeführer nach dem mutmasslichen sexuellen Übergriff am 7. August 2024 eine freundliche Chat-Nachricht geschickt habe, stehe gemäss der Vorinstanz nicht im Widerspruch zu ihren anderen Aussagen und der Verdacht des sexuellen Missbrauchs sei entgegen den Rügen des Beschwerdeführers auch nicht einzig aufgrund des feuchten Höschens zustande gekommen.
3.3.3. Schliesslich gelangt die Vorinstanz zum Schluss, auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihn B.________ und weitere mutmassliche Opfer im Sinne eines Racheplans fälschlich beschuldigten, finde keine Stütze in den Akten. Vielmehr sei es bei gesamtheitlicher Betrachtung nachvollziehbar, wenn B.________ ausführe, sie sei sich erst im Nachhinein bewusst geworden, dass sie mehrfach geschändet worden sei und Hinweise bestünden, dass anderen drogenabhängigen Frauen dasselbe wiederfahren sein könnte. Auch aus der Sprachnachricht von D.________ vom 14. September 2024 an den Beschwerdeführer, in welcher sie ihm mitteilt, B.________ wolle sich an ihm rächen, könne der Beschwerdeführer aus Sicht der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten ableiten, belege dies doch nicht, dass ihre Angaben zu den mutmasslich erfolgten sexuellen Missbrauchshandlungen unzutreffend seien. Insgesamt bestünden daher gestützt auf die detaillierten Aussagen der mutmasslichen Opfer sowie die beim Beschwerdeführer sichergestellten Video- und Bildaufnahmen hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass er die ihm bekannte Drogenabhängigkeit mehrerer junger Frauen ausgenutzt habe, um diese über einen Deliktszeitraum von mehreren Jahren unter anderem in betäubtem Zustand mehrfach sexuell zu missbrauchen.
3.4.
3.4.1. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht, indem er sich auf den Standpunkt stellt, die bekannten mutmasslichen Opfer hätten ihn freiwillig an seinem Wohnsitz besucht. Zudem sei der Geschlechtsverkehr zwischen ihm und B.________ sowie C.________ einvernehmlich gewesen. Namentlich die sexuellen Handlungen mit B.________ im Zeitraum vom 30. November 2024 bis zum 2. Dezember 2024 seien aufgrund ihrer Initiative erfolgt und sie habe ihn später aus Rache fälschlicherweise beschuldigt. Als Rachemotiv nennt der Beschwerdeführer seine Strafklage, die er nach einem im Februar 2024 verübten Raubüberfall von B.________ gegen diese erhoben habe. Als Beweis für sein Vorbringen führt er eine Sprachnachricht von D.________ ins Feld, mit welcher diese ihm am 14. September 2024 mitgeteilt habe, B.________ wolle sich an ihm rächen und spiele die Unschuldige. Den ihm vorgeworfenen sexuellen Verkehr mit D.________ bestreitet der Beschwerdeführer. Zur Begründung der einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit B.________ und C.________ sowie des nicht erfolgten Geschlechtsverkehrs mit D.________ legt der Beschwerdeführer seine Sichtweise und Interpretation der Aussagen der mutmasslichen Opfer jener der Vorinstanz gegenüber und verweist primär auf das seines Erachtens widersprüchliche Aussageverhalten von B.________.
3.4.2. Mit dieser Argumentation, die sich im Wesentlichen in unzulässiger appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erschöpft, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht in Abrede zu stellen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund der in den Akten dokumentierten Sprachnachricht von D.________ vom 14. September 2024, in welcher von einem mutmasslichen Racheplan von B.________ die Rede ist, ein widersprüchliches Aussagenverhalten von Letzterer belegt werden soll. Einerseits wäre erst ab diesem Zeitpunkt von einem angeblichen "Racheakt" auszugehen und ist deshalb nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss die Sprachnachricht auf die früheren Aussagen von B.________ haben soll, mit welchen sie den Beschwerdeführer bereits zuvor der mehrfachen sexuellen Übergriffe beschuldigt hatte. Andererseits führt die Vorinstanz überzeugend aus, B.________ mache eine Vielzahl von sexuellen Missbrauchsvorwürfen geltend, weshalb insbesondere auch mit Blick auf ihren Drogenkonsum nicht auszuschliessen sei, dass ihre teilweise abweichenden Beschreibungen der Tathandlungen auf die verschiedenen Vorfälle zurückzuführen seien. Darin ist keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zu sehen.
In diesem Zusammenhang geht weiter der Einwand des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz sei nicht auf die widersprüchlichen Aussagen von B.________ eingegangen, hat sich die Vorinstanz nach dem Gesagten doch ausdrücklich damit befasst und insoweit zudem auch auf die ihres Erachtens weiterhin zutreffenden Erwägungen in ihrem früheren Haftprüfungsentscheid vom 16. Januar 2025 verwiesen, was zulässig ist (Urteile 7B_410/2024 vom 24. April 2024 E. 4.2; 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 2.2.1). Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf das angeblich widersprüchliche Aussageverhalten von B.________ schliesslich auf seine Rügen in seiner kantonalen Beschwerdeschrift verweist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Begründung der Beschwerde in Strafsachen muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; Urteil 7B_209/2022 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 65). Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder in den Akten genügen nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; Urteil 7B_209/2022 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 65).
3.4.3. Auch den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von D.________ vermag der Beschwerdeführer nicht zu entkräften. Nicht gefolgt werden kann ihm in diesem Zusammenhang, wenn er ausführt, D.________ ziehe die Schlussfolgerung des sexuellen Missbrauchs alleine aufgrund des feuchten Höschens, welches sie vorgefunden habe, als sie nach der Übernachtung bei ihm wieder bei Bewusstsein war. Wie die Vorinstanz unter detaillierter Wiedergabe der Aussagen von D.________ festhält, ist dies aufgrund der aktuellen Beweislage gerade nicht der Fall, sondern nennt D.________ mehrere Sachumstände, die den dringenden Tatverdacht der sexuellen Missbrauchshandlungen begründen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). In Bezug auf das fragliche Höschen nennt sie namentlich den Umstand, dass sie dieses beim substanzbedingten Einschlafen noch getragen habe, sie beim Aufwachen jedoch nackt gewesen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb der Vorinstanz insoweit keine Willkür bei der Bweiswürdigung vorgeworfen werden kann.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer sodann aus der vorderhand freundlich formulierten Chat-Nachricht von D.________, welche sie ihm im Nachgang zur mutmasslichen Tatnacht geschrieben hat. Die Vorinstanz führt in Würdigung der Aussagen von D.________ plausibel aus, diese Chat-Nachricht stehe nicht im Widerspruch zu ihren weiteren Aussagen, mit denen sie den Beschwerdeführer beschuldige. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat D.________ nebst der besagten Nachricht insbesondere ausgesagt, aufgrund ihres Substanzkonsums im mutmasslichen Tatzeitpunkt sei ihr Erinnerungsvermögen getrübt gewesen und sie habe das Vorgefallene erst angefangen konkreter zu hinterfragen, als sich der Polizeibeamte E.________ bei ihr gemeldet habe, was zeitlich nach der fraglichen Chat-Nachricht erfolgte. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage verfällt die Vorinstanz daher nicht in Willkür, wenn sie der fraglichen Chat-Nachricht von D.________ angesichts ihrer weiteren Aussagen keinen nennenswerten Stellenwert beimisst.
3.4.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich in Bezug auf seine Würdigung der Aussagen des dritten mutmasslichen Opfers C.________. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist zwar gestützt auf das beim Beschwerdeführer sichergestellte Videomaterial erwiesen, dass es in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des mutmasslichen Deliktszeitraums offenbar auch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ gekommen sein dürfte. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers entzieht dieser Umstand indessen der Glaubwürdigkeit der von C.________ erhobenen Anschuldigungen nicht die Grundlage. Vielmehr hält die Vorinstanz auch fest, auf einer der sich bei den Akten befindlichen Videoaufnahme zeige sich, wie der Beschwerdeführer C.________ Dormicum abgegeben haben dürfte. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht, obwohl die Vorinstanz hier ein die Aussagen von C.________ objektivierendes Beweismittel nennt, welches das von allen mutmasslichen Opfern geschilderte mutmassliche Tatvorgehen bestätigt. Mit seiner eigenen Würdigung der Aussagen von C.________ vermag der Beschwerdeführer daher auch insoweit keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zu belegen.
3.5. Zusammengefasst verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstands davon ausgeht, es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm bekannte Drogenabhängigkeit mehrerer junger Frauen ausgenutzt habe, um diese über einen Deliktszeitraum von mehreren Jahren unter anderem in betäubtem Zustand mehrfach sexuell zu missbrauchen.
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich auch als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer das Bestehen einer qualifizierten Wiederholungs-gefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO bestreitet. Das Bundesgericht hat sich in jüngster Vergangenheit mehrfach zu den Anordnungsvoraussetzungen des per 1. Januar 2024 gesetzlich neu eingeführten Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO geäussert (siehe BGE 150 IV 360 E. 3.2.2 ff.; 150 IV 149 E. 3.2.; Urteil 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 4.4 und E. 4.6.1). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden und es besteht vorliegend kein Anlass für weitere Bemerkungen.
4.2. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht nach dem Gesagten der dringende Tatverdacht hinsichtlich schwerer Sexualdelikte zu Lasten von mehreren Frauen. Damit ist die Eingangsvoraussetzung von Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO erfüllt.
4.3. Die Vorinstanz führt aus, aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einvernahmen habe sich der Tatverdacht hinsichtlich eines Missbrauchs von D.________ am 6./7. August 2024 und damit nach der erstmaligen Haftentlassung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2024 erhärtet. Weiter gelte es in Bezug auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr festzuhalten, dass gestützt auf die forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme von Dr. med. F.________ vom 25. Februar 2025 hinsichtlich des Beschwerdeführers der Verdacht einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Zügen sowie eine Störung der Sexualpräferenz bestehe, was der Gutachter als legalprognostisch ungünstig werte. Als Risikofaktor werde in der Vorabstellungnahme weiter die fehlende Krankheitseinsicht sowie Therapiemotivation des Beschwerdeführers genannt. Als ungünstig werte der Gutachter gemäss der Vorinstanz zudem den Umstand, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten um eine Deliktserie mit mehreren Opfern und wiederholten Übergriffen handle. Risikoerhöhend sei weiter, dass die Täter-Opfer-Beziehung durch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den mutmasslich drogenabhängigen Opfern gekennzeichnet gewesen sei und es nach der erstmaligen Haftentlassung des Beschwerdeführers zu neuen Deliktsvorwürfen gekommen sei. Insgesamt gelange der Gutachter zum Schluss, es bestehe ein hohes Risiko erneuter Sexualdelikte im bereits gezeigten Spektrum. Angesichts des dringenden Tatverdachts hinsichtlich von Tatvorwürfen, die sich erst nach der erstmaligen Haftentlassung des Beschwerdeführers im Juli 2024 ereigneten, sei bei dieser Sachlage von einer hohen und unmittelbaren Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit randständige und substanzabhängige Frauen erneut in schwerer Art und Weise sexuell missbrauchen könnte.
4.4. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung vorbringt, belegt keine Bundesrechtsverletzung. Zunächst kann er aus dem Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 (E. 4.2.2) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz handelt es sich bei der vorliegenden psychiatrischen Vorabstellungnahme - anders als bei der im vorgenannten Urteil des Bundesgerichts genannten Ausgangslage - gerade nicht um ein blosses Aktengutachten, sondern fusst diese auf zwei am 31. Dezember 2024 und am 14. Januar 2025 durch Dr. med. G.________ durchgeführten Vorbereitungsuntersuchungen sowie zwei Explorationen des Beschwerdeführers durch Dr. med. F.________ am 25. und 29. Januar 2025. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des Haftgrundes der qualifizierten Wiederholungsgefahr auch nicht bloss auf die Vorabstellungnahme des eingesetzten Gutachters ab, sondern nimmt sie eine umfassende Würdigung der gesamten Beweislage vor. Nachdem der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Beurteilung des Gutachters willkürlich sein sollte und die Vorinstanz insbesondere in Bezug auf die mutmasslich nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2024 erfolgten Strafvorwürfe von einem dringenden Tatverdacht ausgehen durfte, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz von einer ungünstigen Legalprognose ausgeht und deshalb das Bestehen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO bejaht.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich die Verhältnismässigkeit der Haft mit dem Hinweis auf Ersatzmassnahmen wie etwa ein Kontaktverbot zu den mutmasslichen Opfern oder auch ein Rayonverbot. Seitens der Vorinstanz werden solche Ersatzmassnahmen unter Hinweis auf die psychiatrische Vorabstellungnahme von Dr. med. F.________ vom 25. Februar 2025 als nicht zielführend erachtet, da der Gutachter namentlich polizeiliche Interventionen wie eine Gefährderansprache oder ein Rayonverbot als nicht geeignet erachte, das vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallrisiko zu bannen. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die mutmasslich erneute Delinquenz des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung im Juli 2024.
5.2. Der Beschwerdeführer hält dieser Beurteilung nur appellatorische Einwände und unbelegte Behauptungen hinsichtlich seines Gesundheitszustands entgegen, auf die nicht weiter einzugehen ist. Angesichts des mutmasslichen Rückfalls nach seiner Haftentlassung im Juli 2024 kann der Beschwerdeführer namentlich nichts aus seinem fortgeschrittenen Alter von bereits 82 Jahren ableiten, hat ihn dieses doch gerade nicht davon abgehalten, weiter den Kontakt zu drogenabhängigen Frauen zu suchen und dabei deren Notlage für mutmasslich weitere Delikte auszunutzen. Angesichts der vulnerablen Situation, in der sich die randständigen Opfer befanden, stellt ein Rayonverbot zudem keine taugliche Ersatzmassnahme dar, da sich der Aufenthaltsort potenzieller Opfer aufgrund von deren unsteten Lebensweise gar nicht sachlich eingrenzen lässt.
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn