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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1278/2023  
 
 
Urteil vom 15. September 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Arnold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Teuta Imeraj, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
3. C.D.________, 
4. E.D.________, 
5. F.D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Raufhandel; Anklagegrundsatz; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. September 2023 (SST.2022.224). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 5. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anklage gegen A.________ wegen mehrfachen Angriffs, mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer, eventualiter mehrfach qualifizierter einfacher Körperverletzung sowie Raufhandels. 
 
B.  
Mit Urteil vom 8. April 2022 sprach das Bezirksgericht Zurzach A.________ von Schuld und Strafe frei und verwies die Zivilforderungen von B.________, G.________, C.D.________, E.D.________ und F.D.________ (nachfolgend auch: Privatkläger) auf den Zivilweg. Weiter entschied es über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte Schuldsprüche für sämtliche Vorwürfe gemäss Anklageschrift sowie eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und eine Landesverweisung von zehn Jahren. Ebenfalls erhoben sämtliche Privatkläger Berufung, verlangten zusammengefasst eine Verurteilung gemäss Anklage und stellten diverse Zivilforderungen. 
 
C.  
Am 7. September 2023 sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.________ von den Vorwürfen des Angriffs sowie der schweren Körperverletzung zum Nachteil von G.________ frei. Hingegen erklärte es ihn des Raufhandels schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1.5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 427 Tagen. Die Zivilforderungen von B.________, C.D.________, E.D.________ und F.D.________ verwies es auf den Zivilweg, jene von G.________ wies es ab. Weiter stellte das Obergericht die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Das Obergericht geht von folgendem Sachverhalt aus: 
Am 9. Februar 2021, um 20:30 Uhr, kam es in der Liegenschaft an der Strasse U.________ xxx in V.________ zu einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung zwischen A.________, H.________ und I.________ sowie B.________, E.D.________, C.D.________ und F.D.________, bei welcher sämtliche Personen aktiv mitgewirkt haben und bei mehreren Beteiligten diverse Verletzungen entstanden sind. A.________ wirkte an dieser Auseinandersetzung aktiv mit, indem er die Privatkläger (teilweise) mit einem Holzstück geschlagen hat. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und er sei von sämtlichen Tatvorwürfen, eventualiter wegen rechtfertigender Notwehr, freizusprechen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen aller Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ferner seien ihm eine Entschädigung sowie eine Genugtuung für die ausgestandene Haft von 427 Tagen zuzusprechen. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
E.  
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. B.________, E.D.________, C.D.________ und F.D.________ lassen sich innert Frist nicht vernehmen. 
 
F.  
Die Beschwerden in Strafsachen von H.________ und I.________ gegen das obergerichtliche Urteil vom 7. September 2023 werden in den separaten Verfahren 6B_1286/2023 (H.________) sowie 6B_1283/2023 (I.________) behandelt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen der Beschuldigten und der Privatkläger seien teilweise falsch oder nur zum Teil übersetzt worden. Er habe die falschen Übersetzungen während der Einvernahmen mehrmals beanstandet und geäussert, dass die Übersetzungen nicht richtig erfolgt seien. Selbst an der Berufungsverhandlung sei mehrmals falsch übersetzt worden. 
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist lediglich der kantonal letztinstanzliche Entscheid, vorliegend somit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. September 2023 (Art. 80 Abs. 1 BGG), das sich nicht zu dieser Frage äussert. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe die Rüge vor der Vorinstanz vorgebracht, diese habe sich jedoch - in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör - nicht dazu geäussert. Indem er diese Rüge, deren Behandlung entsprechender tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt bedurft hätte (Art. 105 Abs. 1 BGG), erst vor Bundesgericht vorträgt, schöpft er den kantonalen Instanzenzug (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht aus (vgl. Urteile 6B_642/2024 vom 2. April 2025 E. 1.2; 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.2; 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Auf diese Rüge kann damit nicht eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er werde für Taten verurteilt, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genüge. Die Vorinstanz gehe mit dem Schuldspruch wegen Raufhandels über den angeklagten Sachverhalt hinaus. In der Anklageschrift fehle es an der Umschreibung einer wechselseitigen Schlägerei von mindestens zwei Parteien.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, sie habe sich mit Verfügung vom 7. Juni 2023 vorbehalten, den als Angriff angeklagten Sachverhalt auch als Raufhandel zu würdigen. Das Hauptabgrenzungskriterium der Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) sei die Wechselseitigkeit bzw. Einseitigkeit. Vorliegend seien im angeklagten Sachverhalt die notwendigen Elemente für den Tatbestand des Raufhandels enthalten (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 f.).  
 
2.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). 
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E.1.2; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. In der insgesamt 12-seitigen Anklageschrift vom 5. August 2021 wird zunächst unter Ziffer 1 der mehrfache Angriff umschrieben. Dieser wird unterteilt in die Unterziffern 1.1 (Vorfall im Zimmer zum Nachteil von G.________), 1.2 (Vorfall im Zimmer zum Nachteil von B.________) sowie 1.3 (Vorfall zum Nachteil von E.D.________ nach Verlagerung in Gang). Unter Ziffer 3 der Anklageschrift wird dieser Sachverhalt (wiederum unterteilt in Unterziffern) zumindest in den Grundzügen wiederholt und unter dem Titel "Mehrfach versuchte schwere Körperverletzung" behandelt. Unter Ziffer 4 "Raufhandel" wird alsdann zusammengefasst folgender Tatvorwurf geschildert: AIs die Geschädigten F.D.________ mit einem oder zwei Messern und C.D.________ mit einem Stuhl in den Händen vom oberen Stock hinunter und in die Wohnung gekommen seien, um ihren Freunden bzw. ihrem Bruder zu helfen, sei es zu einer weiteren Auseinandersetzung gekommen. Der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten hätten mit den bereits erwähnten Holzstöcken auf die Köpfe und Oberkörper der Geschädigten F.D.________ und C.D.________ eingeschlagen und diese verletzt. F.D.________ habe sich dabei gewehrt, wodurch I.________ eine kleine Schnittverletzung an der Hand erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er sich an einer tätlichen Auseinandersetzung mit mehreren Personen gegen andere Personen beteilige, welche eine Körperverletzung einer oder mehrerer Personen zur Folge haben könnte und habe dies auch gewollt, habe es aber zumindest in Kauf genommen ( vgl. kantonale Akten Bezirksgericht, pag. 1-12).  
 
2.4.2. Die Vorinstanz führt aus, dass die Anklageschrift die für den Tatbestand gemäss Art. 133 StGB notwendigen Sachverhaltselemente, insbesondere eine wechselseitige Auseinandersetzung mindestens dreier Personen, beschreibe. Zwar werde ein aktives zur Wehr Setzen der Privatkläger B.________ und E.D.________ im angeklagten Sachverhalt nicht geschildert, jedoch ein solches von C.D.________ und F.D.________. Es sei beim die Privatkläger B.________, E.D.________, C.D.________ und F.D.________ betreffenden Sachverhalt von einem einheitlichen ganzen Tatgeschehen auszugehen. Es habe damit eine ganzheitliche Würdigung stattzufinden. Folglich seien die Ziffern 1.2, 1.3, 3. und 4. der Anklage gemeinsam zu betrachten (vgl. angefochtenes Urteil S. 24).  
Den vorinstanzlichen Ausführungen ist zuzustimmen. Liest man die Anklageschrift in ihrer Gesamtheit, ist eindeutig, dass es sich um einen Vorfall am 9. Februar 2021, ca. 20:30 Uhr, im ersten Obergeschoss an der Strasse U.________ xxx in V.________, handelt. Die Anklage ist danach bezüglich der zur Last gelegten strafbaren Handlungen in verschiedene Ziffern (1. - 5.) sowie einzelne Unterziffern unterteilt. Die Unterteilung der Anklage dient wohl vor allem dem Überblick bzw. der rechtlichen Würdigung. Ein solcher Anklageaufbau erscheint zwar unüblich und nicht unbedingt praktikabel. Es ist jedoch ersichtlich, dass es sich um eine Sachverhaltseinheit handelt, weshalb sie in ihrer Gesamtheit zu würdigen ist. So ergibt sich daraus denn auch der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des Raufhandels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend klar (vgl. dazu auch Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4). Das Gericht ist überdies nicht an die ursprünglich in der Anklage vorgenommene rechtliche Würdigung des umschriebenen Sachverhaltes gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine aktive Teilnahme der Geschädigten 1, 2 und 4 seien in der Anklageschrift nicht beschrieben, sie hätten sich lediglich geschützt, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus der Anklageschrift geht wie erwähnt hervor, dass C.D.________ und F.D.________ (zugehörig zur Gruppe der Privatkläger) mit Stuhl und Messer (n) dazugestossen seien und sich insbesondere F.D.________ gewehrt habe, wodurch er I.________ (zugehörig zur Gruppe des Beschwerdeführers) verletzt habe. Folglich ist die Voraussetzung, dass sich mindestens zwei Parteien wechselseitig schlagen, in der Anklageschrift umschrieben, unabhängig davon, ob die Handlungen sämtlicher Beteiligter genau bezeichnet sind. Das Kriterium der Wechselseitigkeit ist im Anklagesachverhalt genügend umschrieben. 
Ausserdem wird im entsprechenden Anklagesachverhalt des Raufhandels (Ziffer 4) ausgeführt, F.D.________ und C.D.________ seien in die untere Wohnung gekommen, um ihren Freunden bzw. ihrem Bruder zu helfen. So sind die weiteren Beteiligten des Raufhandels (unter anderem B.________ und E.D.________) zwar nicht namentlich aufgeführt, jedoch als "Freunde bzw. Bruder" umschrieben. Für den Beschwerdeführer war damit erkennbar, um wen es sich bei dieser Umschreibung handelt. Er konnte sich alsdann auch effektiv gegen den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf des Raufhandels wehren. Die Vorwürfe waren in tatsächlicher Hinsicht hinreichend klar und der Beschwerdeführer konnte das vorinstanzliche Urteil denn auch ohne Weiteres anfechten. Überdies erschliesst sich nicht, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu Art. 333 StPO aufzeigen will. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung und rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich fest. Ebenfalls macht er eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, sie gehe in tatsächlicher Hinsicht betreffend G.________ davon aus, dass der Beschwerdeführer diesen weder selbst geschlagen oder anderweitig verletzt habe, noch, dass er auf eine andere Art an einem einseitigen Angriff auf G.________ mitgewirkt habe. Hingegen sei erstellt, dass es zu einer wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, H.________, I.________ und allfälligen weiteren Personen sowie B.________, E.D.________, C.D.________ und F.D.________ gekommen sei, bei welcher sämtliche Personen aktiv mitgewirkt hätten und Verletzungen entstanden seien (angefochtenes Urteil S. 12).  
Betreffend den Sachverhalt zum Nachteil von G.________ stützt sich die Vorinstanz hauptsächlich auf dessen Aussagen. Er habe stets konstant ausgeführt, dass er sich, nachdem er mit J.________ wegen des Wassers Kontakt gehabt habe und mit B.________ und E.D.________ in der Küche sowie bei K.________ in der Wohnung gewesen sei, ins Bett gelegt und bäuchlings geschlafen habe. Plötzlich sei er durch einen Schlag am Rücken erwacht. Er habe nicht gesehen, wer den ersten Schlag ausgeführt habe. Er habe sich dann aufgesetzt und gedreht bzw. sei aufgestanden und sei von L.________ mit einem Holzstück am Kopf geschlagen worden. Danach sei er von I.________ im Gesicht geschnitten worden, wobei er kein Messer gesehen habe bzw. ihm unklar sei, womit er geschnitten worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Zimmer vom Bett ausgesehen links gewesen. Dieser habe ihn nicht geschlagen. Im Gang oder in der Tür seien noch mehr Leute gewesen, er habe aber nicht gesehen, wer dies gewesen sei. Die Leute seien dann aus dem Zimmer gegangen. Er wisse nicht, was sonst noch passiert sei. Weiter führt die Vorinstanz aus, G.________ habe klar angegeben, dass der Beschwerdeführer zwar im Zimmer gewesen sei, ihn jedoch nicht geschlagen habe. Somit sei er vom Vorwurf des Angriffs bzw. der (versuchten) schweren Körperverletzung zu Lasten von G.________ freizusprechen (angefochtenes Urteil S. 12 ff.). 
 
3.2.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, hinsichtlich der Privatkläger B.________, E.D.________, C.D.________ und F.D.________ lasse sich der angeklagte Sachverhalt aufgrund der völlig divergierenden Aussagen der Beteiligten nicht vollständig erstellen. Zu den Aussagen könne festgehalten werden, dass die Gruppe des Beschwerdeführers sowie diejenige der Privatkläger sehr unterschiedliche Aussagen zum Tathergang gemacht hätten, innerhalb der Gruppe des Beschwerdeführers bzw. der Privatkläger seien die Aussagen jeweils relativ ähnlich ( angefochtenes Urteil S. 15). Dabei sei zu beachten, dass beiden Gruppen eine gewisse Absprache der Aussagen möglich gewesen sei, wobei jene der Privatkläger hierfür nicht allzu viel Zeit gehabt haben dürfte. In den Aussagen beider Gruppen sei zudem eine Beschönigungstendenz zu erkennen. So hätten alle Privatkläger angegeben, dass sie sich nicht hätten wehren können, jedoch hätten auch Anhänger der Gruppe des Beschwerdeführers diverse Verletzungen davongetragen, welche eine Abwehr bzw. Gegenwehr von zumindest einigen Privatklägern bezeugen würden. Zudem hätten die Privatkläger teilweise Gegenstände als Waffen eingesetzt. Auch die Gruppe des Beschwerdeführers habe sehr wenige und bagatellisierende Aussagen zum Verlauf der Schlägerei und ganz besonders zu eigenen Tathandlungen gemacht, was im Widerspruch zu den Verletzungen der Privatkläger stehe. Insgesamt könne den Aussagen keiner der beiden Gruppen eine überwiegende Glaubhaftigkeit zugeschrieben werden ( angefochtenes Urteil S. 16). Dass es zwischen den genannten Personen zu einer physischen Auseinandersetzung gekommen sei, würden auch die auf den sichergestellten Kleidungsstücken der Gruppe des Beschwerdeführers gefundenen Blutspuren belegen. Insbesondere Blutspritzer würden nur in einem dynamischen Geschehen entstehen. Diese würden somit belegen, dass die Personen in der unmittelbaren Nähe gestanden seien, als die genannten Personen verletzt worden seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 f.).  
 
3.2.3. Demgegenüber sprächen - so die Vorinstanz - diverse Beweismittel gegen den Ablauf gemäss dem angeklagten Sachverhalt und somit gegen die Annahme eines Angriffs der Gruppe des Beschwerdeführers. Gemäss den Aussagen des Zeugen K.________ seien es die Privatkläger gewesen, die die Auseinandersetzung initiiert hätten. Zunächst hätten der Beschwerdeführer, H.________ und I.________ bei ihm geklopft und gefragt, wo das Wasser überlaufe. Er habe gesagt, er werde es ihnen zeigen, er müsse nur noch die Kappe und den Pullover anziehen; dann sei er ihnen in den ersten Stock gefolgt, wobei sie schon vorgegangen bzw. hochgerannt seien. Es seien mehrere Leute in der Küche gewesen. Er wisse nicht genau wer. Er habe sich im Vorraum befunden, die Tür sei etwas angelehnt gewesen. Er habe dann ein mulmiges Gefühl gehabt, es habe eine angespannte Stimmung geherrscht. Sie hätten auf Rumänisch gesprochen, er selbst verstehe diese Sprache nicht (angefochtenes Urteil S. 19).  
Die Vorinstanz führt zudem aus, auch wenn die Aussagen von K.________ nicht in allen Punkten schlüssig und konstant seien, seien sie ein Indiz dafür, dass es die Gruppe des Beschwerdeführers gewesen sei, die angegriffen worden sei und dass die Brüder D.________ sich mit Gegenständen bewaffnet hätten (vgl. angefochtenes Urteil S. 19). Zum Tatgeschehen der tätlichen Auseinandersetzung habe der Zeuge keine weiteren Angaben gemacht, da er diese nicht gesehen habe. Er sei gemäss seinen Aussagen runter in seine Wohnung gegangen, da er Angst bekommen habe. Es sei jedoch nicht klar, ab wann K.________ den Vorfall gesehen habe, da er mit einer Verzögerung in das obere Stockwerk gekommen sei. Er könne damit auch nicht genau beschreiben, wie sich das Zusammentreffen der Gruppe des Beschwerdeführers und derjenigen der Privatkläger gestaltet habe. Die Beteiligten hätten sich in der Küche befunden, in die er nicht vollständig habe hineinsehen können, da er im Flur stehen geblieben sei. K.________ sei zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen, womit sich die Vorinstanz keinen unmittelbaren Eindruck von seinen Aussagen und seinem Aussageverhalten habe machen können. Die bisherigen Aussagen seien jedoch ausführlich und lediglich eines von mehreren relevanten Beweismitteln, weshalb sich eine erneute Vorladung in Anbetracht des Auslandsaufenthalts erübrige. Auf seine bisherigen Aussagen sei im Wesentlichen abzustellen (angefochtenes Urteil S. 20). 
 
3.2.4. Abschliessend fasst die Vorinstanz zusammen, es sei nicht möglich, die genauen Handlungen der Beteiligten zu ermitteln bzw. den genauen Ablauf der Auseinandersetzung beweismässig zu rekonstruieren. Damit sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer oder die Mitbeschuldigten einen oder mehrere Privatkläger einseitig angegriffen hätten. Weiter sei nicht klar, welche Verletzungen der Beschwerdeführer durch welche Handlungen verursacht habe. Offenbleiben müsse auch, in welchem zeitlichen Verhältnis die Auseinandersetzung zwischen den restlichen Beteiligten zum Angriff zum Nachteil von G.________ gestanden habe. Damit entfielen Schuldsprüche des Angriffs sowie der jeweils versuchten schweren Körperverletzung (angefochtenes Urteil S. 23). Es sei hingegen erstellt, dass es zu einer wechselseitigen gegenseitigen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer, I.________ und H.________ sowie den Privatklägern B.________, E.D.________, C.D.________ und F.D.________ gekommen sei, bei der der Beschwerdeführer aktiv mitgewirkt habe (angefochtenes Urteil S. 16, 23 und 25).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich über weite Strecken darauf, den Sachverhalt nochmals aus seiner Perspektive zu schildern und in einem freien Plädoyer die weitgehend gleichen Argumente wie im kantonalen Verfahren vorzutragen. Dies zeigt sich bereits daran, dass ein Grossteil seiner Ausführungen exakte Wiederholungen dessen sind, was er anlässlich seines Plädoyers vom 6. April 2022 vor erster Instanz sowie der Berufungsantwort vom 3. Juli 2023 vorgebracht hat. Soweit er dabei einzig den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt und die Vorbringen der Staatsanwaltschaft kritisiert und nicht auf die vorinstanzliche Begründung Bezug nimmt bzw. keine Rüge erhebt, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen.  
In unzulässige appellatorische Kritik verfällt der Beschwerdeführer beispielsweise mit seinem Vorbringen, wonach er von J.________ offenkundig zur Behebung des Wasserschadens und nicht für eine Schlägerei wegen einer Drohung, "die Missstände bei der Gemeinde zu melden", geschickt worden sei und eine andere Interpretation ausschliesslich gestützt auf unglaubwürdige und widersprüchliche Aussagen der Privatkläger absurd sei. Das Gleiche gilt für seine Behauptung, die "sarkastisch reingerufenen Sprüche der Mitfahrenden" seien nicht als relevant zu betrachten, sondern als Witz und Neckerei zu interpretieren, da diese nicht gewusst hätten, um was es genau gehe. Ebenfalls rein appellatorisch ist seine Kritik, wonach sich die Privatkläger im Gegensatz zu seiner Gruppe uneinsichtig, nicht kooperativ und sehr widersprüchlich verhalten würden. Es würde sehr stark der Eindruck erweckt, dass sie sich wie Beschuldigte und nicht wie Opfer verhalten würden. Auch seine Vorbringen, ein Tatentschluss könne aus den Untersuchungsakten zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden, es gebe kein glaubwürdiges und plausibles Motiv, sind rein appellatorischer Natur und nicht zu beachten. 
 
3.4.2. Einzugehen ist hingegen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zeugenaussagen von K.________. Dieser habe berichtet, dass drei Leute (die Gruppe des Beschwerdeführers) an seiner Tür geklopft und nach dem Wasserschaden gefragt hätten. Er sei den dreien in den oberen Stock gefolgt, nachdem er seinen Pullover geholt habe. Er habe dann im Gang vor der Türe der Küche beobachtet, wie es eine angespannte Diskussion zwischen den Privatklägern und der Gruppe des Beschwerdeführers gegeben habe. Dabei habe er E.D.________ und G.________ gesehen. Diese Aussage sei nicht vereinbar mit der Feststellung der Vorinstanz, wonach G.________ bereits geschlafen habe, als seine Gruppe (die des Beschwerdeführers) eingetroffen sei. Der Zeuge sei unmittelbar nach ein paar Sekunden auch in der oberen Etage gewesen. Eine erste Auseinandersetzung mit G.________ in dessen Zimmer hätte der Zeuge gesehen oder zumindest die Auswirkungen davon mitbekommen.  
Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erweist sich in Bezug auf die Aussagen von K.________ als ungenügend. Namentlich ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass K.________, dessen Angaben die Vorinstanz insgesamt als glaubhaft erachtet, G.________ kurz nach der Ankunft des Beschwerdeführers in der Küche gesehen haben will (vgl. kantonale Akten Bezirksgericht, pag. 245: Zeugenbefragung anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 27, letzte Frage). Die Vorinstanz äussert sich zu dieser zentralen Aussage nicht. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, steht Letztere doch im Widerspruch zur vorinstanzlichen Feststellung, dass G.________ bei Ankunft des Beschwerdeführers in seinem Zimmer schlief und erst durch einen Schlag erwachte (vgl. vorne E. 3.2.1). Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Angriff auf G.________ in dessen Zimmer vor dem zeitlich verzögerten Eintreffen von K.________ stattgefunden und Letzterer jenen erst danach in der Küche gesehen hat. Dagegen spricht jedoch, dass K.________ diesfalls wohl zumindest die Auswirkungen des vorhergehenden Angriffs auf G.________ (konkret dessen Verletzungen) hätte sehen müssen. Zu alledem äussert sich die Vorinstanz nicht. Stattdessen lässt sie die zeitliche Abfolge der Ereignisse ausdrücklich offen (vgl. vorne E. 3.2.4 sowie angefochtenes Urteil S. 23), obwohl dieser auch hinsichtlich der Frage, welche Gruppe welche angegriffen hat, bzw. für die Beurteilung der Notwehr entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. dazu sogleich E. 3.4.3 und E. 3.5). 
Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz auf die zentrale Aussage von K.________, dass er G.________ in der Küche gesehen hat, nicht ein. Namentlich äussert sich die Vorinstanz nicht dazu, weshalb sie dessen Aussage allenfalls nicht als glaubhaft erachtet. Damit verfällt sie in Willkür und verletzt zugleich ihre Begründungspflicht. 
 
3.4.3. Wie bereits erwähnt führt die Vorinstanz aus, der genaue Ablauf der Auseinandersetzung lasse sich beweismässig nicht rekonstruieren. Namentlich erachtet es die Vorinstanz als nicht erstellt, dass die Gruppe des Beschwerdeführers einen oder mehrere Privatkläger einseitig angegriffen habe (vgl. vorne E. 3.2.4 sowie angefochtenes Urteil S. 23). Damit lässt sie zugleich implizit die Möglichkeit offen, dass es die Gruppe des Beschwerdeführers war, die angegriffen wurde. Zudem erachtet sie die Aussagen des Zeugen K.________, welche sie in ihrer Gesamtheit wie erwähnt als plausibel bewertet, als Indiz dafür, dass es die Gruppe des Beschwerdeführers war, die angegriffen worden ist, und dass die Brüder D.________ sich mit Gegenständen bewaffnet haben (vgl. vorne E. 3.2.3 sowie angefochtenes Urteil S. 19). Trotz alledem lässt die Vorinstanz in der Folge offen, welche Gruppe welche angegriffen hat. Sie weicht damit zulasten des Beschwerdeführers in einem zentralen und entscheidwesentlichen Punkt von den Zeugenaussagen von K.________ ab, ohne dies weiter zu begründen oder sich dazu zu äussern, weshalb sie dessen diesbezügliche Aussagen allenfalls nicht als glaubhaft erachtet. Damit verfällt sie in Willkür und verletzt ihre Begründungspflicht. Zufolge fehlender Begründung bzw. Aussagewürdigung kann nicht beurteilt werden, ob eine nochmalige Einvernahme von K.________ angezeigt gewesen wäre oder ist (vgl. zu den massgeblichen Gesichtspunkten BGE 140 IV 196 E. 4.4; Urteile 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1; 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.1). Immerhin fällt auf, dass die Verfahrensleitung der Vorinstanz dessen erneute Einvernahme offenbar als notwendig erachtet hatte und davon in der Folge insbesondere wegen dessen Auslandsabwesenheit abgesehen wurde. Auch hierüber wird die Vorinstanz im Rahmen des Rückweisungsverfahrens zu befinden haben.  
 
3.5. Darüber hinaus ist auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Gehörsverletzung berechtigt. So finden sich keine vorinstanzlichen Ausführungen zur geltend gemachten Notwehrlage, obwohl der Beschwerdeführer dies bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hat. Auch damit wird sich die Vorinstanz im Rahmen des Rückweisungsverfahrens befassen müssen.  
 
3.6. Zusammengefasst erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürlich bzw. ungenügend begründet. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Urteil die Beweise - nach einer allfälligen Beweisergänzung - neu würdigen und den Sachverhalt willkürfrei feststellen müssen. Gestützt darauf wird sie die rechtliche Würdigung neu vorzunehmen haben. Es erübrigt sich damit, auf die weitere Kritik des Beschwerdeführers einzugehen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Aargau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Die Privatkläger B.________, E.D.________, C.D.________ und F.D.________ liessen sich nicht vernehmen und haben keine Anträge gestellt, weshalb ihnen weder Kosten aufzuerlegen noch Entschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. September 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Aargau hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Teuta Imeraj, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. September 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arnold