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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_44/2024  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Lenz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Geheime Überwachungsmassnahmen; Genehmigung zur Verwendung von Zufallsfunden, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. November 2023 (UH220306-O/U/SBA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________. Diese wird verdächtigt, sich zusammen mit B.________ (als Mittäterin) des Menschenhandels (Art. 182 StGB), des Wuchers (Art. 157 StGB), der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) und der Widerhandlungen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen (Art. 117 AIG und Art. 118 AIG; SR 142.20) schuldig gemacht zu haben.  
In den Jahren 2013 und 2014 wurden im Rahmen dieser Strafuntersuchung verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet und genehmigt. Dabei wurden insbesondere mehrere Telefonanschlüsse überwacht (Aktion " C.________ "). Parallel dazu wurde A.________ observiert und es wurden technische Überwachungsgeräte zur Standortidentifikation ihres Personenwagens eingesetzt. Zudem wurden rückwirkend Randdaten erhoben. 
 
A.b. Mit Verfügungen vom 1. November 2013 und vom 7. Juli 2016 genehmigte das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), die Verwendung von Zufallsfunden aus den geheimen Überwachungen im Rahmen der Aktion " C.________" gegen A.________.  
 
A.c. Mit Gesuch vom 21. August 2019 und Ergänzung vom 29. August 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ sowie hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels und des Wuchers zum Nachteil von I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________ um Genehmigung zur Verwendung von Zufallsfunden aus den geheimen Überwachungen im Rahmen der Aktion " C.________ " gegen A.________. Der entsprechende Genehmigungsentscheid lag am 29. August 2019 vor.  
 
A.d. Mit Mitteilung vom 6. September 2022 informierte die Staatsanwaltschaft A.________ über die geheimen Zwangsmassnahmen und die mit Verfügungen vom 1. November 2013, 7. Juli 2016 und 29. August 2019 durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigte Verwendung von Zufallsfunden aus den geheimen Überwachungen im Rahmen der Aktion " C.________ ".  
 
A.e. Mit zwei separaten Verfügungen vom 23. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ teilweise eingestellt, namentlich in Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von D.________ und G.________ sowie hinsichtlich des Vorwurfs des Menschenhandels und des Wuchers zum Nachteil von I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________ sowie wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 AIG) und Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG).  
In Bezug auf die weiteren A.________ zur Last gelegten Taten hat die Staatsanwaltschaft eine Anklageerhebung beim zuständigen Gericht in Aussicht gestellt. 
 
B.  
A.________erhob gegen den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. August 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer (nachfolgend: Obergericht). 
Mit Beschluss vom 16. November 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es das Beschwerdeverfahren nicht infolge Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ (vgl. Bst. A.e hiervor) als gegenstandslos geworden abschrieb. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es seien die diesem zugrundeliegenden Genehmigungsentscheide ungültig zu erklären. Es sei festzustellen, dass die darin erwähnten geheimen Überwachungsmassnahmen unrechtmässig angeordnet beziehungsweise deren Verwertungen unrechtmässig genehmigt worden und folglich als Beweise unverwertbar seien. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um aufschiebende Wirkung und um Beizug der kantonalen Akten. 
Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 BGG) steht nach Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab (vgl. Art. 90 f. BGG); es liegt ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG vor. Bei Genehmigungsentscheiden betreffend Überwachung des Fernmeldeverkehrs, welche von der betroffenen Person nachträglich angefochten werden (Art. 279 Abs. 3 StPO), und bei konnexen Entscheiden über die Verwertbarkeit von Zufallsfunden (Art. 278 StPO) handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 140 IV 40 E. 1.1; Urteil 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 2 mit Hinweisen). 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, es sei festzustellen, dass die geheimen Überwachungsmassnahmen unrechtmässig angeordnet beziehungsweise deren Verwertungen unrechtmässig genehmigt worden und folglich als Beweise unverwertbar seien.  
Ein Interesse an einer derartigen Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, wird indes nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten (vgl. Urteil 1B_92/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
1.3. Auf die Beschwerde ist weiter nicht einzutreten, soweit darin Tatsachen behauptet werden, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat und hinsichtlich welcher keine Willkürrüge erhoben wird (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 7B_1083/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich für die eigene Sachverhaltsdarstellung, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde losgelöst von konkreten Sachverhaltsrügen präsentiert (Beschwerde S. 8-23).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist schliesslich einzig der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 16. November 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) und damit die Frage, ob die Verwendung der Zufallsfunde aus den geheimen Überwachungen im Rahmen der Aktion " C.________" gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorwurfes des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von E.________, F.________ und H.________ zu Recht genehmigt wurde beziehungsweise ob die Vorinstanz den entsprechenden Genehmigungsentscheid vom 29. August 2019 zu Recht geschützt hat. In Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels und der Förderung der Prostitution zum Nachteil von D.________ und G.________ sowie des Menschenhandels und des Wuchers zum Nachteil von I.________, J.________, K.________, L.________, M.________ und N.________ wurde das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich eingestellt und das Beschwerdeverfahren wurde von der Vorinstanz insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben, was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht beanstandet (vgl. Bst. A.c und A.e hiervor).  
 
1.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Aktion " C.________" (Beschwerde S. 24-26) beziehungsweise aufgrund der ihr (angeblich) nicht mitgeteilten Überwachung eines Telefonanschlusses der Mitbeschuldigten B.________ (Beschwerde S. 43 f.) rügt, bewegt sie sich mithin ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2) und kann darauf auch mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde weder geltend, ihre entsprechende Kritik bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben, noch legt sie dar, weshalb dies nicht möglich gewesen sein soll. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.  
 
1.4.3. Das Nämliche gilt für die unter der Überschrift "rechtswidriges Genehmigungsverfahren 2019" (Beschwerde S. 26-34) erhobenen Rügen. Diese richten sich unmittelbar gegen das staatsanwaltschaftliche Genehmigungsgesuch vom 21. August 2019 / 29. August 2019 beziehungsweise gegen den Genehmigungsentscheid vom 29. August 2019, ohne dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik auch nur ansatzweise am angefochtenen Beschluss und dessen Erwägungen ansetzt. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Beschluss ergibt sich auch nicht, dass die Beschwerdeführerin diese Einwendungen bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hätte. Dass und weshalb dies nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die entsprechenden Ausführungen und Rügen bewegen sich mithin ebenfalls ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands und kann darauf auch mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 278 StPO. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe das Genehmigungsverfahren nicht unverzüglich eingeleitet und damit Art. 278 Abs. 3 StPO verletzt, weshalb die Zufallsfunde nicht verwertbar seien. Die Beschwerdeführerin erhebt in diesem Zusammenhang auch den Sachverhalt betreffende Rügen.  
 
2.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, die Parteien hätten nicht in Frage gestellt, dass genehmigungspflichtige Zufallsfunde zur Diskussion stünden. Dass im massgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung die Voraussetzungen für eine Überwachung nach Art. 269 StPO erfüllt gewesen seien, sei unbestritten. Die Beschwerdeführerin habe aber geltend gemacht, die Genehmigung zur Verwendung der Zufallsfunde sei rechtswidrig erfolgt, weil die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren in Verletzung von Art. 278 Abs. 3 StPO zu spät eingeleitet habe und die aus der Überwachung der Telefonanschlüsse gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich E.________, F.________ und H.________ etwa ab 2016 bereits in weitere Ermittlungen eingeflossen seien.  
Der polizeiliche Sachbearbeiter habe am 4. April 2017, am 13. April 2017 sowie am 23. Mai 2017 im Zusammenhang mit den Befragungen von E.________, F.________ und H.________ an die Staatsanwaltschaft rapportiert und dabei auch die Erkenntnisse aus den Überwachungen in Bezug auf diese Personen zusammengefasst. Damit habe die Staatsanwaltschaft in diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Zufallsfunden erlangt. Sie habe das Genehmigungsverfahren hinsichtlich dieser Zufallsfunde indes erst am 21. August 2019 und damit rund zwei Jahre nach der Kenntnisnahme eingeleitet. In dieser Zeit hätten allerdings keine weiteren Ermittlungen stattgefunden. Der Beschwerdeführerin sei daher kein beachtlicher Nachteil entstanden. Eine über eine blosse Ordnungswidrigkeit hinausgehende Verletzung von Art. 278 Abs. 3 StPO sei nicht ersichtlich. Der Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei deshalb nicht zu beanstanden. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die staatsanwaltschaftliche Kenntnis der verfahrensgegenständlichen Zufallsfunde. Sie macht namentlich geltend, die Staatsanwaltschaft habe nicht erst im April und Mai 2017 Kenntnis von den Zufallsfunden erlangt, sondern bereits früher. Die Vorinstanz habe den Zeitpunkt der Kenntnis aktenwidrig festgestellt.  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 mit Hinweis).  
Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Die Sachverhaltsfeststellung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteile 7B_762/2023 vom 16. April 2025 E. 2.1.1; 1B_473/2021 vom 25. November 2021 E. 2; je mit Hinweisen). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss insbesondere auch substanziiert darlegen, inwiefern das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin tut in keiner Weise dar, inwiefern die Annahme einer früheren staatsanwaltschaftliche Kenntnisnahme der Zufallsfunde in der vorliegenden Konstellation (vgl. insbesondere die Ausführungen in E. 4.3 hiernach) einen Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gehabt hätte. Dazu wäre sie aber gestützt auf ihre qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) gehalten gewesen.  
Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich: Solange die Zufallsfunde vor der (verspäteten) Einleitung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht nicht verwendet werden, handelt es sich bei der Frist von Art. 278 Abs. 3 StPO um eine Ordnungsfrist, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit der Zufallsfunde führt (vgl. Urteil 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist mithin nicht, wann die Staatsanwaltschaft von den Zufallsfunden Kenntnis erlangt hat, sondern ob sie die Zufallsfunde vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht verwendet hat oder nicht (vgl. dazu ausführlich E. 4.3 hiernach). 
Folglich kann der von der Beschwerdeführerin dargelegte (vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweichende) Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kritisiert, es lägen gar keine genehmigungspflichtigen Zufallsfunde vor, wovon die Vorinstanz in Bezug auf die Geschädigte E.________ selbst ausgegangen sei, ist dazu Folgendes festzuhalten:  
In der von der Beschwerdeführerin zitierten Passage im angefochtenen Beschluss hält die Vorinstanz fest, hinsichtlich E.________ stehe offenkundig keine genehmigungspflichtige Verwendung von Zufallsfunden im Raum. Damit geht sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - indes nicht davon aus, dass überhaupt keine genehmigungspflichtigen Zufallsfunde vorliegen, sondern bringt dadurch lediglich zum Ausdruck, dass solche bei der Identifizierung und polizeilichen Befragung von E.________ nicht verwendet wurden. 
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst noch ausdrücklich davon ausging, dass es sich bei den fraglichen Überwachungsergebnissen um Zufallsfunde handelt (vgl. kantonale Akten act. 2 S. 4). Abgesehen davon, dass nicht erhellt, was die Beschwerdeführerin bezweckt, wenn sie das Vorliegen von Zufallsfunden im vorliegenden Fall nun in Abrede stellt - die aus den genehmigten Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse sind hinsichtlich den von der Überwachungsanordnung erfassten Straftaten ohnehin verwertbar, weshalb dies nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde führen würde -, verstösst sie mithin auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und das sich daraus ergebende Verbot widersprüchlichen Verhaltens (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.6 mit Hinweisen), soweit sie sich im bundesgerichtlichen Verfahren neuerdings auf den Standpunkt stellt, es lägen gar keine genehmigungspflichtigen Zufallsfunde vor. Darauf ist entsprechend nicht weiter einzugehen. 
 
3.3.3. Die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin erweisen sich vor diesem Hintergrund als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin moniert, die verfahrensgegenständlichen Zufallsfunde seien aufgrund einer Verletzung von Art. 278 StPO nicht verwertbar. Indem die Vorinstanz die Genehmigung der Verwendung der Zufallsfunde durch das Zwangsmassnahmengericht trotzdem schütze, verletze sie Bundesrecht. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und Fernmeldeverkehr der beschuldigten Person und (in gewissen Fällen) von Drittpersonen überwachen, wenn der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Art. 270 StPO in Verbindung mit Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem muss die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigen, und die bisherigen Untersuchungshandlungen müssen erfolglos geblieben beziehungsweise es muss dargetan sein, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. b-c StPO). Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 Abs. 1 StPO). Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten (Art. 277 Abs. 1 StPO). Durch solche Überwachungen gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 2 StPO).  
 
4.1.2. Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). In den Fällen nach Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO). Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 4 StPO).  
Das Genehmigungsverfahren nach Art. 278 Abs. 3 StPO ist vor dem Hintergrund des mit der Überwachung einhergehenden schweren Eingriffs in die Privatsphäre (Art. 13 BV) zu betrachten (Urteil 7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.5). Bei der Auslegung von Art. 278 Abs. 3 StPO ist zu berücksichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig verdichten. Es ist also denkbar, dass die Fallbearbeitenden der Strafverfolgungsbehörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur Überzeugung gelangen, dass die Überwachung einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist deshalb weit auszulegen (MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 27 zu Art. 278 StPO; THOMAS HANSJAKOB/UMBERTO PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 94 zu Art. 278 StPO). Entscheidend ist, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der beschuldigten Person vorgehalten werden (vgl. Urteil 1B_274/2015 vom 10. November 2015 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 459; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 9b zu Art. 278 StPO; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 94 zu Art. 278 StPO). Für das Genehmigungsverfahren gelten die Bestimmungen von Art. 274 StPO (Urteil 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen). 
 
4.1.3. Zumindest dann, wenn der Zufallsfund vor seiner Genehmigung noch nicht verwendet wurde, ist die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft "unverzüglich" die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), als Ordnungsvorschrift zu verstehen. In diesem Fall hat deren Verletzung somit nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (Urteil 7B_91/2024 vom 16. Oktober 2024 E. 5.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Gemäss den nach Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erlangte die Staatsanwaltschaft durch die Rapporte des polizeilichen Sachbearbeiters vom 4. April 2017, vom 13. April 2017 sowie vom 23. Mai 2017 Kenntnis von den verfahrensgegenständlichen Zufallsfunden (vgl. zur in diesem Zusammenhang durch die Beschwerdeführerin erhobenen Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung E. 3 hiervor). Das Genehmigungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft alsdann am 21. August 2019 eingeleitet und das Genehmigungsgesuch am 29. August 2019 ergänzt. Der Genehmigungsentscheid datiert vom 29. August 2019.  
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren erst rund zwei Jahre nach Kenntnisnahme der Zufallsfunde eingeleitet hat. Die Staatsanwaltschaft hat demnach im vorliegenden Fall - wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert - die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Überwachung "unverzüglich" anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten ist (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), offensichtlich nicht eingehalten. 
 
4.3. Dies führt indes - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - nicht unmittelbar zur Unverwertbarkeit der verfahrensgegenständlichen Zufallsfunde. Es ist nach dem Gesagten (vgl. E. 4.1.3 hiervor) vielmehr zu prüfen, ob Art. 278 Abs. 3 StPO in der vorliegenden Konstellation eine Ordnungs- oder eine Gültigkeitsvorschrift darstellt. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, ob die Zufallsfunde vor ihrer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bereits verwendet wurden oder nicht.  
 
4.3.1. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich beanstandet, dass die Zufallsfunde schon im Ermittlungsverfahren verwertet worden seien. Die entsprechenden Erkenntnisse seien namentlich in die polizeiliche Berichterstattung über die Aufarbeitung der Überwachungsergebnisse (zum Beispiel im zusammenfassenden Bericht über die Telefonüberwachung gegen die Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2016) eingeflossen. Die polizeilichen Einvernahmen der Geschädigten E.________, H.________ und F.________ hätten zudem offensichtlich auf der Auswertung der Zufallsfunde beruht, deren Resultate im Bericht vom Juni 2016 festgehalten worden seien. Die Ergebnisse dieser Einvernahmen seien dann in den Polizeirapporten vom 4. April 2017, vom 13. April 2017 sowie vom 23. Mai 2017 verarbeitet worden.  
 
4.3.2. Die Vorinstanz führt dazu im Wesentlichen aus, es sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, dass bei der polizeilichen Aufarbeitung der Akten bereits einem konkreten Verdacht hinsichtlich einer Förderung der Prostitution zum Nachteil von E.________, H.________ und F.________ nachgegangen worden sei.  
E.________ habe sich mit E-Mail vom 22. August 2016 selbst an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich gewandt und inakzeptable Arbeitsbedingungen beklagt. Sie sei in der Folge am 28. August 2016 als polizeiliche Auskunftsperson zu den von ihr selbst erhobenen Anschuldigungen und kritisierten Zuständen befragt worden. Anlässlich dieser Einvernahme seien jedoch keine Zufallsfunde verwendet worden. 
H.________ sei aufgrund ihrer mutmasslichen Beschäftigung in den Etablissements als polizeiliche Auskunftsperson zu ihrer persönlichen (Arbeits-) Situation und ihren Erfahrungen befragt worden. F.________ sei - ebenfalls als polizeiliche Auskunftsperson - allgemein zu den Zuständen in den Etablissements befragt worden, ohne dass dabei auf sie betreffende Gesprächsinhalte aus abgehörten Telefonaten eingegangen worden sei. Ziel der polizeilichen Erstbefragungen von F.________ und H.________ sei somit nicht die Auswertung von Überwachungserkenntnissen zulasten der Beschwerdeführerin in Bezug auf einen konkreten neuen Tatverdacht gewesen, sondern es sei zunächst abzuklären gewesen, ob die Befragten sachdienliche Angaben zu den ohnehin Gegenstand der Ermittlungen bildenden Zuständen und Arbeitsbedingungen in den Etablissements machen könnten, um gegebenenfalls eine allfällige Opferrolle (oder auch blosse Zeugenstellung) zu eruieren. 
In der Zeit zwischen der Kenntnisnahme der Zufallsfunde durch die Staatsanwaltschaft im April und Mai 2017 und der Einleitung des Genehmigungsverfahrens am 21. August 2019 seien sodann keine weitergehenden Ermittlungen mehr getätigt worden. 
 
4.3.3. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht offensichtlich, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den dargelegten Ausführungen der Vorinstanz mit keinem Wort argumentativ auseinander. Sie zeigt insbesondere nicht mit konkreten Verweisen auf entsprechende Aktenstellen auf, inwiefern die Überwachungsergebnisse (Zufallsfunde) - entgegen der Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid - durch die Strafverfolgungsbehörden doch vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht verwendet worden sein sollen. Die blosse (pauschale und unbelegte) Behauptung, die Erkenntnisse aus den Überwachungen in den Jahren 2013 und 2014 seien betreffend die Straftaten Menschenhandel und Prostitution - insbesondere durch die Ermittlungstätigkeiten des polizeilichen Sachbearbeiters - diverse Male verwendet worden, genügt den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht. Damit hat es mit den vorinstanzlichen Feststellungen sein Bewenden. 
 
4.3.4. Die Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen und die Zufallsfunde wurden der Beschwerdeführerin schliesslich erst nach ihrer Verhaftung vom 18. November 2019 - mithin nach der am 29. August 2019 durch das Zwangsmassnahmengericht erfolgten Genehmigung - vorgehalten. Die gestützt auf die Überwachungsergebnisse durchgeführten weiteren Ermittlungen (namentlich die Hausdurchsuchung vom 18. November 2019 und die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen mit den Geschädigten) wurden von der Staatsanwaltschaft ebenfalls erst nach erfolgter Genehmigung angeordnet.  
 
4.3.5. Von einer Verwendung der Zufallsfunde vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht ist bei dieser Sachlage - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht auszugehen. Die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft "unverzüglich" die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), ist demnach in der vorliegenden Konstellation als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Deren Verletzung durch die Staatsanwaltschaft hat nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Zufallsfunde können demnach gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden. Die Vorinstanz hat den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts mithin im Ergebnis zu Recht geschützt.  
 
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung der verfahrensgegenständlichen Zufallsfunde gegen die Beschwerdeführerin kein Bundesrecht verletzt.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Lenz