Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_262/2025  
 
 
Urteil vom 15. Juli 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
2. B.________ GmbH in Liquidation, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Caius Savary, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2025 (A-1141/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (nachfolgend: der Geschäftsführer) hat Wohnsitz in U.________ (AT). Er wirkte bis zum 7. Dezember 2023 (Tagebucheintrag) als Geschäftsführer der B.________ GmbH (heute: B.________ GmbH in Liquidation; nachfolgend: die Importeurin), deren Sitz sich in V.________/SG befindet. In dieser Eigenschaft verfügte er über Einzelunterschrift. Die Importeurin war am 28. Dezember 2012 gegründet worden. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2023 wurde sie aufgelöst.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 12. August 2013 hatte die damalige Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit; nachfolgend: BAZG) der Importeurin eine Steuererleichterung gewährt für den Ankauf von Biodiesel, der aus Altspeise- und Tierfetten der Kategorie 3 hergestellt worden war. Ende Dezember 2015 empfing das BAZG eine Meldung, wonach der Geschäftsführer und die Importeurin zu Unrecht Steuerbefreiungen für Biodiesel in Anspruch genommen hätten. Mit Verfügung vom 3. März 2017, beruhend auf Art. 12 Abs. 1 lit. a VStrR (SR 313.0), verpflichtete das BAZG den Geschäftsführer und die Importeurin für die Abgabeperioden von 2013 bis 2015 zur Nachleistung von Fr. 1'522'870.50 (Mineralölsteuern, Mineralölsteuerzuschläge, Einfuhrsteuern, Verzugszins), dies unter solidarischer Haftbarkeit. Im Verwaltungsverfahren und auch danach hatten der Geschäftsführer und die Importeurin sich durch einen selbständig erwerbenden, im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragenen Rechtsanwalt vertreten lassen.  
 
A.c. Der Geschäftsführer und die Importeurin, vertreten durch den genannten Rechtsbeistand, fochten die Verfügung vom 3. März 2017 mit Beschwerden an. Mit Entscheiden vom 26. April 2018 wies das BAZG die Rechtsmittel ab.  
 
A.d. Die Unterlegenen, wiederum vertreten durch ihren bisherigen Rechtsbeistand, riefen das Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil A-3193/2018 / A-3194/2018 vom 7. Mai 2019 hiess dieses die Beschwerden teilweise gut und setzte die nachzuleistenden Abgabebeträge auf Fr. 632'744.75 (Mineralölsteuern), Fr. 413'829.- (Mineralölsteuerzuschläge) bzw. Fr. 83'725.90 (Einfuhrsteuern) fest; im Übrigen wies es die Beschwerden ab. Zur Neufestsetzung des Verzugszinses sowie der Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens wies es die Angelegenheit an das BAZG zurück.  
 
A.e. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2019 gelangten der Geschäftsführer und die Importeurin, abermals vertreten durch ihren Rechtsbeistand, an das Bundesgericht. Dieses erliess das Urteil 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020, worin die Beschwerde teilweise gutgeheissen wurde. In Bezug auf die "Einfuhrgruppe 1" (dazu dortige E. 8) wurde die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Urteils gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das BAZG zurückgewiesen. Im Übrigen - betreffend die "Einfuhrgruppe 2" (dortige E. 9) - wies das Bundesgericht die Beschwerde ab. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 13'000.- wurden teils dem Geschäftsführer und der Importeurin (Fr. 3'250.-), teils dem BAZG auferlegt (Fr. 9'750.-). Das Bundesgericht sprach mit Blick auf die anwaltliche Vertretung dem Geschäftsführer und der Importeurin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'000.- zu und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den Verfahren A-3193/2018 / A-3194/2018 an das Bundesverwaltungsgericht zurück.  
 
A.f. Nach erfolgter Rückweisung bemass das Bundesverwaltungsgericht die Kosten des ersten Rechtsgangs (Verfahren A-3193/2018 / A-3194/2018) mit Fr. 4'400.-. Zudem verpflichtete es das BAZG, dem Geschäftsführer und der Importeurin eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 19'200.- zu entrichten (dies nun mit Urteil A-4651/2021 vom 6. Oktober 2020). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.g. Ebenso aufgrund der Rückweisung gemäss dem Urteil 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 hiess das BAZG mit Verfügung vom 29. Januar 2024 die Beschwerden des Geschäftsführers und der Importeurin vom 3. März 2017 zur rückweisungsbetroffenen "Einfuhrgruppe 1" gut. Die Verfahrenskosten setzte das BAZG neu auf Fr. 4'180.- fest. Weiter verfügte es, dass dem Geschäftsführer und der Importeurin insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 46'584.55 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten sei, dies nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids (dortige Ziff. 3 des Dispositivs). Das BAZG zog dabei einen Stundenansatz von Fr. 300.- heran.  
 
B.  
Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2024 erhoben der Geschäftsführer und die Importeurin am 21. Februar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei liessen sie sich nun durch einen Bürokollegen des bisherigen Rechtsvertreters vertreten. 
Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden ging dahin, dass die Parteientschädigung zulasten des BAZG, in Aufhebung von Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 29. Januar 2024, auf Fr. 80'000.- festzusetzen sei, dies zuzüglich Mehrwertsteuer. 
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut (Urteil vom 19. März 2025). Es hielt dem BAZG eine Ermessensunterschreitung vor, was sich darin zeige, dass üblicherweise Parteientschädigungen von Fr. 200.- bis 250.- zugesprochen würden. Entsprechend sei es ebenso rechtsfehlerhaft, wenn das BAZG die Erhöhung der Parteientschädigung, die es im konkreten Fall auf Fr. 300.- festgesetzt hatte, mit der Anhebung der unzulässig niedrigen Ausgangsgrösse begründe. Am Platz sei ein Stundenansatz von Fr. 400.-. Daraus ergab sich nunmehr - zulasten des BAZG - eine Parteientschädigung von Fr. 62'343.-. 
 
C.  
Das BAZG erhebt am 12. Mai 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei es, das BAZG, zu verpflichten, dem Geschäftsführer und der Importeurin eine Parteientschädigung von lediglich Fr. 46'584.55 (inklusive Mehrwertsteuer und allen weiteren Auslagen) auszurichten. 
Das Bundesgericht hat von einem Schriftenwechsel abgesehen. Am 3. Juli 2025 erfolgt eine Eingabe der Beschwerdegegner. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 68 E. 1 Ingress).  
 
1.1.1. Am Ursprung der Streitsache steht ein Verwaltungsverfahren zur Mineralölsteuer (Art. 131 Abs. 1 lit. e BV [SR 101]), zum Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen (Art. 131 Abs. 2 lit. a BV) und zur Einfuhrsteuer (Art. 130 BV). Deren gesetzliche Grundlage findet sich im Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61) und im Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20). Für das Verfahren im Bereich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) verweist das Mehrwertsteuergesetz auf die Zollgesetzgebung (Zollgesetz vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]). Der Verweis findet seine Rechtfertigung unter anderem darin, dass die Einfuhrsteuer nicht durch die ansonsten für alle mehrwertsteuerlichen Belange zuständige Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), sondern durch das BAZG erhoben wird (Art. 62 Abs. 1 MWSTG; BGE 150 II 191 E. 3.5).  
 
1.1.2. Weder das Mineralölsteuergesetz noch das Zollgesetz enthalten hinsichtlich des Verfahrens vor Bundesgericht eigene, vom Bundesgerichtsgesetz abweichenden Bestimmungen. Damit bleibt es bei den allgemeinen Bestimmungen, wie sie aus dem Bundesgerichtsgesetz hervorgehen. Demzufolge kann das angefochtene Urteil grundsätzlich beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Zu prüfen bleiben die Besonderheiten, die sich aus der Beschwerdeführung durch das BAZG, ferner aus dem Sachgebiet und schliesslich aus dem Liquidationsstadium ergeben, in welches die Importeurin getreten ist.  
 
1.1.3. Das beschwerdeführende BAZG ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (in Bezug auf die Mineralölsteuer und den Mineralölsteuerzuschlag: Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG und Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement [OV-EFD; SR 172.215.1]; in Bezug auf die mehrwertsteuerrechtliche Einfuhrsteuer: Art. 116 Abs. 2 ZG bzw. allgemein Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG und Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c OV-EFD; Urteil 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 1.4).  
 
1.1.4. Gemäss Art. 83 lit. l BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die Zollveranlagung unzulässig, wenn diese entweder aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt (Urteil 9C_3/2024 vom 25. November 2024 E. 1.2.2, zur Publikation vorgesehen). Der vorliegende Streit drehte sich ursprünglich nicht um die Veranlagung der Zollabgabe, sondern um jene der Mineralölsteuer, des Mineralölsteuerzuschlags und der Einfuhrsteuer. Dies präjudiziert den weiteren Verfahrensverlauf ("Einheit des Verfahrens"). Mit der zollgesetzlichen Begrifflichkeit handelt es sich dabei um "Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen" (Art. 1 lit. c und insb. Art. 90 ZG). Die verfahrensrechtliche Ausnahme gemäss Art. 83 lit. l BGG ist hier - mangels einer Veranlagung aufgrund der Tarifierung und des Gewichts der Ware - nicht anwendbar.  
 
1.1.5. Passivlegitimiert in einem Verfahren ist in allgemeiner Weise die Person, die aus dem eingeklagten Recht verpflichtet wird (BGE 145 III 121 E. 4.1; 114 II 345 E. 3; 107 II 82 E. 2a) bzw. gegen die sich das angebliche Recht richtet (BGE 147 V 2 E. 3.2.1). Das BAZG sucht mit der vorliegenden Beschwerde die auszurichtende Parteientschädigung herabzusetzen. Die Passivlegitimation der Importeurin ergibt sich aus der drohenden Nichtvermehrung ihrer Aktiven (was prozessual der drohenden Vermehrung der Passiven gleichkommt). Dies gilt sinngemäss auch für den Geschäftsführer, wenngleich unklar ist, ob dieser in seinem Geschäfts- oder Privatvermögen betroffen ist.  
Die beschwerdegegnerische Importeurin wurde allerdings mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2023 aufgelöst (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 2 OR [SR 220]; Sachverhalt Bst. A.a). Dies geht aus dem Handelsregister hervor, in welches das Bundesgericht von Amtes wegen Einblick nehmen darf (BGE 139 II 404 E. 7.3.3; 138 II 557 E. 6.2). Tritt eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit dennoch bei und führt sie ihre bisherige Firma auch weiterhin, jedoch mit dem Zusatz "in Liquidation", bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist (Art. 739 OR [AG] bzw. Art. 821a OR [GmbH], der auf die Vorschriften des Aktienrechts verweist; vgl. Urteil 9C_56/2023 vom 15. Mai 2023 E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall ist die Importeurin ins Liquidationsstadium getreten, ihre Löschung im Handelsregister steht noch bevor (Art. 746 bzw. Art. 826 Abs. 2 OR; Art. 83 der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411] zur GmbH, der auf Art. 65 HRegV [zur AG] verweist). Entsprechend ist die "Beendigung der Gesellschaft" (so Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 13. Aufl. 2023, § 16 Rz. 1029) noch nicht eingetreten. 
Die Passivlegitimation der Importeurin ist folglich (noch) gegeben, unabhängig davon, ob der Löschung konstitutive Wirkung beigemessen wird (BGE 146 III 441 E. 2.4.3 zur Aktivlegitimation der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG, die durch die Löschung der konkursiten Gesellschaft nicht untergeht; bestätigt in BGE 150 III 268 E. 4.3.1; 149 III 362 E. 2.6.5). Neben dem unstreitig passivlegitimierten Geschäftsführer kommt die Passivlegitimation auch der Importeurin zu. 
 
1.1.6. Zu keinem anderen Schluss führt das Schreiben der Rechtsvertretung des Geschäftsführers und der Importeurin vom 3. Juli 2025 an das Bundesgericht. Darin beantragen die beiden Parteien, es sei Vormerk davon zu nehmen, dass die Importeurin ihre Ansprüche im vorliegenden Verfahren vollumfänglich an den Geschäftsführer abgetreten hat, weshalb die Importeurin aus dem Verfahren zu entlassen sei. Die beiden Parteien legen eine Zession vom 3. Juli 2025 vor und begründen ihr Gesuch hauptsächlich damit, dass die Importeurin "zeitnah ihre Löschung im Handelsregister beantragen" möchte. Dem Gesuch kann auch durch baldigen Entscheid in der Sache entsprochen werden, was hiermit der Fall ist. Damit wird das Gesuch gegenstandslos.  
 
1.1.7. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht beurteilt namentlich Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 189 Abs. 1 lit. a BV; BGE 149 II 341 E. 2.2). Folglich kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und - mit Einschränkungen - die Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 BGG).  
 
1.2.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft dieses mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 I 154 E. 2.1).  
 
1.2.3. Auch im sachverhaltlichen Bereich ist die Aufgabe des Bundesgerichts auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Entsprechend ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz erhoben hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 537 E. 3.1). Sachverhaltsergänzend dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren die Akten beigezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 83 E. 7.5). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin nur berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 150 III 408 E. 2.4). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 150 I 50 E. 3.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6).  
 
1.2.4.  
 
1.2.4.1. Das Gesetz auferlegt dem Bundesgericht eine Rechtsprüfung (Art. 95 BGG) und eine beschränkte Sachverhaltsprüfung (Art. 97 BGG), nicht aber eine Angemessenheitsprüfung. Eine solche gilt auf Ebene eines Höchstgerichts als nicht justiziabel. Aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) ergibt sich nichts Anderes: Weder Art. 29a BV noch Art. 110 BGG rufen nach einer Angemessenheitskontrolle (BGE 142 II 49 E. 4.4; vgl. auch BGE 150 II 346 E. 1.2.2).  
 
1.2.4.2. Anders verhält es sich auf Ebene des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäss Art. 49 VwVG (SR 172.021) kann die beschwerdeführende Person in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben der "Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens" (lit. a) und der "unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes" (lit. b) auch die blosse Unangemessenheit rügen (lit. c). Diese letzte Rüge ist (nur) unzulässig, wenn - vorliegend nicht von Bedeutung - eine spezialgesetzliche Norm derlei ausschliesst oder eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (auch dazu Art. 49 lit. c VwVG). Im Weg von Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) ist Art. 49 lit. c VwVG auch auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar (BGE 147 II 72 E. 8.5.2; dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.192). Dasselbe geht im hier interessierenden Bereich der "Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen" aus Art. 116 Abs. 4 ZG hervor.  
 
1.2.4.3. Die - von der bundesgerichtlichen Kognition ausgenommene - Angemessenheitskontrolle im Sinne von Art. 49 lit. c VwVG bzw. Art. 37 VGG setzt voraus, dass eine dem Bundesverwaltungsgericht vorgelagerte Behörde überhaupt über einen Handlungsspielraum (Rechtsfolgeermessen auf der Rechtsfolgeseite des Tatbestandes) verfügt, indem die Verwaltungsbehörde oder Gerichtsbehörde von Gesetzes wegen auf ihr Ermessen verwiesen ist (Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.8, zur Publikation vorgesehen; BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 142 III 612 E. 4.5; 140 V 343 E. 6.2.2; dazu schon Urteil P.417/1968 vom 8. November 1968 E. 4, publiziert in: BGE 94 II 342). Nicht in diesem Zusammenhang zu sehen ist ein Beurteilungsspielraum (Tatbestandsermessen auf der Voraussetzungsseite). Bei einem solchen stellen sich Tatfragen, nicht Rechtsfragen (Urteil 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 2.2.5, zur Publikation vorgesehen; näher dazu: Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, 2010, Ziff. 242 ff.).  
 
1.2.4.4. Justiziabel im bundesgerichtlichen Verfahren sind bzw. bleiben die Ermessensunterschreitung, der Ermessensmissbrauch und die Ermessensüberschreitung, je bezogen auf die Rechtsfolgeseite des Tatbestandes. Denn alle diese Fälle begründen Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG (unter vielen: Urteile 9C_302/2024 vom 27. November 2024 E. 2.3.2, zur Publikation vorgesehen; 9C_111/2025 vom 29. April 2025 E. 5.2; BGE 151 III 190 E. 5.2; 149 I 146 E. 3.4.1; 148 V 174 E. 6.5; 148 V 419 E. 5.4).  
 
1.2.4.5. Von Ermessensmissbrauch (frz.: abus du pouvoir d'appréciation) ist zu sprechen, wenn die Behörde zwar formell den Rahmen des eingeräumten Rechtsfolgeermessens wahrt, wenn sie sich dabei aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt. Unter diesem Gesichtspunkt zu denken ist an einen Verstoss gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV), das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 151 III 190 E. 5.2; 147 V 194 E. 6.3 Ingress; 142 III 617 E. 3.2.5; 140 II 268 E. 4.2.3). Eine Ermessensüberschreitung (frz.: excès positif du pouvoir d'appréciation) liegt vor, falls die Behörde ein Rechtsfolgeermessen beansprucht, wo ihr das Gesetz kein solches einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte bevorzugt (BGE 137 V 71 E. 5.1). Die Ermessensunterschreitung (mitunter: Ermessensschrumpfung; frz.: excès négatif du pouvoir d'appréciation) charakterisiert sich dadurch, dass die Behörde keinerlei Ermessen walten lässt, wenngleich sie von Gesetzes wegen ermächtigt wäre, nach Ermessen zu handeln (BGE 137 V 71 E. 5.1; 135 IV 139 E. 2.4.2; 131 V 153 E. 5.1).  
 
1.2.4.6. Der Ausschluss der Angemessenheitsprüfung im bundesgerichtlichen Verfahren ist umfassend. Er erstreckt sich neben der Hauptsache auf Annexfragen wie etwa die Verlegung der Verfahrenskosten (BGE 132 II 47 E. 1.2; 132 II 257 E. 3.1) und die Parteientschädigungen. Auch dadurch kommt die "Einheit des Verfahrens" zum Ausdruck. Bei der Überprüfung von Entscheiden, die auf der behördlichen Betätigung von Rechtsfolgeermessen beruhen, auferlegt das Bundesgericht sich insgesamt Zurückhaltung (Urteil 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.8; BGE 146 III 203 E. 2.2; 132 III 97 E. 1; 128 III 161 E. 2c/aa).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das Bundesverwaltungsgericht Bundesrecht verletzt habe, indem es dem Geschäftsführer und der Importeurin, beide anwaltlich vertreten, eine Parteientschädigung von Fr. 70'136.- zugesprochen hat. Auszugehen ist vom Umstand, dass der Geschäftsführer und die Importeurin in ihren parallel geführten Verfahren im Umfang von 81 Prozent obsiegt haben, wie zu zeigen ist:  
 
 
BAZG  
BAZG  
BVGer  
BGer  
 
03.03.2017  
26.04.2018  
07.05.2019  
23.07.2020  
 
 
 
 
 
Mineralölsteuer  
809'057.55  
809'057.55  
632'744.75  
155'430.50  
Mineralölsteuerzuschlag  
529'141.50  
529'141.50  
413'829.00  
101'681.80  
Einfuhrsteuer  
107'055.90  
107'055.90  
83'725.90  
20'569.00  
 
 
 
 
 
Total  
1'445'254.95  
1'445'254.95  
1'130'299.65  
277'681.30  
 
 
 
 
 
in relativen Zahlen  
100.00%  
100.00%  
78.21%  
19.21%  
 
 
Das BAZG hat folglich im Urteil 2C_535/2019 vom 23. Juli 2020 (Sachverhalt Bst. A.e) zu rund 19Prozent obsiegt. Unbestritten ist weiter, dass der seinerzeit tätige Rechtsanwalt, den der Geschäftsführer und die Importeurin mandatiert hatten, 178 Arbeitsstunden auf das Mandat verwendete. Davon anrechenbar sind 144 Stunden (81 Prozent von 178). Es zeigen sich folgende - im bundesgerichtlichen Verfahren bestrittene - Parteientschädigungen zulasten des BAZG (wobei sich rechnerisch, auf Ebene des BAZG, eine geringfügige Differenz gegenüber dem zugesprochenen Honorar von Fr. 46'584.55 ergibt, was nicht weiter ins Gewicht fällt) :  
 
 
Honorarnote  
BAZG  
BVGer  
 
 
 
 
geleistete Stunden  
178  
178  
178  
obsiegend  
81%  
81%  
81%  
anrechenbare Stunden  
144  
144  
144  
Stundensatz  
555  
300  
400  
Total vor MWST  
80'000  
43'254  
57'672  
MWST (Normalsatz)  
8.10%  
8.10%  
8.10%  
MWST (Franken)  
6'480  
3'504  
4'671  
 
 
 
 
Honorar  
86'480  
46'758  
62'343  
 
 
Ausgehend von 144 anrechenbaren Stunden bleibt im bundesgerichtlichen Verfahren zu klären, ob der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Stundensatz von Fr. 400.- bundesrechtskonform sei. Das BAZG stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dem Bundesverwaltungsgericht sei ein mehrfacher Rechtsfehler unterlaufen. So habe dieses, erstens, seine eigene Honorarordnung auf das vorangehende Verwaltungsverfahren übertragen, was nicht angehe, da der Komplexitätsgrad von Instanz zu Instanz zunehme. Zweitens übersehe das Bundesverwaltungsgericht, dass der hohe Komplexitätsgrad bereits in der Zahl der anrechenbaren Stunden zum Ausdruck komme. 
 
2.2.  
 
2.2.1. Zur Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung kann dem Zollgesetz keine eigenständige Regelung entnommen werden. Gemäss Art. 116 Abs. 4 ZG richtet sich auch das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Diese Weichenstellung erfasst die zollrechtlichen Abgaben und ebenso die Abgaben nach nichtzollrechtlichen Erlassen (Art. 90 ZG). Nicht einschlägig im Bereich der Parteientschädigungen ist demgegenüber Art. 3 lit. e VwVG ("Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf... das Verfahren der Zollveranlagung"). Die dem Veranlagungsverfahren zeitlich nachfolgenden Verfahrensschritte unterliegen den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), es sei denn, das Zollrecht kenne spezielle Bestimmungen (BGE 143 II 646 E. 2.2.2). Derartige besondere Bestimmungen fehlen. Damit kommt in der Frage der Parteientschädigung, die in den erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor dem BAZG zuzusprechen sind, das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Anwendung.  
 
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 64 Abs. 1 VwVG zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen. Dies ist bundesrechtlich einwandfrei. Dieser Norm zufolge gilt:  
 
"Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen." 
Wenn der Gesetzgeber in Art. 64 Abs. 1 VwVG auch eine "Kann"-Bestimmung formuliert hat, so entspringt der Norm dennoch ein Rechtsanspruch (Urteil 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 3.1, mit Hinweisen). Dieser beschränkt sich auf das Beschwerdeverfahren. Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.4.2). Der Rechtsanspruch erstreckt sich auf den Ersatz der obsiegenden Partei durch die Streitsache entstandenen notwendigen Kosten (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 4.65). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Auf "unnötige Kosten" trifft dies nicht zu (BGE 131 II 200 E. 7.2; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 4.68). Als obsiegend gilt, wer mit seinen Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren durchgedrungen ist. Das Ausmass von Obsiegen und Unterliegen zeigt sich grundsätzlich durch einen Vergleich von Rechtsbegehren und Urteilsdispositiv (BGE 128 II 90 E. 2b; einschränkend aber Urteil 2C_159/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.1). Alsdann geht aus Art. 64 Abs. 5 VwVG hervor:  
 
"Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. Vorbehalten bleiben Art. 16 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 und Art. 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010." 
Wie die Höhe der Parteientschädigung zu bemessen sei, wird alsdann - gestützt auf Art. 64 Abs. 5 VwVG - in Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0; nachfolgend: VKE-VwV) umschrieben (dazu schon Urteil I 771/1979 vom 4. Juli 1980 E. 1, publiziert in: BGE 106 V 124). Hier von Bedeutung ist Art. 8 Abs. 2 VKE-VwV mit folgendem Wortlaut: 
 
"Die Art. 8 bis 13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar." 
Bestand und Höhe der Parteientschädigung im Verfahren vor dem BAZG richten sich damit "sinngemäss" nach dem im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Recht. Das seinerzeitige Reglement [des Bundesverwaltungsgerichts] vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; AS 2006 5305) wurde in der Zwischenzeit abgelöst durch die Novelle vom 21. Februar 2008 (SR 173.320.2). Das neue Recht ist am 1. Juni 2008 in Kraft getreten (AS 2008 2209). Weder Art. 8 VKE-VwV noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung gehen auf die Frage des Stundensatzes ein. Eine diesbezügliche Bestimmung findet sich in Art. 10 Abs. 2 VGKE, wo zur Höhe des Stundensatzes ausgeführt wird: 
 
"Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten" 
Im Anschluss daran bestimmt Art. 10 Abs. 3 VGKE
 
"Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden." 
 
2.2.3. Damit zeigt sich erstens, dass das BAZG - im Wege von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 2 VKE-VwV - zur Bemessung der Parteientschädigung die Regelung heranziehen konnte und musste, wie sie für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht massgebend ist (Art. 10 Abs. 2 und 3 VGKE). Die durch einen im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragenen Rechtsanwalt vertretenen obsiegenden Parteien konnten im Umfang ihres Obsiegens und der notwendigen Kosten einen auf Art. 64 Abs. 1 VwVG gestützten Rechtsanspruch auf Parteientschädigung beanspruchen. Die massgebende "Schere", wie sie im Verordnungsrecht kodifiziert ist (Art. 10 Abs. 2 VGKE), erlaubte einen Stundensatz von mindestens 200 und höchstens 400 Franken, verbunden mit der Möglichkeit der "angemessenen" Erhöhung, soweit von einer "Streitigkeit mit Vermögensinteresse" zu sprechen wäre (Art. 10 Abs. 3 VGKE).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht, dem eine Angemessenheitskontrolle zukommt, hat festgehalten: "Daher erscheint es als angebracht, den Stundensatz auf Fr. 400.- festzusetzen. Damit werden auch die betroffenen Vermögensinteressen angemessen berücksichtigt" (angefochtenes Urteil E. 3.2.2). Dem kann und muss das Bundesgericht nur nachgehen, falls ein Rechtsfehler ersichtlich wäre.  
 
2.3.2. Dies ist nicht der Fall. So ist das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Entscheid innerhalb des Rahmens von Art. 10 Abs. 2 VGKE geblieben. Dass es dabei den Höchstbetrag von Fr. 400.- pro Stunde als angemessen erachtet hat, ist vor dem Hintergrund der komplexen streitbetroffenen Sach- und Rechtslage (Urteil A-3193/2018 / A-3194/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2019 [Sachverhalt Bst. A.d] mit 70 Seiten, vorgängige langwierige verwaltungsinterne Schritte in einem Gebiet, das auch für eine Rechtsvertretung mit beruflichem Schwerpunkt im Abgaberecht nicht einfach zu überblicken ist) einwandfrei. Es mag zwar zutreffend sein, wie das BAZG geltend macht, dass eine "erhöhte Komplexität automatisch einen grösseren Arbeitsaufwand und damit ein Mehr an Arbeitsstunden mit sich bringt". Was daraus vor dem Hintergrund der festgestellten anrechenbaren Stunden von 144 im Lichte der dem Bundesgericht zustehenden, auf Rechtsfragen beschränkten Kognition abzuleiten wäre, erschliesst sich freilich nicht.  
 
2.3.3. Die Kritik des BAZG bleibt insgesamt an der Oberfläche, indem dieses seinen Gedankengang in den Raum stellt, ohne den angefochtenen Entscheid detailliert im Licht einer etwaigen Rechtsverletzung zu würdigen. Die Aufgabe des beschwerdeführenden BAZG hätte darin bestanden, konkrete Überlegungen zur Verteilung der anrechenbaren 144 Stunden anzustellen, die über eine (nochmalige) Angemessenheitskontrolle hinausreichen und welche die angeblich eingetretene Rechtsverletzung (Art. 95 BGG) hätten sichtbar machen können, insbesondere aufgrund eines Verstosses gegen die genannten Normen aus dem Bereich des Verfassungsrechts (vorne E. 1.2.4.5). Den Einwänden des BAZG, dessen Begründung auf eine im Gesetz nicht vorgesehene letztinstanzliche Angemessenheitskontrolle hinausläuft, ist nicht weiter nachzugehen.  
 
3.  
 
3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip dem BAZG aufzuerlegen, das in seiner Eigenschaft als Abgabegläubiger Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG verfolgt (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; BGE 151 III 177 E. 7).  
 
3.2. Der Geschäftsführer und die Importeurin hatten sich nicht zu äussern, nachdem das Bundesgericht keinen Schriftenwechsel angeordnet hat. Ihnen ist für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Juli 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher