Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1283/2023
Urteil 15. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Arnold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Zoë Arnold,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.E.________,
5. F.E.________,
6. G.E.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff, Raufhandel; Anklagegrundsatz; Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. September 2023 (SST.2022.221).
Sachverhalt:
A.
Am 5. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anklage gegen A.________ wegen mehrfachen Angriffs, mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer, eventualiter mehrfach qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie Raufhandels.
B.
Mit Urteil vom 8. April 2022 sprach das Bezirksgericht Zurzach A.________ von Schuld und Strafe frei und verwies die Zivilforderungen von B.________, C.________, D.E.________, F.E.________ und G.E.________ (nachfolgend auch: Privatkläger) auf den Zivilweg. Weiter entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte Schuldsprüche für sämtliche Vorwürfe gemäss Anklageschrift sowie eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und eine Landesverweisung von zehn Jahren. Ebenfalls erhoben sämtliche Privatkläger Berufung, verlangten zusammengefasst eine Verurteilung gemäss Anklage und stellten diverse Zivilforderungen.
C.
Am 7. September 2023 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.________ der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________, des Angriffs sowie des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 427 Tagen. Zudem verwies es A.________ für zehn Jahre des Landes. Die Zivilforderungen von B.________, D.E.________, F.E.________ und G.E.________ verwies es auf den Zivilweg. Die Zivilforderung von C.________ wurde im Umfang von Fr. 2'000.-- (Genugtuung) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2021 gutgeheissen; darüber hinaus wurde diese ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen. Weiter stellte das Obergericht die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Obergericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Am 9. Februar 2021, um 20:30 Uhr, begaben sich A.________, H.________, I.________ und eine weitere Person zur Liegenschaft an der Strasse U.________ xxx in V.________. A.________, H.________ sowie die weitere Person traten danach ins Zimmer von C.________, als dieser auf dem Bett lag. Sodann hat die weitere Person - mutmasslich J.________ - C.________ mit einem kantigen, länglichen Holzstück zunächst auf den Rücken und weiter auf den Kopf geschlagen. Daraufhin hat A.________ C.________ mit einem unbekannten scharfen Gegenstand an der rechten Wange geschnitten, wobei aufgrund dieser Verletzung eine mehrere Zentimeter lange Narbe zurückgeblieben ist. In der Folge kam es in der genannten Wohnung zu einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung zwischen A.________, H.________ und I.________ sowie B.________, F.E.________, D.E.________ und G.E.________, bei welcher sämtliche Personen aktiv mitgewirkt haben und bei mehreren Beteiligten diverse Verletzungen entstanden sind.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei vollumfänglich, eventualiter teilweise, von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen aller Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Rückforderung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei auszuschliessen. Ferner sei ihm eine Genugtuung für die ausgestandene Haft von 427 Tagen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
E.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. B.________, C.________, F.E.________, D.E.________ und G.E.________ lassen sich innert Frist nicht vernehmen.
F.
Die Beschwerden in Strafsachen von H.________ und I.________ gegen das obergerichtliche Urteil vom 7. September 2023 werden in den separaten Verfahren 6B_1279/2023 (H.________) sowie 6B_1286/2023 (I.________) behandelt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze den Anklagegrundsatz und Art. 344 StPO. So sei er entgegen der Ankündigung vom 7. Juni 2023 auch für den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 wegen Raufhandels verurteilt worden. Bezüglich Anklageziffer 3 sei ihm die abweichende rechtliche Würdigung als Raufhandel jedoch nie eröffnet worden. Zudem lasse sich der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt nicht mit dem angeklagten Sachverhalt in Übereinstimmung bringen. Es handle sich dabei um zwei völlig andere Sachverhaltsvarianten.
1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, sie habe sich mit Verfügung vom 7. Juni 2023 vorbehalten, den als Angriff angeklagten Sachverhalt auch als Raufhandel zu würdigen. Das Hauptabgrenzungskriterium der Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) sei die Wechselseitigkeit bzw. Einseitigkeit. Vorliegend seien im angeklagten Sachverhalt die notwendigen Elemente für den Tatbestand des Raufhandels enthalten ( angefochtenes Urteil S. 32).
1.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E.1.2; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Will es den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO).
1.4.
1.4.1. In der insgesamt 12-seitigen Anklageschrift vom 5. August 2021 wird zunächst unter Ziffer 1 der mehrfache Angriff umschrieben. Dieser wird unterteilt in die Unterziffern 1.1 (Vorfall im Zimmer zum Nachteil von C.________), 1.2 (Vorfall im Zimmer zum Nachteil von B.________) sowie 1.3 (Vorfall zum Nachteil von F.E.________ nach Verlagerung in Gang). Unter Ziffer 3 der Anklageschrift wird dieser Sachverhalt (wiederum unterteilt in Unterziffern) zumindest in den Grundzügen wiederholt und unter dem Titel "Mehrfach versuchte schwere Körperverletzung" behandelt. Unter Ziffer 4 "Raufhandel" wird alsdann zusammengefasst folgender Tatvorwurf geschildert: AIs die Geschädigten G.E.________ mit einem oder zwei Messern und D.E.________ mit einem Stuhl in den Händen vom oberen Stock hinunter und in die Wohnung gekommen seien, um ihren Freunden bzw. ihrem Bruder zu helfen, sei es zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten hätten mit den bereits erwähnten Holzstöcken auf die Köpfe und Oberkörper der Geschädigten G.E.________ und D.E.________ eingeschlagen und diese verletzt. G.E.________ habe sich dabei gewehrt, wodurch der Beschwerdeführer eine kleine Schnittverletzung an der Hand erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er sich an einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Personen gegen andere Personen beteilige, welche eine Körperverletzung einer oder mehrerer Personen zur Folge haben könnte und habe dies auch gewollt, habe es aber zumindest in Kauf genommen ( vgl. kantonale Akten Bezirksgericht, pag. 1-12).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe Art. 344 StPO verletzt, indem sie lediglich angekündigt habe, Anklageziffer 1 unter dem Tatbestand des Raufhandels zu prüfen, ihn dann aber auch für den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 wegen Raufhandels verurteilt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie soeben aufgezeigt, handelt es sich bei der Anklageziffer 1 (mehrfacher Angriff) sowie der Anklageziffer 3 (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung) um den selben Sachverhalt; die Unterteilung dient lediglich der rechtlichen Würdigung (vgl. kantonale Akten Bezirksgericht, pag. 2 ff. sowie 5 ff.). Eine Verletzung von Art. 344 StPO ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
1.4.2. Die Vorinstanz führt aus, dass die Anklageschrift die für den Tatbestand gemäss Art. 133 StGB notwendigen Sachverhaltselemente, insbesondere eine wechselseitige Auseinandersetzung mindestens dreier Personen, beschreibe. Zwar werde ein aktives zur Wehr Setzen der Privatkläger B.________ und F.E.________ im angeklagten Sachverhalt nicht geschildert, jedoch ein solches von D.E.________ und G.E.________. Es sei beim die Privatkläger B.________, F.E.________, D.E.________ und G.E.________ betreffenden Sachverhalt von einem einheitlichen ganzen Tatgeschehen auszugehen. Es habe damit eine ganzheitliche Würdigung stattzufinden. Folglich seien die Ziffern 1.2, 1.3, 3. und 4. der Anklage gemeinsam zu betrachten (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 f.).
Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, die Anklage habe den Sachverhalt ganz bewusst in einzelne, zeitlich gestaffelte Handlungsstränge aufgeteilt und voneinander getrennt. Es fänden sich keine Verweise von der einen zur anderen Ziffer. Dass B.________ und F.E.________ beim Raufhandel in irgendeiner Form beteiligt gewesen seien, ergebe sich gerade nicht aus der Anklage. Auch eine wirksame Verteidigung sei dadurch verhindert worden.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers findet sich mindestens ein Verweis in der Anklage (vgl. kantonale Akten Bezirksgericht, pag. 6). Überdies ist den vorinstanzlichen Ausführungen zuzustimmen. Liest man die Anklageschrift in ihrer Gesamtheit, ist eindeutig, dass es sich um einen Vorfall am 9. Februar 2021, ca. 20:30 Uhr, im ersten Obergeschoss an der Strasse U.________ xxx in V.________, handelt. Die Anklage ist danach bezüglich der zur Last gelegten strafbaren Handlungen in verschiedene Ziffern (1. - 5.) sowie einzelne Unterziffern unterteilt. Die Unterteilung der Anklage dient wohl vor allem dem Überblick bzw. der rechtlichen Würdigung. Ein solcher Anklageaufbau erscheint zwar unüblich und nicht unbedingt praktikabel. Es ist jedoch ersichtlich, dass es sich um eine Sachverhaltseinheit handelt, weshalb sie in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist. So ergibt sich daraus denn auch der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des Raufhandels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend klar (vgl. dazu auch Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4). Das Gericht ist überdies nicht an die ursprünglich in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung des umschriebenen Sachverhaltes gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anklageziffer enthalte lediglich eine Abwehrhandlung von G.E.________, nicht aber D.E.________, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus der Anklageschrift geht wie erwähnt hervor, dass D.E.________ und G.E.________ (zugehörig zur Gruppe der Privatkläger) mit Stuhl und Messer (n) dazugestossen seien und sich insbesondere G.E.________ gewehrt habe, wodurch er den Beschwerdeführer verletzt habe. Folglich ist die Voraussetzung, dass sich mindestens zwei Parteien wechselseitig schlagen, in der Anklageschrift umschrieben, unabhängig davon, ob die Handlungen sämtlicher Beteiligter genau bezeichnet sind. Überdies kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, G.E.________ habe sich gemäss Anklage lediglich gewehrt, wenn - wie angeklagt - er zusammen mit D.E.________ mit Messer (n) bzw. einem Stuhl zu einer tätlichen Auseinandersetzung dazu stösst und sich damit aktiv tätlich wehrt. Damit ist das Kriterium der Wechselseitigkeit im Anklagesachverhalt genügend umschrieben.
Ausserdem wird im entsprechenden Anklagesachverhalt des Raufhandels (Ziffer 4) ausgeführt, G.E.________ und D.E.________ seien in die untere Wohnung gekommen, um ihren Freunden bzw. ihrem Bruder zu helfen. So sind die weiteren Beteiligten des Raufhandels (unter anderem B.________ und F.E.________) zwar nicht namentlich aufgeführt, jedoch als "Freunde bzw. Bruder" umschrieben. Für den Beschwerdeführer war damit erkennbar, um wen es sich bei dieser Umschreibung handelt. Er konnte sich alsdann auch effektiv gegen den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf des Raufhandels wehren. Die Vorwürfe waren in tatsächlicher Hinsicht hinreichend klar und der Beschwerdeführer konnte das vorinstanzliche Urteil denn auch ohne Weiteres anfechten. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs sowie des Raufhandels und rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in offenkundig falscher, mithin willkürlicher Weise fest. So würdige sie einerseits einzelne genannte Beweise und blende andererseits offenkundig zentrale Beweise vollständig aus. Damit verstosse sie sodann gegen Art. 350 Abs. 2 bzw. Art. 389 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 2 StPO . Sie gehe im Ergebnis von Tatsachen aus, die in offenkundigem Widerspruch zur tatsächlichen Situation ständen. Die Vorinstanz ignoriere sodann die sich aus dem Beweisergebnis offenkundig ergebenden erheblichen Zweifel am angeklagten Sachverhalt und verletze damit den Grundsatz "in dubio pro reo" in grober sowie nicht nachvollziehbarer Weise (Art. 10 Abs. 3 StPO).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, sie gehe in tatsächlicher Hinsicht betreffend C.________ davon aus, dass der Beschwerdeführer mit H.________ und einer weiteren Person in das Zimmer von C.________ eingedrungen sei, als dieser auf dem Bett gelegen habe. Sodann habe die weitere Person - mutmasslich J.________ - C.________ mit einem kantigen, länglichen Holzstück zunächst auf den Rücken und sodann auf den Kopf geschlagen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer C.________ mit einem unbekannten scharfen Gegenstand an der rechten Wange geschnitten. Weiter geht sie davon aus, dass es in der Folge zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, H.________, und I.________ sowie B.________, F.E.________, D.E.________ und G.E.________ gekommen sei, bei welcher sämtliche Personen aktiv mitgewirkt hätten und Verletzungen entstanden seien (angefochtenes Urteil S. 13).
Betreffend den Sachverhalt zum Nachteil von C.________ stützt sich die Vorinstanz hauptsächlich auf dessen Aussagen. Er habe stets konstant ausgeführt, dass er sich, nachdem er mit K.________ wegen des Wassers Kontakt gehabt habe und mit B.________ und F.E.________ in der Küche sowie bei L.________ in der Wohnung gewesen sei, ins Bett gelegt und bäuchlings geschlafen habe. Plötzlich sei er durch einen Schlag am Rücken erwacht. Er habe nicht gesehen, wer den ersten Schlag ausgeführt habe. Er habe sich dann aufgesetzt und gedreht bzw. sei aufgestanden und sei von J.________ mit einem Holzstück am Kopf geschlagen worden. Danach sei er vom Beschwerdeführer im Gesicht geschnitten worden, wobei er kein Messer gesehen habe bzw. ihm unklar sei, womit er geschnitten worden sei, jedoch sei er nicht ins Gesicht geschlagen worden. Er habe nicht gesehen, ob der Beschwerdeführer etwas in der Hand gehabt habe. Er habe versucht, sich mit den Händen und Armen zu schützen. Im Zimmer seien der Beschwerdeführer, J.________ und vom Bett aus gesehen links H.________ gewesen. Letzterer habe ihn nicht geschlagen. Im Gang oder in der Tür seien noch mehr Leute gewesen, er habe aber nicht gesehen, wer dies gewesen sei. Die Leute seien dann aus dem Zimmer gegangen. Er wisse nicht, was sonst noch passiert sei (angefochtenes Urteil S. 15 f.).
Zusammengefasst führt die Vorinstanz weiter aus, am Tatabend seien diverse Sprachnachrichten zwischen K.________ und H.________ anlässlich der Autofahrt zum Tatort ausgetauscht worden, wobei auch weitere Personen zu hören seien. Diese würden als zentrales Beweismittel die Ausführungen von C.________ bestätigen. D as darin aufgeworfene Thema des Schlagens weise auf eine aggressive Stimmung zumindest bei einigen in der Gruppe des Beschwerdeführers hin und könne als starkes Indiz für einen Angriff auf C.________ gewertet werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 ff.). Zudem würden auch die im Zimmer von C.________ festgestellten Spuren sowie seine bei ihm festgestellten Verletzungen den Sachverhalt bestätigen, all dies passe zu seinen Aussagen (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 ff.). Ebenfalls würden die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Mitbeschuldigten voneinander abweichen, z.B. hinsichtlich des Umstands, wer in V.________ zunächst angetroffen worden sei. Es gebe da über die verschiedenen Einvernahmen hinweg deutliche Anpassungstendenzen der Aussagen an den aktuellen Untersuchungsstand bzw. an die Aussagen der Mitbeschuldigten. So hätten insbesondere die diesbezüglichen ersten Aussagen von H.________ mit der Version der Privatkläger übereingestimmt, nämlich dass sich C.________ nicht in der Küche aufgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass H.________ später dann seine Aussagen den Ausführungen der Mitbeschuldigten angepasst habe. Überdies falle auch auf, dass in den Schilderungen des Beschwerdeführers und der Mitbeschuldigten Ausführungen über Tathandlungen von C.________ vollkommen fehlen würden. Dies spreche ebenfalls dafür, dass er beim Beginn der wechselseitigen Auseinandersetzung bereits verletzt gewesen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 f.). Weiter sei davon auszugehen, dass J.________ bei der Tat anwesend gewesen sei. Dies werde auch von den Aussagen von K.________ gestützt, wonach J.________ am Morgen nach der Auseinandersetzung zu ihm gekommen sei, was belege, dass er im fraglichen Zeitpunkt in der Schweiz und auf dem Laufenden über die Geschehnisse in V.________ gewesen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Privatkläger ihn zu Unrecht belasten sollten. Da es sich bei ihm um den Vater bzw. (inoffiziellen) Schwiegervater bzw. Onkel handle, und er damit eine Art Familienoberhaupt sei, sei bei der Gruppe des Beschwerdeführers demgegenüber durchaus ein Grund ersichtlich, aus welchem sie ihn decken könnten. Die Gruppe des Beschwerdeführers habe J.________ nach dem Vorfall irgendwo absetzen können. Sie hätten dafür über eine Stunde Zeit gehabt, nachdem sie vom Tatort geflohen seien. Da J.________ nach wie vor flüchtig und zur Verhaftung ausgeschrieben sei und noch nie zum Sachverhalt habe einvernommen werden können, müsse seine genaue Beteiligung an der Tat offenbleiben. Es stehe - so die Vorinstanz - jedoch fest, dass neben dem Beschwerdeführer, H.________ und I.________ mindestens eine weitere Person dabei gewesen sei, die auf C.________ mit einem kantigen Holzstück eingeschlagen habe und dass der Beschwerdeführer Letzteren mit einem scharfen Gegenstand im Gesicht geschnitten habe (angefochtenes Urteil S. 22 ff.).
2.2.2. Weiter erwägt die Vorinstanz, hinsichtlich der Privatkläger B.________, F.E.________, D.E.________ und G.E.________ lasse sich der angeklagte Sachverhalt aufgrund der völlig divergierenden Aussagen der Beteiligten nicht vollständig erstellen. Zu den Aussagen könne festgehalten werden, dass die Gruppe des Beschwerdeführers sowie diejenige der Privatkläger sehr unterschiedliche Aussagen zum Tathergang gemacht hätten, innerhalb der Gruppe des Beschwerdeführers bzw. der Privatkläger seien die Aussagen jeweils relativ ähnlich (vgl. angefochtenes Urteil S. 25 und S. 15). Dabei sei zu beachten, dass be iden Gruppen eine gewisse Absprache der Aussagen möglich gewesen sei, wobei jene der Privatkläger hierfür nicht allzu viel Zeit gehabt haben dürfte. In den Aussagen beider Gruppen sei zudem eine Beschönigungstendenz zu erkennen. So hätten alle Privatkläger angegeben, dass sie sich nicht hätten wehren können, jedoch hätten auch Anhänger der Gruppe des Beschwerdeführers diverse Verletzungen davongetragen, welche eine Abwehr bzw. Gegenwehr von zumindest einigen Privatklägern bezeugten. Zudem hätten die Privatkläger teilweise Gegenstände als Waffen eingesetzt. Auch die Gruppe des Beschwerdeführers habe sehr wenige und bagatellisierende Aussagen zum Verlauf der Schlägerei und ganz besonders zu eigenen Tathandlungen gemacht, was im Widerspruch zu den Verletzungen der Privatkläger stehe. Insgesamt könne den Aussagen keiner der beiden Gruppen eine überwiegende Glaubhaftigkeit zugeschrieben werden. Erstellen lasse sich jedoch ohne Weiteres, dass es zu einer wechselseitigen gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, H.________ und I.________ sowie B.________, F.E.________, D.E.________ und G.E.________ gekommen sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 25.). Dafür spreche auch die auf den sichergestellten Kleidungsstücken gefundenen Blutspuren. Insbesondere - wie vorliegend vorgefundene - Blutspritzer würden nur in einem dynamischen Geschehen entstehen. Diese würden somit belegen, dass die Personen in der unmittelbaren Nähe gestanden seien, als die genannten Personen verletzt worden seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 25 f.).
2.2.3. Demgegenüber sprächen - so die Vorinstanz - diverse Beweismittel gegen den Ablauf gemäss dem angeklagten Sachverhalt und somit gegen die Annahme eines Angriffs der Gruppe des Beschwerdeführers. Gemäss den Aussagen des Zeugen L.________ seien es die Privatkläger gewesen, die die Auseinandersetzung initiiert hätten. Zunächst hätten der Beschwerdeführer, H.________ und I.________ bei ihm geklopft und gefragt, wo das Wasser überlaufe. Er habe gesagt, er werde es ihnen zeigen, er müsse nur noch die Kappe und den Pullover anziehen; dann sei er ihnen in den ersten Stock gefolgt, wobei sie schon vorgegangen bzw. hochgerannt seien. Es seien mehrere Leute in der Küche gewesen. Er wisse nicht genau wer. Er habe sich im Vorraum befunden, die Tür sei etwas angelehnt gewesen. Er habe dann ein mulmiges Gefühl gehabt, es habe eine angespannte Stimmung geherrscht. Sie hätten auf Rumänisch gesprochen, er selbst verstehe diese Sprache nicht (angefochtenes Urteil S. 27 f.).
Die Vorinstanz führt zudem aus, auch wenn die Aussagen von L.________ nicht in allen Punkten schlüssig und konstant seien, seien sie ein Indiz dafür, dass es die Gruppe des Beschwerdeführers gewesen sei, die angegriffen worden sei und dass die Brüder E.________ sich mit Gegenständen bewaffnet hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 28). Zum Tatgeschehen der tätlichen Auseinandersetzung habe der Zeuge keine weiteren Angaben gemacht, da er diese nicht gesehen habe. Er sei gemäss seinen Aussagen runter in seine Wohnung gegangen, da er Angst bekommen habe. Es sei jedoch nicht klar, ab wann L.________ den Vorfall gesehen habe, da er mit einer Verzögerung in das obere Stockwerk gekommen sei. Er könne damit auch nicht genau beschreiben, wie sich das Zusammentreffen der Gruppe des Beschwerdeführers und derjenigen der Privatkläger gestaltet habe. Die Beteiligten hätten sich in der Küche befunden, in die er nicht vollständig habe hineinsehen können, da er im Flur stehen geblieben sei. L.________ sei zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, womit sich die Vorinstanz keinen unmittelbaren Eindruck von seinen Aussagen und seinem Aussageverhalten habe machen können. Die bisherigen Aussagen seien jedoch ausführlich und lediglich eines von mehreren relevanten Beweismitteln, weshalb sich eine erneute Vorladung in Anbetracht des Auslandsaufenthalts erübrige. Auf seine bisherigen Aussagen sei im Wesentlichen abzustellen (angefochtenes Urteil S. 28).
2.2.4. Abschliessend fasst die Vorinstanz zusammen, es sei nicht möglich, die genauen Handlungen der Beteiligten zu ermitteln bzw. den genauen Ablauf der Auseinandersetzung beweismässig zu rekonstruieren. Damit sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer oder die Mitbeschuldigten einen oder mehrere Privatkläger einseitig angegriffen hätten. Weiter sei nicht klar, welche Verletzungen der Beschwerdeführer durch welche Handlungen verursacht habe. Offenbleiben müsse auch, in welchem zeitlichen Verhältnis die Auseinandersetzung zwischen den restlichen Beteiligten zum Angriff zum Nachteil von C.________ gestanden habe. Damit entfielen Schuldsprüche des Angriffs sowie der jeweils versuchten schweren Körperverletzung (angefochtenes Urteil S. 31). Es sei hingegen erstellt, dass es zu einer wechselseitigen gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, H.________ und I.________ sowie den Privatklägern B.________, F.E.________, D.E.________ und G.E.________ gekommen sei, bei der der Beschwerdeführer aktiv mitgewirkt habe (angefochtenes Urteil S. 16, 33).
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz zu bestreiten und seine persönliche Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit ihren ausführlichen Erwägungen in genügender Weise auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Damit übt er unzulässige appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er behauptet, es könne gar nicht sein, dass der für den Angriff verwendete Holzknüppel bereits in der Wohnung gewesen sei, da nachweislich die Privatkläger die Stühle gebracht, diese dann zerschlagen hätten und C.________ ausgesagt habe, mit diesem Holzteil angegriffen worden zu sein, oder geltend macht, man hätte in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen die Wohnung der Privatkläger im zweiten Stock dahingehend durchsuchen müssen, ob sich dort zu den Holzteilen am Tatort passendes Mobiliar befunden habe. Auch seine Schilderung, wie das Spurenbild oder die Aussagen der Privatkläger bezüglich der Messer richtigerweise zu würdigen gewesen wären, ist rein appellatorisch und damit unzulässig.
2.4.2. Einzugehen ist hingegen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zeugenaussagen von L.________. Dieser sei zweimal einvernommen worden und seine Aussagen würden den Sachverhalt bezüglich des angeblichen Angriffs bzw. der versuchten schweren Körperverletzung eindeutig widerlegen. Der Zeuge habe C.________ in der Küche gesehen. Diese Aussage könne unmöglich mit der Aussage von C.________ in Einklang gebracht werden, dass er beim Erscheinen seiner Gruppe (die des Beschwerdeführers) geschlafen haben soll und er sein Zimmer nie verlassen habe. Diesen Umstand blende die Vorinstanz vollständig aus. Die beiden Aussagen seien unvereinbar miteinander. Zudem verstosse die Vorinstanz gegen das Unmittelbarkeitsprinzip sowie die Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo", wenn sie darauf verzichte, den vorgeladenen, aber nicht erschienenen Zeugen L.________ nochmals einzuvernehmen, jedoch seine vorher gemachten Aussagen in Zweifel ziehe bzw. ignoriere. Die Vorinstanz gebe die Aussagen des Zeugen falsch bzw. unvollständig wieder und würdige seine tatsächlichen Aussagen überhaupt nicht, wom it sie in Willkür verfalle.
Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erweist sich in Bezug auf die Aussagen von L.________ als ungenügend. Namentlich ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass L.________, dessen Angaben die Vorinstanz insgesamt als glaubhaft erachtet, C.________ kurz nach der Ankunft des Beschwerdeführers in der Küche gesehen haben will (vgl. kantonale Akten Bezirksgericht, pag. 245: Zeugenbefragung anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 27, letzte Frage). Ebenso ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich die Vorinstanz zu dieser zentralen Aussage nicht äussert. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, steht Letztere doch im Widerspruch zur vorinstanzlichen Feststellung, dass C.________ bei Ankunft des Beschwerdeführers in seinem Zimmer schlief und erst durch einen Schlag erwachte (vgl. vorne E. 2.2.1). Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Angriff auf C.________ in dessen Zimmer vor dem zeitlich verzögerten Eintreffen von L.________ stattgefunden und Letzterer jenen erst danach in der Küche gesehen hat. Dagegen spricht jedoch, dass L.________ diesfalls gemäss zutreffender Rüge des Beschwerdeführers wohl zumindest die Auswirkungen des vorhergehenden Angriffs auf C.________ (konkret dessen Verletzungen) hätte sehen müssen. Zu alledem äussert sich die Vorinstanz nicht. Stattdessen macht sie widersprüchliche Angaben zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse. Einerseits erwägt sie, der Angriff vom Beschwerdeführer auf C.________ in dessen Zimmer habe vor der wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen der Gruppe des Beschwerdeführers und der Gruppe der Privatkläger stattgefunden (vgl. vorne E. 2.2.1 sowie angefochtenes Urteil S. 13). Etwas später lässt sie die zeitliche Abfolge der Ereignisse ausdrücklich offen (vgl. vorne E. 2.2.4 sowie angefochtenes Urteil S. 31), obwohl dieser auch hinsichtlich der Frage, welche Gruppe welche angegriffen hat, bzw. für die Beurteilung der Notwehr entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. dazu sogleich E. 2.4.3 und E. 2.5).
Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz auf die zentrale Aussage von L.________, dass er C.________ in der Küche gesehen hat, nicht ein. Namentlich äussert sich die Vorinstanz nicht dazu, weshalb sie dessen Aussage allenfalls nicht als glaubhaft erachtet. Damit verfällt sie in Willkür und verletzt zugleich ihre Begründungspflicht.
2.4.3. Wie bereits erwähnt führt die Vorinstanz aus, der genaue Ablauf der Auseinandersetzung lasse sich beweismässig nicht rekonstruieren. Namentlich erachtet es die Vorinstanz als nicht erstellt, dass die Gruppe des Beschwerdeführers einen oder mehrere Privatkläger einseitig angegriffen habe (vgl. vorne E. 2.2.4 sowie angefochtenes Urteil S. 31). Damit lässt sie zugleich implizit die Möglichkeit offen, dass es die Gruppe des Beschwerdeführers war, die angegriffen wurde. Zudem erachtet sie die Aussagen des Zeugen L.________, welche sie in ihrer Gesamtheit wie erwähnt als plausibel bewertet, als Indiz dafür, dass es die Gruppe des Beschwerdeführers war, die angegriffen worden ist, und dass die Brüder E.________ sich mit Gegenständen bewaffnet haben (vgl. vorne E. 2.2.3 sowie angefochtenes Urteil S. 28). Trotz alledem lässt die Vorinstanz in der Folge offen, welche Gruppe welche angegriffen hat. Sie weicht damit zulasten des Beschwerdeführers in einem zentralen und entscheidwesentlichen Punkt von den Zeugenaussagen von L.________ ab, ohne dies weiter zu begründen oder sich dazu zu äussern, weshalb sie dessen diesbezügliche Aussagen allenfalls nicht als glaubhaft erachtet. Damit verfällt sie in Willkür und verletzt ihre Begründungspflicht. Zufolge fehlender Begründung bzw. Aussagewürdigung kann nicht beurteilt werden, ob, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, eine nochmalige Einvernahme von L.________ angezeigt gewesen wäre oder ist (vgl. zu den massgeblichen Gesichtspunkten BGE 140 IV 196 E. 4.4; Urteile 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.1). Immerhin fällt auf, dass die Verfahrensleitung der Vorinstanz dessen erneute Einvernahme offenbar als notwendig erachtet hatte und davon in der Folge insbesondere wegen dessen Auslandsabwesenheit abgesehen wurde. Auch hierüber wird die Vorinstanz im Rahmen des Rückweisungsverfahrens zu befinden haben.
2.5. Darüber hinaus finden sich keine vorinstanzlichen Ausführungen zu einer allfälligen Notwehrlage. Auch damit wird sich die Vorinstanz im Rahmen des Rückweisungsverfahrens befassen müssen.
2.6. Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich bzw. ungenügend begründet. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil die Beweise - nach einer allfälligen Beweisergänzung - neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei feststellen müssen. Gestützt darauf wird sie die rechtliche Würdigung neu vorzunehmen haben. Es erübrigt sich damit, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers einzugehen.
3.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Dem Kanton Aargau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Die Privatkläger B.________, F.E.________, D.E.________ und G.E.________ liessen sich nicht vernehmen und haben keine Anträge gestellt, weshalb ihnen weder Kosten aufzuerlegen noch Entschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. September 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
4.
Der Kanton Aargau hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Zoë Arnold, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arnold