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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_4/2025  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Januar 2025 (9C_522/2024). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist wohnhaft in U.________, Vereinigtes Königreich, und Eigentümerin eines Studios in V.________. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 und Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Wallis A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2020. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis. Mit Urteil vom 30. Juni 2024 wies die - auf Grund einer auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Neuordnung der kantonalen Steuergerichtsbarkeit nunmehr zuständige - steuerrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis die Rechtsvorkehr ab, soweit sie darauf eintrat. Ein von A.________ zuvor gegen den Präsidenten der Abteilung eingereichtes Ausstandsgesuch war mit Entscheid vom 7. Mai 2024 abschlägig beschieden worden. 
Die sowohl gegen den Entscheid vom 7. Mai 2024 als auch das Urteil vom 30. Juni 2024 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 9C_522/2024 vom 30. Januar 2025). 
 
B.  
Mit am 17. März 2025 der Schweizerischen Botschaft in London übergebener Eingabe stellt A.________ ein Revisionsgesuch betreffend das bundesgerichtliche Urteil 9C_522/2024 vom 30. Januar 2025; insbesondere seien die Revisionsgründe nach Art. 121 lit. a, b, c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben. Sie beantragt ferner den Ausstand der am damaligen Urteil beteiligten Gerichtspersonen. 
In ihren weiteren Schreiben und E-Mails vom 29. März sowie 3., 4., 8., 9. und 16. April 2025 hält A.________ sinngemäss an ihren Vorbringen fest. Ferner macht sie geltend, der mit Verfügung vom 31. März 2025 erhobene, bis am 7. Mai 2025 zu erbringende Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- sei bereits durch die im Verfahren 9C_522/2024 in der Höhe von Fr. 2'500.- geleisteten Gerichtskosten "abgedeckt". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss Art. 121 - 123 BGG gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2).  
 
1.2. Die Gesuchstellerin macht das Vorliegen von Revisionsgründen (Art. 121 lit. a, b, c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG) in vertretbarer, für das Eintreten ausreichender Weise geltend. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 BGG ist gewahrt. Auf das Revisionsgesuch ist einzutreten.  
 
2.  
Soweit die Gesuchstellerin für das vorliegende Revisionsverfahren den Ausstand der am Urteil 9C_522/2024 beteiligten Gerichtspersonen fordert respektive sie um Beurteilung desselben durch ein unabhängiges Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ersucht, erübrigen sich Weiterungen dazu, da das vorliegende Revisionsurteil ohnehin in anderweitiger - unter allen Titeln rechtskonform zusammengesetzter - Besetzung des Spruchkörpers ergeht. 
 
3.  
Geltend gemacht wird zunächst eine Revision des Urteils 9C_522/2024 auf der Basis der in Art. 121 BGG gelisteten, bei einer Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Anwendung gelangenden Revisionsgründe. 
 
3.1. Angerufen wird zum einen der in lit. a der Bestimmung aufgeführte Tatbestand, wonach die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Ihre zuhanden des Bundesgerichts eingereichte Beschwerde vom 9. September 2024 habe - so die Gesuchstellerin - zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung enthalten; indem darüber bloss in Dreier- und nicht in Fünferbesetzung, wie in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BGG vorgesehen, entschieden worden sei, habe man den Vorschriften über die Besetzung des Gerichts nicht Rechnung getragen.  
Dabei verkennt die Gesuchstellerin, dass eine korrekte Besetzung des Spruchkörpers nach Art. 20 BGG nicht auf dem Wege einer Revision gerügt werden kann. Diese steht nicht zur Verfügung, wenn - wie hier - eingewendet wird, das Bundesgericht hätte, weil es über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden habe, in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern (und nicht in Dreierbesetzung) urteilen müssen (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BGG). Der im konkreten Fall erfolgten Dreierbesetzung lag die materiellrechtliche Beurteilung zugrunde, dass sich keine Grundsatzfragen stellten. Es geht mithin nicht um die richtige Anwendung von Verfahrensvorschriften. Ob die materiellrechtlichen Überlegungen, auf denen der Besetzungsentscheid basierte, zutreffen, kann nicht Gegenstand einer Revision bilden (vgl. Urteile 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 3.2; 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 4; 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 6; je mit weiteren Hinweisen). 
 
3.2. Sodann beantragt die Gesuchstellerin eine Aufhebung des fraglichen Urteils infolge Verletzung des in Art. 121 lit. b BGG erwähnten Revisionsgrunds.  
Aus den entsprechenden Vorbringen geht indessen nicht hervor, inwiefern das Bundesgericht ihr im betroffenen Urteil mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hätte, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei - die Steuerverwaltung des Kantons Wallis - anerkannt hat (vgl. Art. 121 lit. b BGG). 
 
3.3. Es trifft ferner auch nicht zu, wie im Revisionsgesuch moniert, dass sämtliche der von ihr im Verfahren 9C_522/2024 vorgetragenen Anträge unberücksichtigt geblieben wären (vgl. Art. 121 lit. c BGG). Vielmehr hat sich das Bundesgericht im besagten Urteil eingehend mit den einzelnen Rechtsbegehren der Gesuchstellerin, insbesondere auch denjenigen im Zusammenhang mit der Zustellung des vorinstanzlichen Ausstandsentscheids vom 7. Mai 2024, befasst (vgl. auch E. 4 hiernach).  
 
3.4. Ebenso wenig dringt die Gesuchstellerin überdies mit der Anrufung des in lit. d des Art. 121 BGG stipulierten Revisionsgrunds (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) durch, gelingt es ihr doch nicht, solche konkret zu benennen. Ihre Ausführungen namentlich zu E. 3, 4 und 5 des besagten Urteils zielen vielmehr auf eine Kritik an den Erläuterungen des Bundesgerichts in der Sache selber, wofür die Revisionstatbestände indes gerade nicht Hand bieten: Diese dienen nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (unter vielen: Urteile 9F_7/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1; 5F_12/2024 vom 30. April 2024 E. 4 mit Hinweis).  
 
4.  
Nach dem von der Gesuchstellerin schliesslich angeführten Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ("Andere Gründe") kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 
Die Gesuchstellerin nimmt in diesem Zusammenhang erneut Bezug auf den ihr ihres Erachtens nicht in gehöriger Weise zugestellten Entscheid der Vorinstanz vom 7. Mai 2024, mit welchem das gegen den Präsidenten der steuerrechtlichen Abteilung gerichtete Ausstandsbegehren, soweit überhaupt zulässig, abgewiesen worden war. Sie übersieht dabei, dass sich das Bundesgericht im Urteil 9C_522/2024 ausführlich mit der Frage der rechtsgenüglichen Eröffnung des betreffenden Rechtsakts auseinandergesetzt und die für die Veröffentlichung mittels amtlicher Publikation erforderlichen Voraussetzungen bejaht hat; auf die dagegen erhobene Beschwerde wurde folgerichtig wegen Verspätung nicht eingetreten. Von (unentschuldigt) nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen oder aufgefundenen entscheidenden Beweismitteln im Sinne der angerufenen Revisionsbestimmung kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. 
 
5.  
Die von der Gesuchstellerin vorgeworfenen "Rechtsverstösse" lassen sich somit nicht erhärten. Das Revisionsgesuch erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet und ist daher - entgegen dem Ersuchen der Gesuchstellerin - ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen abzuweisen (Art. 127 BGG). 
 
6.  
Umständehalber wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Auf die von der Gesuchstellerin beantragte "Anrechnung" der im Prozess 9C_522/2024 auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2'500.- an die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. 
Ausdrücklich anzumerken ist, dass das Bundesgericht sich, wie bereits mit Schreiben vom 11. März 2025 angekündigt, vorbehält, allfällige weitere gleichartige Eingaben der Gesuchstellerin (insbesondere in Form von E-Mails) kommentarlos abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Mai 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl