Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1366/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, Postfach, 4310 Rheinfelden.
Gegenstand
Entlassung aus der Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Dezember 2025 (SBK.2025.323).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen diverser Delikte, unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher, teilweiser qualifizierter Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Erpressung, mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher, teilweise versuchter Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, mehrfacher Störung des öffentlichen Verkehrs, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung.
A.b. Am 6. Mai 2024 wurde A.________ festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde mehrfach verlängert. Sämtliche von A.________ erhobenen Beschwerden gegen die Verlängerungen der Untersuchungshaft bzw. seine Haftentlassungsgesuche wurden sowohl von den kantonalen Behörden als auch vom Bundesgericht abgewiesen (vgl. u.a. Urteile 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025; 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025; 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024).
B.
B.a. Am 14. Juli 2025 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum 14. Oktober 2025. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 14. Januar 2026. Das von A.________ am 31. Oktober 2025 gestellte Gesuch um Haftentlassung wies das Zwangsmassnahmengericht am 12. November 2025 ab.
B.b. Dagegen erhob A.________ am 13. November 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 abwies (Dispositiv-Ziffer 1).
C.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts vom 8. Dezember 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die vom Bezirksgericht geplante Haftdauer von über elf Monaten zwischen Anklage und Abschluss der Hauptverhandlung gegen das Beschleunigungsgebot verstosse. Er sei wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Termin für die Hauptverhandlung auf spätestens Ende Februar 2026 vorzuverlegen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung aus der Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Er beanstandet, dass im angefochtenen Entscheid von 72 separaten Straftatendossiers die Rede sei, womit die Vorinstanz eine überdurchschnittliche Komplexität des Verfahrens begründen wolle. Diese Feststellung sei offensichtlich unrichtig, da sie weder von der Staatsanwaltschaft noch vom Bezirksgericht vorgenommen worden sei. Die Anklageschrift umfasse nicht 72, sondern lediglich 41 separate Straftatendossiers. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass verschiedene untersuchte Straftatbestände nicht angeklagt, sondern eingestellt worden seien. Schliesslich würden die von der Vorinstanz erwähnten 29 Bundesordner die Akten sämtlicher Angeklagten und nicht nur diejenigen des Beschwerdeführers betreffen. Damit sei ein wesentlicher Punkt des Sachverhalts offensichtlich unrichtig festgestellt worden. Die Behebung dieses Mangels sei für den Ausgang des Verfahrens massgebend, da die Vorinstanz gestützt darauf von einem überdurchschnittlich komplexen und umfangreichen Fall ausgehe.
2.2. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz ausführt, die Anklageschrift umfasse rund 72 separate Straftatdossiers, ohne zwischen denjenigen Sachverhalten zu unterscheiden, in Bezug auf welche das Verfahren eingestellt worden ist, und jenen, die tatsächlich Gegenstand der Anklage bilden. Diese Darstellung ist aktenwidrig, da sie unberücksichtigt lässt, dass ein Teil der ursprünglich untersuchten Sachverhalte mit Verfügung vom 14. Juli 2025 eingestellt wurden und damit nicht mehr zum Verfahrensgegenstand gehören. Diese aktenwidrige Feststellung bleibt jedoch, wie noch zu zeigen ist (vgl. E. 4 ff. hiernach), ohne Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz nicht mit sämtlichen von ihm vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe. Namentlich beanstandet er, dass das Bezirksgericht nach der Anklageerhebung nicht umgehend verfahrensleitende Massnahmen angeordnet habe; zu diesem Einwand habe sich die Vorinstanz nicht geäussert.
3.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.3; je mit Hinweis[en]). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil 7B_1181/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.3 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Aus ihm ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie damit zusammenhängend einen Verstoss gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 und 4 BV und Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK ). Er macht geltend, zwischen der Anklageerhebung am 14. Juli 2025 und dem voraussichtlichen Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit der Urteilsverkündung am 11. Juni 2026 würden mindestens 11 Monate vergehen, sodass er zu diesem Zeitpunkt bereits 767 Tage in Haft gewesen sei, ohne dass eine Hauptverhandlung stattgefunden habe. Da das gegen ihn geführte Strafverfahren entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine besondere Komplexität aufweise, sei eine derart lange Dauer zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar und führe zwingend zu seiner Haftentlassung. Ein "voller Terminkalender" könne dies nicht rechtfertigen; vielmehr verpflichte Art. 330 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung, die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen unverzüglich zu treffen.
Den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht hingegen nicht. Mangels geltend gemachter veränderter Umstände kann insoweit auf die in dieser Sache bereits ergangenen Urteile des Bundesgerichts 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025 E. 2.4 sowie 7B_79/2025 vom 18. Februar 2025 E. 3.2 verwiesen werden.
4.2. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV , Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung (BGE 117 Ia 372 E. 3; Urteile 7B_69/2025 vom 10. Februar 2025 E. 4.2; 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen (vgl. Urteile 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen). Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar (vgl. Urteil 1P.750/1999 vom 23. Dezember 1999 E. 2d/ee). Gleich hat das Bundesgericht bei einer Dauer von acht Monaten in einem Fall betreffend internationalen Drogenhandel mit fünf Angeklagten entschieden, die an einem grenzüberschreitenden Schmuggel von 27 Kilogramm Kokain beteiligt waren, weil der Fall keinen aussergewöhnlichen Umfang aufwies (Urteil 1B_419/2011 vom 13. September 2011 E. 2.2). Hingegen verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Dauer von acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei einem internationalen Drogenhandelfall von aussergewöhnlicher Tragweite und grosser Komplexität, weil die Untersuchung Ermittlungen in mehreren Ländern gefordert, die Akten aus 123 Bundesordnern bestanden und die Durchführung des Prozesses besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert hatte (Urteil 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 5.4 f., nicht publ. in: BGE 134 IV 237 und bestätigt durch das Urteil EGMR vom 5. November 2009 i.S.
Shabani gegen Schweiz, Nr. 29044/06, Ziff. 65 und 68; zum Ganzen: Urteil 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1).
4.3. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung innerhalb eines Zeitraums von rund neun bis elf Monaten seit Anklageerhebung beziehungsweise rund zwei Jahren seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers stattfinde. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots komme vorliegend höchstens insofern in Betracht, als zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung mehr als sechs Monate lägen; Überhaft sei angesichts der drohenden Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren jedenfalls zu verneinen. Die Strafsache betreffe insgesamt sechs Beschuldigte, deren Verfahren sachlich zusammenhingen und teilweise gemeinsam zu verhandeln seien, was die Terminfindung erschwere. Zudem erstrecke sich die Anklageschrift über rund 50 Seiten und umfasse rund 72 Straftatdossiers sowie 29 Bundesordner, weshalb von einem überdurchschnittlich komplexen und umfangreichen Verfahren auszugehen sei. Angesichts dieser Umstände liege bei der genannten Verfahrensdauer noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, weshalb auch eine Vorverlegung der Hauptverhandlung nicht angezeigt sei.
4.4. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, steht aufgrund der Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 21. November 2025 fest, dass die Hauptverhandlung zwischen dem 27. April 2026 und dem 11. Juni 2026 durchgeführt werden soll. Von einem entsprechenden zeitlichen Rahmen war auch die Vorinstanz bereits ausgegangen, wenngleich die Verhandlungstermine zum damaligen Zeitpunkt lediglich in Aussicht genommen und noch nicht definitiv festgelegt waren. Angesichts der besonderen Bedeutung des verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots bei der Prüfung von Haftbeschwerden rechtfertigt es sich, das rechtserhebliche Novum der definitiven Terminansetzung im bundesgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen (vgl. Urteil 1B_592/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.5).
Durch die Terminfestsetzung der Hauptverhandlung ab dem 27. April 2026 und der Urteilseröffnung am 11. Juni 2026 werden zwischen der Anklageerhebung am 14. Juli 2025und dem Abschluss der Hauptverhandlung zwischen neun bzw. elf Monate vergangen sein. Eine solche Dauer überschreitet die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Haftsachen für nicht besonders komplexe oder schwierige Verfahren als Richtwert geltende Grenze von sechs Monaten deutlich. Zwar kann das Beschleunigungsgebot bei Vorliegen besonderer Umstände relativiert werden. Solche sind indessen nur bei aussergewöhnlicher tatsächlicher oder rechtlicher Komplexität anzunehmen, etwa bei umfangreichen internationalen Ermittlungen, ausserordentlichem Aktenumfang oder besonderen organisatorischen oder sicherheitsrechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Hauptverhandlung (vgl. E. 4.2 hiervor). Mit derartigen Konstellationen ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Zwar ist das Verfahren nicht von geringem Umfang; die Anklageschrift erstreckt sich über rund 50 Seiten und die Akten umfassen rund 29 Bundesordner. Indessen bleibt der Aktenumfang deutlich hinter jenen Fällen zurück, in denen das Bundesgericht selbst bei einer Dauer von acht Monaten noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots angenommen hat (vgl. E. 4.2 hiervor). Weiter fällt ins Gewicht, dass nach der Anklageerhebung während mehrerer Monate keine verfahrensleitenden Schritte zur Vorbereitung der Hauptverhandlung erfolgt sind. Das Bezirksgericht hat erst am 21. Oktober 2025, und damit erst nach einer entsprechenden Rüge durch das Zwangsmassnahmengericht, konkrete Anstalten getroffen, einen Hauptverhandlungstermin festzulegen. Dieses Vorgehen steht nicht im Einklang mit Art. 330 Abs. 1 StPO, wonach die Verfahrensleitung nach Eintritt auf die Anklage unverzüglich die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen Anordnungen zu treffen hat. Auch wurden bis anhin keine Beweisanordnungen erlassen; solche sind ausdrücklich erst für Ende Januar 2026 vorgesehen. Diese Verzögerungen lassen sich nicht durch die angebliche Komplexität des Verfahrens erklären. Bezeichnenderweise hat denn auch das Bezirksgericht die Verzögerung primär mit organisatorischen Schwierigkeiten begründet, während erst das Obergericht nachträglich auf eine angeblich überdurchschnittliche Komplexität des Falles abgestellt hat, ohne dass sich hierfür in den tatsächlichen Gegebenheiten eine tragfähige Grundlage finden liesse.
Zwar ist einzuräumen, dass sich die Terminfindung für die erstinstanzliche Hauptverhandlung aufgrund der Beteiligung von insgesamt fünf weiteren Beschuldigten als anspruchsvoll erweist und eine gewisse Verzögerung zu erklären vermag. Indessen vermögen rein organisatorische Gründe oder ein ausgelasteter Verhandlungskalender eine Dauer von rund neun bis elf Monaten zwischen Anklageerhebung und Abschluss der Hauptverhandlung nicht zu rechtfertigen. Solche Umstände fallen in den Verantwortungsbereich der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden und können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Abweichung vom besonderen Beschleunigungsgebot in Haftsachen begründen.
Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die Dauer von rund neun bis elf Monaten zwischen Anklageerhebung und Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im vorliegenden Haftfall mit dem besonderen Beschleunigungsgebot nicht vereinbar ist. Die erstinstanzlichen Behörden sind ihrer Pflicht zur besonders beförderlichen Behandlung der Haftsache nicht in ausreichendem Mass nachgekommen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher zu bejahen.
5.
5.1. Zu einer Haftentlassung führt eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen nur dann, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen (zum Ganzen BGE 140 IV 74 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 7.1). Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Regel genügt, sofern die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 118 E. 2.2; Urteile 7B_69/2025 vom 10. Februar 2025 E. 4.2 mit Hinweis). Im Übrigen wird das Sachgericht darüber befinden, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist (vgl. Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
5.2. Die Voraussetzungen für eine Haftentlassung sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar wurde eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots festgestellt. Indessen lässt sich aus dem Verfahrensverlauf nicht schliessen, dass die Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörden das Verfahren nunmehr nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit weiterführen würden. Vielmehr ist festzuhalten, dass seit Oktober 2025 konkrete verfahrensleitende Schritte unternommen wurden. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung ist inzwischen verbindlich angesetzt und Ende Januar 2026 sind Beweisanordnungen vorgesehen. Das Verfahren befindet sich damit in einem fortgeschrittenen Stadium und wird erkennbar weitergeführt. Zudem sind die materiellen Haftvoraussetzungen nach wie vor gegeben. Der dringende Tatverdacht sowie der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr stehen ausser Streit (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Antrag auf sofortige Haftentlassung ist folglich abzuweisen, zumal angesichts der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 10 Jahren bei einer bisher ausgestandenen Haftdauer von etwas mehr als 20 Monaten keine Überhaft droht. Ist aber ein Verhandlungstermin festgesetzt worden, der voraussehbar eine nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung bewirkt, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. E. 4.4 hiervor), ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzustellen und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Das Sachgericht wird der Verletzung zudem bei seiner Urteilsfindung in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben (vgl. E. 5.1 hiervor).
5.3. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Antrag des Beschwerdeführers auf V orverlegung der Hauptverhandlung auf Februar 2026. Zwar wurde eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots festgestellt. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf eine bestimmte zeitliche Vorverlegung der Hauptverhandlung. Die gerichtliche Anordnung konkreter Termine liegt grundsätzlich im Organisations- und Ermessensbereich der zuständigen kantonalen Gerichte. Das Bundesgericht greift in die Terminplanung nur zurückhaltend ein und namentlich dann, wenn ersichtlich wäre, dass die Behörden auch weiterhin nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung voranzutreiben. Solches ist hier nicht der Fall. Das Verfahren wird nunmehr mit der erforderlichen Beförderlichkeit weitergeführt. Eine zusätzliche Vorverlegung der Hauptverhandlung auf Februar 2026 würde die sachgerechte Vorbereitung der Verhandlung beeinträchtigen. Angesichts der Anzahl der Verfahrensbeteiligten, des Umfangs der Akten sowie der noch ausstehenden prozessleitenden Massnahmen erscheint der angesetzte Zeitraum ab Ende April 2026 als nachvollziehbar. Gleichwohl ist klarzustellen, dass das Verfahren keinerlei weitere Verzögerung mehr duldet und mit höchstmöglicher Beschleunigung fortzuführen ist. Unter diesen Umständen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Vorverlegung der Hauptverhandlung abzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Es ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festzustellen (Art. 107 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 StPO). Ausserdem ist die Kostenregelung im angefochtenen Entscheid aufzuheben, soweit dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'084.00 auferlegt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Hingegen hat der Kanton Aargau dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Dezember 2025 wird insoweit abgeändert, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen festgestellt wird. In Bezug auf die Kostenregelung des vorinstanzlichen Verfahrens wird der Beschluss aufgehoben, soweit Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'084.00 erhoben wurden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Alex Ertl, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier