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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_195/2024  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Kolb, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache vorsätzliche schwere Körperverletzung; Landesverweisung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. November 2023 (SB220661-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 1. Juni 2022 bestrafte das Bezirksgericht Dietikon A.________ wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung und mehrfacher Unterlassung der Nothilfe mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Es verzichtete auf den Widerruf des für eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gewährten bedingten Strafvollzugs und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr. Sodann verwies es A.________ für sieben Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Ebenso regelte es die Zivilforderungen zugunsten von B.B.________, deren Ehemann C.B.________ und deren Tochter D.B.________. 
 
B.  
Auf die Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 27. November 2023 die Teilrechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juni 2022 fest (Genugtuung von Fr. 50'000.-- zzgl. Zins zugunsten von D.B.________; Verzicht auf den Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzugs und Verlängerung der Probezeit). Es bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung, die Freiheitsstrafe von 46 Monaten und die Landesverweisung von sieben Jahren (inkl. SIS-Ausschreibung). Von den Vorwürfen der mehrfachen Unterlassung der Nothilfe und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sprach es A.________ frei. Es verpflichtete ihn, B.B.________ Fr. 70'000.-- und C.B.________ Fr. 25'000.-, jeweils zzgl. 5 % Zins ab 5. Oktober 2019, als Genugtuung zu bezahlen. Weiter erklärte es ihn gegenüber B.B.________, C.B.________ und D.B.________ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach für schadenersatzpflichtig und verwies Letztere zur genauen Feststellung des Schadenersatzanpruches auf den Zivilweg. 
 
C.  
 
C.a. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt zusammengefasst, der Schuldspruch wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung sei aufzuheben. Er sei stattdessen wegen mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. Es sei festzustellen, dass der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt sei. Die Landesverweisung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellt er den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
 
C.b. Am 8. April 2024 verfügte das Bundesgericht, dass auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung, soweit es nicht gegenstandslos ist, nicht eingetreten wird.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und verletze in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung ihre Begründungspflicht.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide sind zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Die Begründung enthält bei Urteilen die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409E. 5.3.4; 146 II 335E. 5.1; 143 III 65E. 5.2; je mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz erachtet zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erstellt: E.________ habe dem Beschwerdeführer am Samstagabend des 5. Oktober 2019 den BMW M5 F90 für eine Probefahrt geliehen und ihn vor Antritt der Fahrt darauf hingewiesen, dass er aus Sicherheitsgründen die Fahrzeugeinstellungen nicht verändern und insbesondere auf keinen Fall den Heckantrieb einstellen dürfe. Entgegen dieser Anweisung habe der Beschwerdeführer während der Fahrt auf der U.________strasse Richtung V.________ vom Vierrad- auf Heckantrieb umgestellt, das Setup "M2" ("sportlich dynamische Fahrweise") gewählt und die Stabilitätskontrolle "DSC" ("Dynamic Stability Control") deaktiviert. In der Folge habe sein Beifahrer F.________ ihn aufgefordert, die Umstellung auf Heckantrieb rückgängig zu machen. Darauf sei der Beschwerdeführer jedoch nicht eingegangen und habe gegrinst. Auf seiner Weiterfahrt habe er mehrmals bei niedriger Geschwindigkeit Vollgas gegeben, stark beschleunigt und wieder abgebremst. F.________ habe sich unsicher gefühlt und den Beschwerdeführer aus Angst gebeten, damit aufzuhören. Auch dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Er habe, als die Ampel auf Grün gezeigt habe, in W.________ innerorts stark beschleunigt und ohne Notwendigkeit nochmals kurz abgebremst. Hierauf habe er trotz nasser Fahrbahn Vollgas gegeben, das Fahrzeug im physikalischen Grenzbereich gelenkt und die Hinterräder durchdrehen lassen. Er habe d as Gaspedal des 600 PS starken Fahrzeuges bis zu 86 % durchgedrückt und massiv "hochtourig" (Drehzahl von bis zu 5'888 Touren pro Minute) auf eine Geschwindigkeit von mindestens 74 km/h beschleunigt und dadurch die innerorts zulässige und signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 14 km/h überschritten. In der Folge sei das Fahrzeugheck des BMW M5 F90 ausgebrochen und es sei zur Kollision mit dem entgegenkommenden Personenwagen (PW) Ford gekommen. Durch den heftigen Aufprall habe der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug die Fahrgastzelle des PW Ford eingedrückt, wodurch die Lenkerin B.B.________ im Fahrzeugwrack eingeklemmt worden sei. Sie und ihre damals vierjährige Tochter D.B.________ auf dem Rücksitz des PW hätten ein Polytrauma erlitten und sich lebensgefährlich verletzt. Der Beschwerdeführer sei dagegen bei dem Aufprall unverletzt geblieben (angefochtenes Urteil E. II.4.1-4.9 S. 18-24).  
 
1.3.2. Dieses Beweisergebnis fusst auf den Aussagen von E.________, F.________ und weiteren Verkehrsteilnehmern, einzelnen Zugeständnissen des Beschwerdeführers sowie auf der Auswertung des Airbag-Steuergeräts der G.________ AG. Letztere gibt - anhand mehrerer Kennzahlen (Fahrgeschwindigkeit, prozentuale Einwirkung auf das Gaspedal, Tourenzahl, Steuerung des Lenkrads, Bremsung sowie Aktivität des Antiblockiersystems und der Stabilitätskontrolle) - Auskunft über die letzten fünf Sekunden der Fahrt des Beschwerdeführers vor dem Auslöseereignis (Aktivierung der Airbags aufgrund der Kollision). Keine Berücksichtigung findet hingegen das Geschwindigkeitsgutachten vom 7. März 2020. Die Vorinstanz stellt hierzu fest, das Gutachten stelle auf Daten ab, die am 12. Februar 2020 ausgelesen worden seien und die - wie sich aus der Auswertung des Airbag-Steuergeräts, den Aussagen des Beifahrers F.________ sowie des Beschwerdeführers selbst ergebe - den Einstellungen zum bzw. kurz vor dem Unfallzeitpunkt am 5. Oktober 2019 widersprächen (angefochtenes Urteil E. II.3.9 S. 17).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, er habe vor dem Unfallereignis massiv beschleunigt und Vollgas gegeben. Er hält dem seine eigenen Berechnungen entgegen. Gemäss den Daten des Airbag-Steuergeräts habe er innert drei Sekunden von 44 km/h auf 74 km/h beschleunigt. Während dieses Vorganges habe er einen Beschleunigungswert von durchschnittlich 2,8 m/s 2 und einen Höchstwert von 4,2 m/s 2erreicht, wohingegen Vollga s gemäss dem Gutachter auf nasser Fahrbahn bei 7 m/s 2 vorliege. Zudem verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, da sie sich nicht mit seinen auf den Daten des Airbag-Steuergeräts beruhenden Berechnungen auseinandersetze.  
Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Kritik nicht durch. Anders als er behauptet, greift die Vorinstanz seine Berechnungen im angefochtenen Entscheid auf und ordnet sie ein - wenn auch nicht in seinem Sinne. Sie pflichtet in diesem Punkt der Beweiswürdigung der ersten Instanz vollumfänglich bei und verweist deshalb auf deren Ausführungen (vgl. angefochtenes Urteil E. II.4.8 S. 23 Mitte), was sie gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO durfte. Unter dem Titel "Vollgas im physikalischen Grenzbereich" stellt die Erstinstanz fest, der Beschwerdeführer habe das Gaspedal gemäss der Auswertung des Airbag-Steuergeräts fünf Sekunden vor dem Aufprall auf 11 % und in den folgenden Sekunden bis schliesslich auf 86 % runter gedrückt. Dies sei der Wert eineinhalb Sekunden vor dem Aufprall gewesen. Auch die Tourenzahl habe sich erhöht, nämlich von 3'456 Touren (fünf Sekunden vor dem Aufprall) bis auf 5'888 Touren (eine Sekunde vor dem Aufprall). Die Berechnungen des Beschwerdeführers - so die erste Instanz im Weiteren - seien nachvollziehbar und "im Grunde richtig", doch die daraus gezogene Schlussfolgerung vermöge nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hebe punktuell einzelne Abschnitte der Fahrt hervor und missachte dabei, dass es sich bei den Abläufen vor der Kollision um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe. So halte der Beschwerdeführer lediglich eine Beschleunigung von 44 km/h auf 74 km/h fest, was keiner extremen Beschleunigung gleichkommen könne. Er habe jedoch, wie aus den Schilderungen des Zeugen H.________ und des Beifahrers F.________ hervorgehe, auf seiner Fahrt innerorts nach dem Wechsel der Ampel auf Grün zunächst fast vollständig abgebremst. Sein Beschleunigungsmanöver habe demnach nicht erst mit der Aufzeichnung des Airbag-Steuergeräts und damit bloss fünf Sekunden vor dem Aufprall begonnen, sondern bereits zuvor. Indem die Berechnungen des Beschwerdeführers nur auf einen kurzen Abschnitt der Beschleunigungsfahrt Bezug nähmen, blieben sie unvollständig. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfange deshalb nicht (erstinstanzliches Urteil E. III.D.8. S. 35 f. mit Verweis auf E. III.D.7. S. 33 f.). Im Weiteren begründet die Vorinstanz, weshalb das Geschwindigkeitsgutachten vom 7. März 2020als Beweisgrundlage nicht taugt (vgl. E. 1.3.2 hiervor). 
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, er wiederholt - in Missachtung der erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; siehe auch E. 1.2.1 hiervor) - vielmehr seine bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte Argumentation. Seine Ausführungen bestehen in einem freien Plädieren zur Sache, wie es in einem Berufungsverfahren, nicht aber im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig ist. Damit ist er nicht zu hören. 
 
1.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, es sei unhaltbar und damit willkürlich, wenn die Vorinstanz annehme, er habe das Gaspedal eineinhalb Sekunden vor dem Aufprall um 86 % runter gedrückt. Dies stehe im klaren Widerspruch zur Auswertung des Airbag-Steuergeräts, aus welcher hervorgehe, dass die Einwirkung auf das Gaspedal innert drei Sekunden um 68 %, nämlich von 18 % auf 86 %, zugenommen habe  
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz kommt - in Übereinstimmung mit den Daten des Airbag-Steuergeräts - zum Schluss, dass die Einwirkung auf das Gaspedal eineinhalb Sekunden vor dem Aufprall 86 % betrug (angefochtenes Urteil E. II.4.8 S. 23). Wie sich aus dem gesamten Kontext unmissverständlich erschliesst, beziehen sich ihre Erwägungen auf den punktuell erreichten Maximalwert (siehe auch das angefochtene Urteil, E. II.4.8, S. 22: "bis zu 86 % durchgedrückt") und nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, auf die prozentuale Zunahme innerhalb des Zeitintervalls von drei Sekunden. 
 
1.4.3. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sein verkehrsregelwidriges Verhalten habe drei Sekunden und damit nur sehr kurz gedauert. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie hinsichtlich der Dauer der inkriminierten Handlung auf die gesamte Autofahrt abstelle.  
Die Rüge ist unbehelflich. Auch die Vorinstanz stellt ausdrücklich fest, dass das unfallursächliche Fahrmanöver nur von kurzer Dauer war (vgl. hierzu angefochtenes Urteil E. II.5.1.6 S. 28). Zu Recht befasst sie sich aber nicht nur isoliert mit dem letzten Beschleunigungsvorgang vor der Kollision, sondern unterzieht die gesamte angeklagte Fahrt einer Beweiswürdigung, um daraus - wie noch zu zeigen sein wird (E. 2.3 h iernach) - ihre Schlüsse für die Beurteilung des Hauptvorwurfs (mehrfache schwere Körperverletzung) zu ziehen. 
 
1.4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Feststellung der Vorinstanz, er habe auf seiner Fahrt die Geschwindigkeit erheblich überschritten, sei offensichtlich falsch und somit willkürlich.  
Die Rüge geht ins Leere. In tatsächlicher Hinsicht liegt keine Divergenz vor: Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz gehen davon aus, dass er innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 14 km/h überschritten hat. Ob die Vorinstanz diese Überschreitung als erheblich und nicht nur als geringfügig einstufen durfte, ist eine Frage der rechtlichen Wertung, worauf nachfolgend (vgl. E. 2.4.2) einzugehen ist. 
 
1.4.5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der BMW M5 F90 habe infolge der Kollision einen Totalschaden erlitten. Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach das von ihm gelenkte Fahrzeug weit weniger Schaden als der PW Ford erlitten habe, aktenwidrig und unhaltbar.  
Die Argumentation verfängt nicht. Das eine schliesst das andere nicht aus. Auch wenn nicht nur der PW Ford, sondern auch der BMW M5 F90 aufgrund der Kollision einen Totalschaden erlitten hat, ändert dies nichts daran, dass in Bezug auf das Schadensbild an den beiden Fahrzeugen deutliche Unterschiede auszumachen sind. Dies belegen zum einen die Aufnahmen der umfassenden polizeilichen Fotodokumentation, auf welche auch die Vorinstanz abstellt (vgl. Urteil E. II.3.12 S. 17 f.). Zum anderen zeigt sich dies deutlich an den Unfallfolgen: Die Lenkerin musste gemäss Vorinstanz aus dem total zerstörten PW Ford herausgeschnitten werden, während Notärzte und Sanitäter versuchten, sie am Leben zu erhalten. Auch deren Tochter schwebte in Lebensgefahr, wohingegen der Beschwerdeführer und sein Beifahrer im BMW M5 F90 unverletzt blieben (Urteil E. II.4.9 S. 24). 
 
1.4.6. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz lasse willkürlich und unter Verletzung ihrer Begründungspflicht ausser Acht, dass sich der unfallursächliche Beschleunigungsvorgang auf einer geraden, leicht befahrbaren Strecke ereignet habe.  
Auch dieser Einwand geht fehl. Die Vorinstanz stellt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer auf dem fraglichen Streckenabschnitt geradeaus fuhr (vgl. Urteil E. II.5.1.7 S. 29). Hingegen erwähnt sie nicht ausdrücklich, dass der Streckenverlauf einfach zu befahren war. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Bei der gebotenen Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen vom Beschwerdeführer bewusst eingegangenen Risiken (massive Beschleunigung, aktivierter Heckantrieb, deaktivierte Stabilitätskontrolle, übersetzte Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn), durfte die Vorinstanz willkürfrei zum Ergebnis kommen, dass dieser Aspekt nicht von Relevanz ist und deshalb unerwähnt bleiben kann. Sie hat damit auch nicht ihre Begründungspflicht verletzt, da sie sich, wie bereits dargelegt (E. 1.2.2 hiervor), auf die für die Entscheidung wesentlichen Punk te beschränken darf. 
 
1.5. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz weder Willkür noch eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun. Seine Kritik erweist sich, soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, als unbegründet.  
 
2.  
Strittig und zu prüfen ist, ob der vorinstanzliche Schluss auf eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vor Bundesrecht standhält. 
 
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Fahrweise, seine Fahrgeschwindigkeit, die Änderungen der Fahreinstellungen und der Streckenverlauf liessen nicht den Schluss auf eine eventualvorsätzliche Tatbegehung zu. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt das Risiko eines Unfalls, bei dem er auch selbst hätte verletzt werden können, herbeiführen wollen. Vielmehr habe er darauf vertraut, dass sich kein Unfall ereignen werde. Er sei deshalb wegen mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig zu sprechen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; Eventualvorsatz). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Fahrlässig begeht dagegen ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).  
 
2.2.2. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, auch wenn er nicht das direkte Ziel seines Handelns ist. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss der Richter - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf die Wissenskomponente, der Beschwerdeführer sei gelernter Automobilfachmann und habe um die Gefahren des Heckantriebs gewusst. Nach seinen eigenen Angaben bestehe bei Heckantrieb, nicht aber bei Allrad- bzw. Vorderradantrieb die Gefahr, dass das Heck des Fahrzeugs ausbreche. Ebenso sei ihm die massive Motorleistung (PS) des Fahrzeugs bekannt gewesen. Auch die nasse Fahrbahn sei ihm nicht entgangen, da er diese als mögliche Unfallursache genannt und erklärt habe, man habe dann im Vergleich zu einer trockenen Fahrbahn weniger Grip. Demzufolge habe er gewusst, dass eine nasse Fahrbahn ein höheres Unfallrisiko als eine trockene Fahrbahn berge. Auch habe er zum Tatzeitpunkt bereits über einschlägige Erfahrung am Steuer potenter Fahrzeuge verfügt, denn er habe regelmässig den BMW X5 und den BMW 7 seines Vaters gefahren und gut gekannt. Ihm sei aufgrund seiner Vorkenntnisse bewusst gewesen, dass sein Fahrverhalten unter den gegebenen Umständen ein überdurchschnittliches Gefährdungspotential mit sich gebracht habe. Das Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung (Unfall mit Schwerverletzen) sei daher zu bejahen.  
Hinsichtlich der Willenskomponente hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe seine Fahrweise eindeutig nicht den konkreten Verhältnissen angepasst. Er sei innerorts auf nasser Fahrbahn bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h 14 km/h zu schnell gefahren, was als erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung anzusehen sei. In Bezug auf die Beweggründe gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers klar hervor, dass es ihm darum gegangen sei, eine Probefahrt mit einem modernen Hochleistungsfahrzeug zu unternehmen. Um die Kraftentladung des Boliden mit 600 PS zu testen, habe er bewusst eine befahrene öffentliche Strasse in besiedeltem Gebiet als Teststrecke missbraucht sowie ohne Notwendigkeit und nur aus Spass stark beschleunigt. Aus demselben Grund habe er die Fahrzeugeinstellungen verändert, obschon ihn mehrere Personen davor gewarnt hätten. Dass er sich über diese Warnungen hinweggesetzt habe, sei ein klares Indiz dafür, dass ihm sein eigener Fahrspass wichtiger als die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gewesen sei. Eine allfällige Selbstgefährdung spreche eher gegen einen Eventualvorsatz, da eine bewusste Inkaufnahme der Gefährdung des eigenen Lebens nicht leichthin angenommen werden dürfe. Eine solche komme aber vorliegend nicht zum Tragen: Der BMW M5 sei ein zwei Tonnen schwerer Koloss mit einer extrem steifen Fahrgastzelle, weshalb die Fahrzeuginsassen selbst bei einem schweren Autounfall einen sehr hohen Schutz genössen und auch bei krassen Fahrmanövern weniger damit rechnen müssten, selbst verletzt zu werden. Dem Beschwerdeführer sei als ausgebildeter Automechaniker die Bauweise des BMW M5 mindestens in groben Zügen bekannt gewesen. Die massive Bauweise springe gerade im vorliegenden Fall ins Auge, zumal der PW Ford völlig zerstört und dessen Insassinnen schwer verletzt gewesen seien, wohingegen der BMW M5 F90 weit weniger Schaden erlitten habe und dessen Insassen unversehrt geblieben seien. Im Weiteren habe das unfallursächliche Fahrmanöver zwar nur kurz gedauert, doch die aggressive Fahrweise des Beschwerdeführers habe sich nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen über die gesamte Fahrt erstreckt. Der Beschwerdeführer habe mit der von ihm bewusst gewählten Fahrweise das Fahrzeug nicht mehr kontrollieren und den Taterfolg nicht mehr abwenden können. Ob der tatbestandsmässige Erfolg eintreten würde, sei Glück und Zufall überlassen gewesen, was für eine Inkaufnahme desselben spreche. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt erst seit rund einem Jahr den Führerschein besessen habe und er mit dieser äusserst bescheidenen Fahrerfahrung nicht davon habe ausgehen dürfen, ein Auto mit 600 PS im Heckantrieb fahren zu können, ohne dadurch ein erhebliches Gefährdungspotential zu schaffen. Auch habe der Beschwerdeführer kurz vor dem unfallursächlichen Fahrmanöver abgebremst, obschon kein Hindernis vor ihm gelegen sei. Es müsse mit der Anklage davon ausgegangen werden, dass er dies getan habe, um den Abstand zum vorderen Fahrzeug zu vergrössern und hernach einen Beschleunigungstest durchzuführen. Zusammenfassend habe sich dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Verhalten als Inkaufnahme desselben gewertet werden müsse. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich über weite Strecken in einer Wiederholung seiner bereits gegen den Sachverhalt vorgebrachten Kritik. Soweit er geltend macht, er habe weder Vollgas gegeben noch massiv beschleunigt, setzt er sich über die willkürfrei festgestellten und demzufolge verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz hinweg. Damit ist er nicht zu hören.  
 
2.4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz seine Geschwindigkeit von 74 km/h innerorts (bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) als erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung einstuft und diesen Aspekt bei der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführer scheint in diesem Zusammenhang zu übersehen, dass die Geschwindigkeit stets den konkreten Umständen angepasst werden muss und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nicht unter allen Umständen ausgefahren werden darf, sondern nur bei günstigen Verhältnissen gilt (vgl. BGE 121 II 127 E. 4a; Urteile 6B_25/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.3.2; 6B_920/2021 vom 9. Februar 2022 E. 1.4). Diese lagen insbesondere aufgrund der nassen Fahrbahn und der Tatsache, dass er zum ersten Mal in seinem Leben einen BMW M5 fuhr (vgl. angefochtenes Urteil E. II.5.1.7 S. 28), nicht vor.  
 
2.4.3. Auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Soweit er geltend macht, die Fahrmodus-Einstellungen seien ihm beim BMW M5 F90 "offiziell" zur Verfügung gestanden und ihre Verwendung sei nicht verboten gewesen, vermag ihn dies nicht in relevanter Weise zu entlasten. Ebenso wenig ist darin ein Indiz für eine bloss fahrlässige Tatbegehung zu erblicken. Der Beschwerdeführer nahm nach Antritt der Probefahrt - mithin nicht erst unmittelbar vor dem letzten Beschleunigungsvorgang (vgl. hierzu Urteil E. II.4.3 S. 18) - Änderungen an den Fahrzeugeinstellungen vor (Heckantrieb "2WD", Einstellung "M2" ["sportlich dynamische Fahrweise"], Deaktivierung der Stabilitätskontrolle "DSC" ["Dynamic Stability Control"]), die eine erhöhte Gefahr eines Heckausbruchs mit sich brachten. Darüber hinaus entschied er sich auch für eine Fahrweise, die diese Gefahr deutlich verstärkt hat und von der Vorinstanz zutreffend als aggressiv bezeichnet wird: Er drückte - innerorts in einer 60er Zone - am Steuer des extrem leistungsstarken BMW M5 F90 (600 PS) das Gaspedal bis zu 86 % durch und beschleunigte auf nasser Fahrbahn mit einer Drehzahl von bis zu 5'888 Touren auf eine übersetzte Geschwindigkeit von 74 km/h. Von besonderer Bedeutung für die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist sodann der Umstand, dass E.________ den Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen eindringlich gebeten hatte, die Einstellungen des Fahrzeugs nicht zu verändern, dieser sich jedoch darüber hinwegsetzte. Selbst die Bitten seines verängstigten Beifahrers, die gefährliche Aktion zu unterlassen und die Fahrzeugeinstellungen rückgängig zu machen, liess er nicht gelten, sondern quittierte sie mit einem Grinsen. Überdies verfügte er nur über geringe Fahrpraxis, da er zum Tatzeitpunkt erst seit einem Jahr im Besitz des Führerscheins war. Hinzu kommt, dass er noch nie zuvor einen BMW M5 gefahren hatte. Er konnte deshalb nicht davon ausgehen, auftretende Schwierigkeiten mit zweckmässigen Reaktionen ausgleichen bzw. bewältigen zu können. Die konkreten Umstände haben es ihm nicht mehr erlaubt, ernsthaft darauf zu vertrauen, den als möglich erkannten Erfolg vermeiden zu können. Aufgrund der geschilderten Situation konnte er gar nicht anders, als mit der Tatbestandsverwirklichung zu rechnen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz auf die Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs ist deshalb überzeugend. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Selbstgefährdung nichts. Wie die Vorinstanz schlüssig dagegen hält, wird dieser Aspekt in vorliegender Konstellation erheblich relativiert. Der Beschwerdeführer hat die Probefahrt in einem Fahrzeug zurückgelegt, das ihm aufgrund seiner Bauart (Gewicht von zwei Tonnen, extrem steife Fahrgastzelle) einen deutlich überdurchschnittlichen Schutz bot, was er auch wusste.  
 
2.5. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung ist rechtens. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer verlangt mit Beschwerde die Feststellung, dass der Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt sei.  
 
3.2. Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteile 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2; 6B_652/2022 vom 1. Mai 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 2 mit Hinweis).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ein spezifisches Interesse an der beantragten Feststellung bestehen könnte. Auf das Begehren kann deshalb nicht eingetreten werden.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er macht geltend, diese würde für ihn einen schweren persönlichen Härtefall bewirken. Zudem überwögen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wird wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1, 2 und 3 StGB verurteilt. Demzufolge sind die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB erfüllt.  
 
4.1.2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.2; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile; je mit Hinweisen). 
 
4.1.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2).  
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.6; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2). 
 
4.1.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.3). 
 
4.1.5. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder  
-verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4; 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.5). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.4; 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.3.4).  
 
4.1.6. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.6; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 1.1.4; 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.5; je mit Hinweisen).  
 
4.1.7. Im Falle eines jungen Erwachsenen muss für die Einschätzung, ob respektive wie stark die öffentliche Sicherheit weiterhin gefährdet ist, namentlich berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeitsentwicklung zum Deliktszeitpunkt allenfalls noch nicht abgeschlossen war (Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 3.4.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB. Sie erwägt zusammengefasst, der ledige und kinderlose Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seine Eltern und seine ebenfalls bereits erwachsenen Geschwister lebten auch in der Schweiz. Zu ihnen bestehe jedoch keine eigentliche Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer sei volljährig, habe eine Berufsausbildung als Automobilfachmann abgeschlossen, arbeite derzeit im Detailhandel (I.________) als zweiter Stellvertreter des Geschäftsführers und verdiene seinen Lebensunterhalt selbst. Dass er sich seit den Taten klaglos verhalten und sich beruflich im I.________ etwas aufgebaut habe, dürfe von ihm erwartet werden. An seiner beruflichen Integration bestünden keine Zweifel. Er verdiene im Monat Fr. 4'900.--, zzgl. 13. Monatslohn, habe sich ein Vermögen von rund Fr. 5'100.-- erarbeitet und keine Schulden. Dass er sich in der Schweiz mit kosovarischen Landsleuten umgebe und auf Facebook einen Post mit "Kosovo Army" abgesetzt habe, spreche nicht gegen seine Integration, doch zeige dies zugleich seine starke Verbundenheit mit seinem Heimatland auf, das er auch schon öfters besucht habe. Im Kosovo verfüge er über ein zwar entferntes, aber noch immer bestehendes loses Beziehungsnetz, auch Verwandte von ihm lebten noch dort. Er könne wohl mit der Unterstützung seiner Familie vor Ort rechnen und den bislang ausgeübten beruflichen Tätigkeiten auch in seinem Heimatland nachgehen. Er spreche Albanisch und obschon seine Sprachkenntnisse nicht perfekt seien, sollte es ihm in seinem jungen Alter möglich sein, seine sprachlichen Fähigkeiten vor Ort in relativ kurzer Zeit erheblich zu verbessern. Er verfüge damit über gute Integrationschancen im Kosovo und sei ohne Weiteres in der Lage, sich dort ein Leben aufzubauen. Die Landesverweisung sei für ihn zwar hart, was vom Gesetzgeber durchaus gewollt sei. Eine schwere Härte sei aber nicht erkennbar (angefochtenes Urteil E. IV.2 S. 39-41 mit Verweis auf E. III.2.2 S. 35 f.).  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz wende die Härtefallkriterien falsch an und mache keine Ausführungen zum Grad seiner sozialen, beruflichen und persönlichen Integration. Er sei stark in der Schweiz verwurzelt und lebe seit seiner Geburt ununterbrochen hier. Er arbeite Vollzeit und habe noch nie Arbeitslosengelder oder Sozialhilfe bezogen. Auf Deutsch könne er sich präzise mündlich und schriftlich ausdrücken. Seine Integration könne deshalb in persönlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht als sehr gut bezeichnet werden. Enge Verbindungen zum Heimatstaat seien nicht erstellt. Dort lebten nur noch sein schwer kranker Grossvater sowie je ein Onkel seiner Mutter und seines Vaters, wobei er zu Letzteren wegen eines Familienstreits keinen Kontakt mehr pflege. Die Vorinstanz sei im Weiteren der Auffassung, er habe keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt. Dieses Kriterium sei jedoch erst bei der Interessenabwägung zu prüfen und hätte deshalb nicht bei der Härtefallprüfung, die sich allein an den relevanten Integrationskriterien orientiere, einbezogen werden dürfen.  
 
4.2.3. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall vor allem mit Blick auf die Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Heimatland sowie aufgrund seines noch jungen und somit anpassungsfähigen Alters (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Seine Verwurzelung in der Schweiz und seine beachtlichen Integrationsleistungen gewichtet sie dagegen kaum. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, ist der Beschwerdeführer im Jahr 1999 in der Schweiz geboren und war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids annähernd 24 1/2 Jahre alt. Er hat sein ganzes Leben, insbesondere die lebensprägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Schweiz verbracht und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C. Hier leben auch seine wichtigsten sozialen Bezugspersonen (Eltern, Geschwister) und er spricht einwandfrei Deutsch. Er kann für sich eine erfolgreiche wirtschaftliche und berufliche Integration in Anspruch nehmen. Zwischenzeitlich ist er zum zweiten Stellvertreter des Geschäftsführers beim Detailhändler I.________ befördert worden und führt in dieser Funktion 52 Personen (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2 S. 39-41 mit Verweis auf E. III.2.2 S. 35 f.). Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wenn er in methodischer Hinsicht beanstandet, dass die Frage der Einsicht in das begangene Unrecht (als Teilaspekt der Legalprognose) erst bei der Interessenabwägung zu prüfen ist.  
Ob vor diesem Hintergrund die Vorinstanz zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall verneint, kann indessen offenbleiben. Sie nimmt nämlich ergänzend eine Interessenabwägung vor, die es im Folgenden zu prüfen gilt. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Interessenabwägung der Vorinstanz zusammengefasst Folgendes vor: Die im Anlassdelikt manifestierte Gefährdung lasse sich nicht tel quel auf die Gegenwart und die absehbare Zukunft übertragen. Die Vorinstanz übersehe, dass sich legalprognostisch relevante Faktoren seit der Anlasstat wesentlich zu seinen Gunsten verändert hätten. Insbesondere lasse sie ausser Acht, dass der Beschwerdeführer wegen des Unfalls den Beruf des Automobilfachmanns aufgegeben habe und nun im Detailhandel arbeite. Nicht nur beruflich, sondern auch privat seien Autos für ihn kein Thema mehr. Obschon die Sperrfrist bereits abgelaufen sei, h abe er keine Anstrengungen unternommen, den Fahrausweis, der ihm aufgrund des Unfalls entzogen worden sei, wieder zu erlangen. Die eingetretene positive persönliche Entwicklung seit den Taten, die er im Alter von 20 Jahren begangen habe, bleibe zu Unrecht unberücksichtigt. Im Weiteren sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach ihm die Einsicht fehle, etwas falsch gemacht zu haben, unhaltbar. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe bei allen gerichtlichen Instanzen einen Schuldspruch wegen fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung beantragt und den Opfern bereits Fr. 9'300.-- bezahlt. Ihm könne aktuell eine sehr gute Prognose gestellt werden, woran auch die Vorstrafe nichts ändere, handle es sich doch dabei weder um eine Widerhandlung gegen das SVG noch um ein Gewaltdelikt, sondern um ein Vergehen gegen das Waffengesetz. Sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz sei sehr gross und überwiege klar das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Die Landesverweisung sei deshalb unverhältnismässig.  
 
4.4. Diese Kritik hält, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, einer näheren Prüfung nicht stand.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz hebt im angefochtenen Entscheid zutreffend die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung hervor, die ein zentrales Element des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB darstellt. Die Delinquenz des Beschwerdeführers richtete sich gegen die körperliche Integrität und damit gegen ein überaus hohes Rechtsgut. Die Vorinstanz erwägt, es bestehe selbstredend ein grosses Interesse daran, Straftaten gegen Leib und Leben in der Schweiz zu verhindern. In Bezug auf das Verschulden gelangt sie zutreffend zur Überzeugung, die Tat zeichne sich durch eine krasse Verantwortungs-, Rücksichts- und Sinnlosigkeit aus. Der Beschwerdeführer habe mit seiner extremen Fahrweise eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber Leib und Leben Dritter und damit eine hohe kriminelle Energie offenbart. Sein damit einhergehendes Gefährdungspotential sei gross. Ihm sei es einzig darum gegangen, für sich selbst den maximalen Fahrspass herauszuholen. Sein gewissenloses Verhalten habe zwei vollkommen unbeteiligte und unschuldige Opfer schwer verletzt. Beide hätten nach dem Unfall Wochen bzw. Monate in Spital- und Rehabilitationskliniken verbringen müssen und deren Leben werde durch die Tat massiv und wohl dauerhaft beeinträchtigt (angefochtenes Urteil E. IV.3. S. 41 und E. III.2.1 S. 35).  
Die Schwere der Tat manifestiert sich überdies im Strafmass: Die Vorinstanz erachtet für die mehrfache schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten als angemessen und reduziert diese aus rein prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verschlechterungsverbot) auf 46 Monate (angefochtenes Urteil E. II.2.3 S. 36 f.). Die Freiheitsstrafe liegt somit deutlich über dem Strafmass von zwei Jahren. Dies ist die Strafhöhe, ab welcher es ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (sog. "Zweijahresregel", vgl. E. 4.1.6 hiervor). 
 
4.4.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch die legalprognostische Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch wenn die Vorstrafe (Vergehen gegen das Waffengesetz; Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--) nicht einschlägig ist, belastet diese die Legalprognose. Der Beschwerdeführer ist kein Ersttäter und negativ zu veranschlagen ist, dass seine Katalogtat in die zweijährige Probezeit dieser Vorstrafe fiel. Er beging die mehrfache schwere Körperverletzung acht Monate nach seiner ersten Verurteilung. Der Beschwerdeführer konnte demzufolge das Vertrauen, das ihm mit der Gewährung des Strafaufschubs entgegengebracht wurde, nicht bestätigen. Wenn die Vorinstanz im Weiteren feststellt, dass dem Beschwerdeführer die Einsicht fehle, etwas falsch gemacht zu haben, erweist sich dies in dieser Absolutheit als unzutreffend. Der Beschwerdeführer beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher fahrlässiger schwerer Körperverletzung, er hat die Genugtuung von Fr. 50'000.-- (zzgl. Zins) zugunsten des verunfalltes Kindes akzeptiert (vgl. Sachverhalt lit. B) und bislang Zahlungen an die Opferfamilie in der Höhe von Fr. 9'300.-- geleistet (vgl. angefochtenes Urteil E. III.2.2 S. 36). Zutreffend ist hingegen, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, wie sie dies im Rahmen der Strafzumessung auch tut, eine "besondere Einsicht und Reue" abspricht (angefochtenes Urteil E. III.2.2 S. 36). Sie belegt dies anhand vieler Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2 S. 40 und E. II.3.2 S. 13 f.). Daraus geht hervor, dass sich dieser vor der Vorinstanz von seinen früheren Zugeständnissen wieder distanzierte, unglaubhafte neue Behauptungen aufstellte und eine stark ambivalente und damit problematische Haltung in Bezug auf die eigenen Verfehlungen einnahm. Dies macht deutlich, dass er hinsichtlich der Tataufarbeitung noch am Anfang steht.  
Soweit der Beschwerdeführer für sich eine eigentliche Kehrtwende in Anspruch nehmen will und behauptet, er habe aus Einsicht und eigener Initiative alles im Zusammenhang mit Autos hinter sich gelassen, entfernt er sich von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese weist zum einen darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits im August 2020 und somit nach dem von ihm verursachten Unfall wieder ein Bild von sich in einem Auto gepostet hat. Zum anderen stellt sie fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall weiterhin als Automechaniker tätig sein wollte. Da sich aber die Stellensuche aufgrund des Führerausweisentzugs als schwierig erwies, war er gezwungen, sich eine Arbeitsstelle ausserhalb der Automobilfachbranche zu suchen (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2. S. 40 f.). Die Vorinstanz durfte auch davon ausgehen, dass die Gefahr weiterer Delikte gegen die Verkehrssicherheit - und damit einhergehend gegen Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer - nicht gebannt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer aktuell die Absicht fehlt, wieder Inhaber eines Führerausweises zu werden. Die Vorinstanz hält zutreffend dagegen, es bleibe längerfristig ungewiss, ob er nicht doch noch den Führerschein wieder erlangen werde (angefochtenes Urteil E. IV.3 S. 41). 
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aufgrund seines junges Alters zum Tatzeitpunkt und seiner seither eingetretenen persönlichen Entwicklung zum Schluss kommt, seine Legalprognose sei aktuell sehr gut, kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Zwar blieb er seit der am 5. Oktober 2019 begangenen Katalogtat straffrei. Dieser Umstand ist jedoch aufgrund des drohenden Strafvollzugs und der drohenden Landesverweisung zu relativieren (vgl. Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Auch reicht der Verweis auf das junge Erwachsenenalter zum Tatzeitpunkt nicht aus, um eine deutliche Verbesserung der Rückfallgefahr anzunehmen. Entscheidend ist die Persönlichkeitsentwicklung und diesbezüglich ist das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild nicht mit den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in Einklang zu bringen. Sie zeigt auf, dass der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Verfahren - mithin über vier Jahre nach der Tatbegehung und im Alter von 24 Jahren - nicht einen Punkt erreicht hat, der von einer bedeutsamen Weiterentwicklung zeugt. 
 
4.4.3. Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz sind aufgrund der langen und lebensprägenden Aufenthaltsdauer sowie der erreichten Integration zweifellos hoch. Auch die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Anordnung der Landesverweisung für ihn hart sei. Zugleich zeigt sie jedoch überzeugend mehrere Faktoren auf, die diese Härte relativieren (vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2 S. 39 ff. sowie E. 4.2.1 hiervor) : Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung abgeschlossen und ist finanziell unabhängig von seinen Eltern. Aufgrund seiner Lehre und seiner Arbeitserfahrung in zwei unterschiedlichen Branchen (Automobilsektor und Detailhandel) können seine berufliche Chancen im Heimatland als intakt bezeichnet werden, auch wenn er dort nicht mehr über ein enges Beziehungsnetz, sondern bloss noch über lose Beziehungen verfügt. Er spricht zudem die Landessprache seines Heimatlandes, besucht den Kosovo öfters und trifft sich in der Schweiz mit kosovarischen Landsleuten, was für seine kulturelle Vertraut- und Verbundenheit mit dem Heimatland spricht. Hinzu kommt, dass er sich als unverheirateter, kinderloser und junger Mann ohne gesundheitliche Einschränkungen in einer Lebensphase befindet, die mit einer hohen Anpassungsfähigkeit einhergeht (vgl. Urteile 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 E. 5.5; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 7.4.2; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6).  
 
4.4.4. Bei dieser Ausgangslage gewichtet die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung zu Recht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die von ihr angeordnete Landesverweisung erweist sich als rechtskonform. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.  
 
4.5. Zur Dauer der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, womit sich Ausführungen hierzu erübrigen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker