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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_766/2023  
 
 
Urteil vom 14. August 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. B.A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. Dezember 2022 (STBER.2021.50). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Solothurn wirft A.A.________ zusammengefasst vor, seine damalige Ehefrau und Lebenspartnerin B.A.________ von 2010 bis am 18. Mai 2014 ungefähr wöchentlich zum Beischlaf sowie dazu genötigt zu haben, ihn oral und auf andere Weise sexuell zu befriedigen, indem er sie unter einen andauernden psychischen Druck gesetzt habe. Dieser Druck habe darin bestanden, dass A.A.________ B.A.________ in ihrem Ansehen herabgesetzt, beleidigt und erniedrigt, ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen und sie geschlagen habe.  
 
A.b. Ausserdem soll A.A.________ seine Ehefrau, nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, zu einem unbekannten Zeitpunkt Ende Juni 2011 vergewaltigt haben. Konkret soll sie gesagt haben, nicht mit ihm schlafen zu wollen, wonach er sich über ihren körperlichen Widerstand hinweggesetzt habe, indem er sich auf sie gelegt, ihre Beine auseinander gedrückt und den Beischlaf mit ihr vollzogen habe. Ein weiteres Mal soll es Ende Juni 2011 beim Versuch einer Vergewaltigung geblieben sein. Weiter soll A.A.________ B.A.________ im Januar 2012, als sie aufgrund einer schweren Rückenoperation während eineinhalb Monaten bettlägrig war, zu Oralverkehr genötigt haben, indem er sich auf sie gesetzt und seinen Penis in ihren Mund gesteckt habe. Weil sie geschrien und sich gewehrt habe, soll A.A.________ zweimal mit der flachen Hand in ihr Gesicht geschlagen haben, und erst als der anwesende gemeinsame Sohn zu weinen begonnen habe, habe A.A.________ von seiner Ehefrau abgelassen.  
 
A.c. Neben einer Reihe weiterer Drohungs- und Nötigungshandlungen gegenüber B.A.________ wird A.A.________ schliesslich vorgeworfen, sie am 22. September 2012 mehrmals an ihren Haaren auf den Boden gezerrt und ihren Kopf gegen den Boden geschlagen zu haben, wodurch B.A.________ unter anderem eine Gehirnerschütterung erlitten und ihre Halswirbelsäule verletzt habe.  
 
B.  
 
B.a. Das Amtsgericht Thal-Gäu stellte das Strafverfahren wegen der Vorwürfe der mehrfachen Drohung (bis ca. am 19. Mai 2014), der mehrfachen Nötigung (bis zum 2. Juli 2012) und der einfachen Körperverletzung mit Urteil vom 24. August 2020 infolge Verjährung ein. Es sprach A.A.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung (von 2010 bis ca. am 18. Mai 2014 sowie im Januar 2012), der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung (von 2010 bis ca. am 18. Mai 2014 sowie im Juni 2011), der Drohung (am 16./17. Mai 2014) sowie der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (zwischen 1. Januar und 27. Mai 2014) schuldig. Das Amtsgericht verurteilte ihn - als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. April 2015 - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 196 Tagen Untersuchungshaft. Es untersagte ihm, gestützt auf Art. 67b StGB, für eine Dauer von fünf Jahren, die Privatklägerin B.A.________ zu kontaktieren oder sich dieser auf weniger als 300 Meter zu nähern. Schliesslich verpflichtete es A.A.________, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zu zahlen und die Verfahrenskosten zu tragen.  
Gegen dieses Urteil erhob A.A.________ Berufung. 
 
B.b. Mit Urteil vom 22. Dezember 2014 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.A.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung (im Januar 2012 sowie vom 2. Juli 2012 bis am 18. Mai 2014), mehrfacher, teilweise versuchter Vergewaltigung (vom 2. Juli 2012 bis am 18. Mai 2014 sowie im Juni 2011), Drohung (am 16./17. Mai 2014) sowie mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung (zwischen 1. Januar und 27. Mai 2014). Das Obergericht fällte wie das Amtsgericht eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten aus (unter Anrechnung der Haft) und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Von einem Kontaktverbot sah es ab, weil Art. 67b StGB zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft gestanden war. Es verpflichtete A.A.________ zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 15'000.-- an die Privatklägerin und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.  
 
C.  
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache mit der Weisung, ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag zu geben, zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Parteien wurden mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 orientiert, dass die Beschwerde aufgrund einer internen Reorganisation durch die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt wird. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG) und hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen alle ausgesprochenen Schuldsprüche, wobei er einzig die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung beanstandet. Er macht auf formeller Ebene geltend, es sei zu Unrecht kein Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin erstellt worden. Ausserdem sei die Vorinstanz bei der Analyse der Aussagen methodisch falsch vorgegangen. In der Sache bezeichnet der Beschwerdeführer die Feststellung des Sachverhalts als willkürlich. Die Vorinstanz habe keine echte Aussageanalyse vorgenommen, sondern sich weitgehend auf eine Zusammenfassung der Einvernahmen beschränkt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). 
 
2.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 145 I 121 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar (Urteile 7B_1052/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.2.4; 6B_355/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 1.1.2; 6B_912/2022 vom 7. August 2023 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 6B_1356/2023 vom 10. Juli 2025 E. 5.4.2). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 7B_88/2022 vom 14. Juli 2023 E. 3.1; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).  
Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen (Urteile 7B_1052/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.2.4; 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3; 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der Zeugin beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E. 2.4; Urteile 6B_1356/2023 vom 10. Juli 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteile 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.1.2; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 57; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz gibt zunächst ausführlich wieder, was die Privatklägerin anlässlich der zwei polizeilichen Einvernahmen vom 22. Mai und 24. Juli 2014, den vier Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft am 24. April, 19. August und 7. Oktober 2015 sowie am 20. Dezember 2018 und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 24. August 2020 ausgesagt hat. Anschliessend fasst sie die Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Auskunftspersonen zusammen sowie die IV-Akten, Arztberichte und Gutachten, die über die Privatklägerin vorliegen. Mit Blick auf die Beweiswürdigung schliesst die Vorinstanz aus den Aussagen der Beteiligten vorab, dass der Beschwerdeführer sämtliche Vorwürfe bestreite und dass hinsichtlich der Hauptvorwürfe der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung keine Zeugen vorhanden seien. Auch in objektiver Hinsicht lägen lediglich Indizien und keine direkten Beweise vor. Es rückten damit die Aussagen der Privatklägerin in den Vordergrund, die es auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen gelte.  
 
2.3.2. Zur Notwendigkeit einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung geht die Vorinstanz in Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen zusammenfassend davon aus, dass die Privatklägerin zwar über akustische und visuelle Halluzinationen berichtet habe, sich psychotische Symptome im Sinne von Wahnvorstellungen aber nie hätten objektivieren lassen. Im Zentrum ihrer langjährigen psychiatrischen Behandlung habe immer eine depressive Störung gestanden. Es bestünden deshalb keine ernsthaften Hinweise auf eine Einschränkung der Aussagetüchtigkeit oder sonstige Störungen, die eine aussagepsychologische Begutachtung erforderlich gemacht hätten.  
 
2.3.3. Zur Untersuchung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin beleuchtet die Vorinstanz zuerst deren Entstehungsgeschichte und Entwicklung. Beides zeige deutlich, dass es dieser nicht darum gegangen sei, den Beschwerdeführer möglichst zu belasten.  
Zunächst sei bemerkenswert, dass die Privatklägerin nicht von sich aus zur Polizei gegangen sei, sondern sich ihrer Freundin C.________ anvertraut habe, die sich Anfang April 2014 mit der Kantonspolizei Bern in Verbindung gesetzt habe. Während die Privatklägerin in einer ersten Phase auf eine Besserung der Beziehung gehofft habe und deshalb nicht zur Polizei gegangen sei, habe sie später Angst gehabt: Wie sie glaubhaft ausgesagt habe, habe der Beschwerdeführer mehrfach damit gedroht, sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe. Erst nach einer weiteren Gewaltanwendung des Beschwerdeführers gegenüber dem gemeinsamen Sohn D.________ am 16. Mai 2014 habe die Privatklägerin sich durchgerungen und sich bei der Polizei gemeldet. Gemäss Aktennotiz des Polizisten habe sie telefonisch erzählt, dass sie seit längerer Zeit von ihrem Mann immer wieder geschlagen worden sei und dass er sie in letzter Zeit sexuell genötigt habe. Auch berichtete sie von Tätlichkeiten gegenüber dem gemeinsamen Sohn. 
Mit Blick auf die Entwicklung der Schilderungen der sexuellen Nötigungshandlungen sei die Privatklägerin am Anfang sehr zurückhaltend gewesen, habe später aber sehr detailreich zwei konkrete Vorfälle geschildert. Das sei keine Aggravation, sondern erkläre sich damit, dass die Privatklägerin die Vorfälle nicht richtig habe einordnen können und wohl auch eine gewisse Scham empfunden habe, darüber zu sprechen. Sie habe mehrfach erwähnt, nicht zu wissen, ob man dem Vorgefallenen sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung sage, dass sie sich meist nicht wirklich gewehrt habe und dass es auch einvernehmlichen Sex gegeben habe. Dabei falle generell auf, dass die Privatklägerin den Beschwerdeführer mit zahlreichen Aussagen auch entlastet und angegeben habe, sich nicht gewehrt zu haben. Die Aussagen zeigten das klassische Bild einer durch jahrelange Gewalt, Unterdrückung und Erniedrigung traumatisierten Ehefrau, die es lange nicht geschafft habe, von ihrem Ehemann wegzukommen, den sie ursprünglich geliebt und mit dem sie ein gemeinsames Kind habe. Diese Ambivalenz sei in allen Aussagen spürbar. Die Privatklägerin habe ausserdem sehr differenziert und keineswegs stereotyp ausgesagt. Eindrücklich sei auch die sehr spezifische Wortwahl, die sie im Rahmen der Schilderung der Konversationen mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, benutzt habe, im Besonderen betreffend die zahlreichen Drohungen, die man nicht einfach so erfinde. Im Verlauf der insgesamt sieben Einvernahmen seien sodann keinerlei signifikanten Widersprüche zu Tage getreten. Auch habe die Privatklägerin die sexuellen Misshandlungen bereits in den ersten Einvernahmen angesprochen, obwohl sie noch nicht detailliert danach gefragt worden sei. Weiter ergebe sich aus ihren Aussagen, dass sie den Begriff der Gewalt zu Beginn nur im Sinne von Verletzungen verstanden habe. Bei den späteren detaillierten Befragungen durch die Staatsanwaltschaft habe sie dann aber genauere Angaben gemacht, aus denen sich Gewaltanwendungen ergeben hätten. 
Hinsichtlich der zwei beziehungsweise drei konkreten Vorfälle nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft und nach ihrer Rückenoperation habe die Privatklägerin sehr detaillierte Aussagen gemacht, die mehrere Realkennzeichen in hoher Qualität aufwiesen, so eine raum-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderungen, Schilderungen eigener Gefühle sowie der von ihr wahrgenommenen Gefühlsregungen des Beschwerdeführers, die Einräumung von Erinnerungslücken und die spontane Korrektur eigener Aussagen. Dies zeige sich exemplarisch in der Einvernahme vom 19. August 2015. Auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2018 habe die Privatklägerin die beiden Vorfälle detailliert und übereinstimmend geschildert. 
 
2.3.4. Sodann widmet sich die Vorinstanz der Einordnung der Aussagen der Auskunftspersonen, wobei sie zum Schluss kommt, dass der gemeinsame Sohn, der Sohn der Privatklägerin aus einer früheren Beziehung sowie dessen Ehefrau im Wesentlichen bestätigt hätten, Gewalt des Beschwerdeführers und zwischen den Ehepartnern wahrgenommen oder davon gehört zu haben. Auch C.________, die Freundin der Privatklägerin, die schliesslich zur Polzei gegangen sei, habe von Gewalt berichtet. Allerdings hätten deren Aussagen nur einen begrenzten Beweiswert, weil C.________ mit der Zeit ein negatives Bild des Beschwerdeführers gehabt habe. Obwohl keine der Auskunftspersonen sexuelle Übergriffe wahrgenommen habe, sei insbesondere denkbar, dass die Privatklägerin aus Scham nicht darüber gesprochen habe. Auch sei möglich, dass der ältere Sohn und die Schwiegertochter der Privatklägerin die sexuellen Übergriffe nicht wahrgenommen hätten, da der Beschwerdeführer und die Privatklägerin wohl über Jahre ständig gestritten hätten und laut gewesen seien. Schliesslich beschäftigt sich die Vorinstanz mit verschiedenen möglichen Motiven der Privatklägerin für eine Falschbeschuldigung, die sie allesamt ausschliesst. Sie kommt zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft zu werten seien und darauf abzustellen sei. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, der habe lügen dürfen, würden die Aussagen der Privatklägerin nicht widerlegen.  
 
2.3.5. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Anklagesachverhalt bezüglich der versuchten und der vollendeten Vergewaltigung im Juni 2011 sowie der sexuellen Nötigung im Januar 2012 (vgl. Sachverhalt A.b hiervor) erstellt sei. In Bezug auf die laut Anklage angeblich wöchent-lichen sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen (vgl. Sachverhalt A.a hiervor) seien die Aussagen demgegenüber weniger klar. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin lasse sich Sex gegen ihren Willen vor der Scheidung Anfang Juli 2012 nicht mit Gewissheit beweisen. Erwiesen sei jedoch, dass sie spätestens nach der Scheidung nicht mehr zu Sex mit dem Beschwerdeführer bereit gewesen sei und es trotzdem noch mehrfach zu Oralsex und Beischlaf gekommen sei. Angesichts ihrer unterschiedlichen Aussagen sei zugunsten des Beschwerdeführers von je einem Beischlaf oder Oralverkehr während rund 22 Monaten (vom 2. Juli 2012 bis zum 18. Mai 2014) auszugehen. So ergäben sich insgesamt elf Fälle von Oralverkehr und elf Fälle von Beischlaf, bei denen der Beschwerdeführer die in der Anklageschrift beschriebenen Nötigungsmittel angewandt habe. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin seien auch die Vorhalte der Drohung und der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung (vgl. Sachverhalt A.c. hiervor) als erwiesen zu erachten.  
 
2.4. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen sind schlüssig. Es ist nicht ersichtlich oder dargetan, dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder gewürdigt oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte.  
 
2.4.1. Zunächst verfängt nicht, was der Beschwerdeführer zur angeblichen Notwendigkeit einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Privatklägerin vorträgt. Er stützt seine Rüge auf die Behauptung, es sei "Fakt", dass die Privatklägerin spätestens ab dem Jahr 2006 an Denkstörungen, Halluzinationen und Wahnvorstellungen gelitten und deshalb eine IV-Rente zugesprochen erhalten habe. Zu diesem Ergebnis seien "diverse Berichte von verschiedenen Ärzten unabhängig voneinander gekommen". Damit interpretiert der Beschwerdeführer die ärztlichen Berichte und psychiatrischen Gutachten aber frei und zieht daraus seine eigenen Schlussfolgerungen. Das ist im Verfahren vor Bundesgericht nicht zulässig. Der Beschwerdeführer belegt nicht, weshalb der von der Vorinstanz aus diesen medizinischen Unterlagen gezogene Schluss, psychotische Symptome im Sinne von Wahnvorstellungen hätten sich gerade nicht objektivieren lassen, mit den Akten offensichtlich im Widerspruch stünde oder unhaltbar wäre. Das ist auch nicht erkennbar.  
Da die langjährige psychiatrische Behandlung der Privatklägerin nach den insoweit verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hauptsächlich der Behandlung einer depressiven Störung diente, liegen auch keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl. E. 2.2.3 hiervor), die eine aussagepsychologische Begutachtung der Privatklägerin geradezu unverzichtbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hätte, indem sie seinen Antrag auf aussagepsychologische Begutachtung abgewiesen hat. 
 
2.4.2. An der Sache vorbei geht sodann die wiederholt erhobene Kritik, die Vorinstanz gehe bei der Bewertung der Aussagen methodisch falsch vor, weil sie ihrer Analyse eine falsche Nullhypothese zugrunde lege. Das Bundesgericht schreitet wie dargelegt nur ein, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Methodik nicht aufzuzeigen vermag (vgl. Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.3).  
Im Übrigen ist es der Beschwerdeführer selbst, der seinen Beanstandungen ein falsches Verständnis der Aussageanalyse zugrunde legt. Sowohl aus der Rechtsprechung, auf die er selbst verweist, als auch aus dem von ihm zitierten Privatgutachten ergibt sich, dass als Nullhypothese davon ausgegangen wird, eine Aussage sei gerade nicht realitätsbegründet. Erst, wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht. Dann gilt die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5). Es ist also nicht die Wahrheitshypothese, die falsifiziert werden soll, wie der Beschwerdeführer wiederholt glaubhaft machen will. Ohne diese Nullhypothese ausdrücklich als solche zu bezeichnen, untersucht die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin auf Realkennzeichen und analysiert auch - wie es die Rechtsprechung verlangt (vgl. BGE 129 I 49 E. 5; Urteil 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen) -, wie diese entstanden sind und wie sie sich entwickelt haben. Unter anderem gestützt auf diese Analyse kommt sie zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin erlebnisbasiert sein müssen. Diese methodische Herangehensweise ist nicht zu beanstanden. 
Nicht zu hören ist ferner der Einwand, die Vorinstanz habe die Suggestionshypothese nicht falsifiziert, wonach die Aussagen der Privatklägerin auch das Resultat unbewusster Gedächtnisveränderungen sein könnten. Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation wiederum auf eine eigene Interpretation der medizinischen Unterlagen über die Privatklägerin, ohne Willkür darzutun. 
 
2.4.3. Auch materiell dringen die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht durch.  
Es trifft zu, dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen und die Aussagen der befragten Personen im Lauf des Verfahrens in einem ersten Schritt ausführlich zusammenfasst. Sie analysiert die Aussagen der Privatklägerin, die in der vorliegenden Konstellation von besonderer Bedeutung sind, auf Realkennzeichen und stellt sie den übrigen Beweismitteln gegenüber. Anders als der Beschwerdeführer kritisiert, durfte die Vorinstanz berücksichtigen, dass die Privatklägerin auch andere Drohungen des Beschwerdeführers ihr gegenüber glaubhaft geschildert hat. Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung darf und soll sich auch auf nicht direkt mit dem zu beweisenden Sachverhalt zusammenhängende Umstände erstrecken, wie etwa auf Geschehnisse, die sich vor oder im Rahmen der sexuellen Handlungen abgespielt haben (vgl. Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.3.2 mit Hinweis). Weiter ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Entwicklung der Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich der verschiedenen Vorfälle auch mit deren möglichen Scham erklärt, sich zu den erlebten Misshandlungen zu äussern. Das bildet eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass diese einen Teil der sexuellen Handlungen erst in späteren Einvernahmen detaillierter beschrieben hat. 
Die insgesamt differenzierte Aussagewürdigung spiegelt sich schliesslich auch darin, dass die Vorinstanz nicht wie die erste Instanz die Version der Privatklägerin oder der Staatsanwaltschaft übernimmt, sondern Zweifel an der Häufigkeit und dem Zeitraum der in der Anklage geschilderten sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen äussert und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon ausgeht, dass sich ein wesentlicher Teil dieser angeklagten Handlungen nicht erstellen lässt (vgl. E. 2.3.5 hiervor). Im Übrigen versucht der Beschwerdeführer über weite Strecken seiner Beschwerde, wie vor einem Gericht mit voller Sachverhaltskognition, beispielhaft angebliche Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin aufzuzeigen. Auch damit kann er nicht ausweisen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unrichtig wäre. 
Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen überhaupt genügt (vgl. E. 2.2.2 hiervor) 
 
2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet nur die ausgesprochenen Schuldsprüche sowie den diesen zugrunde liegenden Sachverhalt und erhebt keine anderen Rügen. Da die Vorinstanz den Sachverhalt willkürfrei festgestellt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen und erweisen sich die Schuldsprüche als bundesrechtskonform.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Der Gerichtsschreiber: