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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_624/2024  
 
 
Urteil vom 10. Dezember 2025  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter, 
 
gegen  
 
B.B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch 
Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, 
 
Einwohnergemeinde Ernen, 
Hengert 1, Postfach 4, 3995 Ernen, 
Staatsrat des Kantons Wallis, 
Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 11. September 2024 (A1 23 101). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Kantonale Baukommission (KBK) des Kantons Wallis erteilte C.B.________ und B.B.________ am 25. April 2018 eine Baubewilligung für die Erstellung eines Stalls auf der Parzelle Nr. 1906 im zur Gemeinde Ernen gehörenden Ort Steinhaus. Der Staatsrat und das Kantonsgericht des Kantons Wallis wiesen die von A.________ dagegen eingereichten Beschwerden ab.  
Die Baugesuchsteller machten von der rechtskräftigen Baubewilligung allerdings keinen Gebrauch. Stattdessen reichte B.B.________ beim kantonalen Amt für Strukturverbesserung ein Gesuch um Durchführung von Strukturverbesserungen ein. Dieses umfasste neben einem Subventionsantrag ein die Parzellen Nrn. 1889, 1897, 1898, 1899, 1902 und 1906 betreffendes Baugesuch für den Neubau eines Ökonomiegebäudes für Milchkühe und für den Umbau des bestehenden Anbindestalls. Das Strukturverbesserungsprojekt wurde im Amtsblatt vom 7. Juni 2019 publiziert. Dagegen reichte A.________ Einsprache ein. Der Staatsrat genehmigte das Projekt, jedoch hiess das Kantonsgericht eine von A.________ in der Folge erhobene Beschwerde gut. Es erwog, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden und es müsse abgeklärt werden, wie sich das rechtskräftige Bauprojekt zum Strukturverbesserungsprojekt verhalte, damit die Pflicht zur Koordination der Verfahren nicht verletzt werde. Nachdem B.B.________ der KBK in der Folge mitgeteilt hatte, dass das ursprüngliche Bauprojekt nicht umgesetzt werde, er jedoch am Strukturverbesserungsprojekt festhalte, erteilte der Staatsrat am 27. April 2022 erneut seine Genehmigung. Wiederum hiess das Kantonsgericht eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, woraufhin der Staatsrat mit Entscheid vom 3. Mai 2023 das Strukturverbesserungsprojekt unter Bedingungen und Auflagen abermals genehmigte und Subventionen gewährte. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht schliesslich mit Urteil vom 11. September 2024 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Oktober 2024 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 11. September 2024.  
Der Staatsrat und der Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht und hält darin an seiner Rechtsauffassung fest.  
Das ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist der Auffassung, dass das Projekt die aktuellen Mindestabstände für Tierhaltungsbetriebe zu bewohnten Zonen nicht einhalte. Zudem erfülle es die Anforderungen von Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) nur bedingt. Da der neue Stall zur Einhaltung der erwähnten Mindestabstände ohnehin redimensioniert oder an einem anderen Ort errichtet werden müsse, könne dabei dem Landschaftsschutz besser Rechnung getragen werden. Das Bundesgericht hat den Verfahrensbeteiligten in der Folge Gelegenheit zu einer weiteren Stellungnahme eingeräumt, wovon der Staatsrat, der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner und das Kantonsgericht Gebrauch gemacht haben.  
Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. das denselben Beschwerdeführer und ein vergleichbares Projekt betreffende Urteil 1C_25/2011 vom 5. April 2011 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer kritisierte im vorinstanzlichen Verfahren, die vom 10. Juni 2019 bis zum 10. Juli 2019 öffentlich aufgelegten Projektunterlagen seien unvollständig gewesen. Diverse Vormeinungen von Dienststellen seien erst nach der öffentlichen Auflage erstellt worden und nicht Teil des Auflageprojekts gewesen, was Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Wallis vom 20. Juni 2007 über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kVLw; SGS 910.100) verletze.  
 
2.2. Das Kantonsgericht erwog, es treffe zu, dass die Vormeinungen der kantonalen Dienststellen grösstenteils erst nach der öffentlichen Auflage abgegeben worden seien. Ob sie gemäss Art. 17 Abs. 2 kVLw mit den Projektunterlagen aufgelegt werden sollten, könne jedoch offenbleiben. Dem Beschwerdeführer seien sie am 2. Dezember 2019 zugestellt worden und er habe die Möglichkeit gehabt, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Das sei bereits im Rückweisungsentscheid vom 27. November 2020 festgehalten worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es möge zutreffen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sei. Jedoch hätten sich die Vorinstanzen in willkürlicher Weise über Art. 17 Abs. 2 kVLw hinweggesetzt, was dazu geführt habe, dass potenziell beschwerdeberechtigte Personen sich nur ein unvollständiges Bild vom aufgelegten Projekt hätten machen können. Dieses müsse nun mit den vollständigen Unterlagen neu aufgelegt werden.  
 
2.4. Art. 17 kVLw führt den Titel "Öffentliche Auflage und Verfahrenskoordination". Die Bestimmung gehört zum Teil der Verordnung betreffend die Strukturverbesserungen (Art. 14 ff. kVLw) und hat, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut (ohne Fussnoten) :  
 
1 Das Projekt wird während 30 Tagen in der oder den betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt.  
2 Die aufgelegten Dokumente beziehen sämtliche erforderlichen Auflagen mit ein im Hinblick auf die Erlangung der erforderlichen Bewilligungen, insbesondere in Bezug auf die Gesetzgebungen über den Wald, die Gewässer, den Bau, die Raumplanung, den Umweltschutz, die Jagd und Fischerei, den Natur- und Landschaftsschutz und den Tierschutz.  
3 [...]  
4 [...]  
 
2.5. Da es sich um eine Bestimmung des kantonalen Rechts handelt, prüft das Bundesgericht ihre Anwendung nur auf Willkür. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offenbar unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 I 271 E. 2.1; zur Publ. vorgesehenes Urteil 9C_199/2024 vom 11. April 2025 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.6. Die öffentliche Auflage und das baurechtliche Einspracheverfahren dienen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 143 II 588 E. 3.3 betr. Planungsverfahren; DANIELA THURNHERR, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 8.64). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht Art. 17 Abs. 2 kVLw im Licht der Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV ausgelegt hat. Hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Publikation hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass sich Beschwerdeführende, die selbst nicht daran gehindert wurden, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht auf ein allfälliges Interesse Dritter an einer erneuten Publikation des Baugesuchs berufen können (Urteil 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Urteile; abweichend: Urteil 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 4.3). Es ist vor diesem Hintergrund nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht als ausschlaggebend erachtete, dass dem Beschwerdeführer selbst aus einer möglicherweise verspäteten Vervollständigung der Projektunterlagen jedenfalls kein Nachteil erwachsen war. Die Rüge ist deshalb unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform. Das Kantonsgericht legte dazu dar, gemäss den Ausführungen des Staatsrats sei das Geoinformationssystem (GIS) der Gemeinde Ernen nicht auf dem neusten Stand. Die kantonale Dienststelle für Raumentwicklung habe in ihrer (positiven) Vormeinung vom 18. Juni 2019 dargelegt, die Gemeinde verfüge für den Weiler Steinhaus nicht über einen mit dem RPG (SR 700) konformen Zonenplan. Laut der Dienststelle befinde sich das Projekt gemäss dem Zonenplan, den der Staatsrat am 27. August 2014 nicht homologiert habe, in einer Landwirtschaftszone 1. Priorität und teilweise in einer Zone mit unbestimmter Nutzung.  
Das Kantonsgericht führte weiter aus, es habe den zuständigen Geometer um eine schriftliche Auskunft gebeten. In seinem Schreiben vom 16. April 2024 habe er festgehalten, die Parzellen des Beschwerdegegners befänden sich überwiegend in der Landwirtschaftszone und zu einem kleinen Teil in einer Zone ohne Nutzungszuordnung. Letztere sei eine Nichtbauzone und gemäss Art. 94 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Ernen vom 13. Dezember 2006 (im Folgenden: BZR) der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Weiter habe der Geometer geschrieben, der letzte homologierte Zonenplan für Steinhaus datiere vom 23. Juni 2010.  
Das Kantonsgericht schloss, die kantonale Dienststelle für Raumentwicklung, der zuständige Geometer und der Registerhalter der Gemeinde hätten bestätigt, dass die Parzellen des Beschwerdegegners in der Landwirtschaftszone liegen würden bzw. der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten seien. Das Bauvorhaben sei daher zonenkonform. 
 
3.2. Bereits im Rahmen der Beurteilung eines früheren Projekts für ein neues Ökonomiegebäude auf den Parzellen des Beschwerdegegners hatte sich das Bundesgericht mit der Frage der Zonierung zu befassen. Mit Urteil 1C_25/2011 vom 5. April 2011 hiess es die damals zu beurteilende Beschwerde gut und hob die Projektgenehmigung auf. Das Kantonsgericht hatte ausgeführt, da sich in den Akten kein Zonenplan finden lasse, sei unklar, ob sich der Standort in der Dorferweiterungszone oder im übrigen Gemeindegebiet befinde (a.a.O., E. 3.3). Das Bundesgericht kam zum Ergebnis, dass im einen wie im anderen Fall die Vorschriften des Bau- und Zonenreglements strenger seien als im angefochtenen Entscheid angenommen (a.a.O., E. 3.4).  
Das Kantonsgericht hat auch im vorliegenden Verfahren den geltenden Zonenplan nicht beigezogen, sondern sich stattdessen mit behördlichen Auskünften begnügt, insbesondere mit derjenigen des erwähnten Geometers. Dass dieser über die planerischen Grundlagen der Gemeinde Ernen unzureichend informiert ist, geht jedoch bereits aus seiner Behauptung hervor, die letzte Homologierung der Nutzungsplanung Steinhaus datiere vom 23. Juni 2010 (wobei er seinem Schreiben einen entsprechenden Planausschnitt beifügte). Gegen diese Homologierung hatten nämlich sowohl der heutige Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Raumentwicklung Beschwerde geführt. Mit Urteil 1C_35/2011 vom 29. August 2011 hiess das Bundesgericht diese Beschwerden gut und hob nebst dem damals angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts auch den am 13. Dezember 2006 beschlossenen und am 23. Juni 2010 homologierten Zonenplan für das Gebiet Steinhaus auf.  
Der Beschwerdeführer, der zu Recht auf dieses Bundesgerichtsurteil hinweist, bringt vor, der letzte homologierte Zonenplan für Steinhaus datiere vielmehr vom 17. März 1974 und danach liege das vorliegende Projekt vollumfänglich in der Dorferweiterungszone. Zur Stütze seiner Behauptung legt er seiner Beschwerde eine Kopie bzw. Fotografie dieses Plans bei. Seine Kritik ist ohne Weiteres gerechtfertigt: Indem das Kantonsgericht seinen Entscheid auf unbelegte Auskünfte bzw. nicht rechtsgültige planerische Grundlagen abstützte, verletzte es das Willkürverbot (Art. 9 BV). Der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. 
 
4.  
 
4.1. Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die nach der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) zu beachtenden Mindestabstände gegenüber den Parzellen Nrn. 1991, 1992 und 2014 würden nicht eingehalten (wobei er in seiner Beschwerde an die Vorinstanz fälschlicherweise die Parzelle Nr. 1892 statt 1992 angegeben habe). Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts müssten diese Mindestabstände gegenüber der Wohnbauzone eingehalten werden und nicht nur in Bezug auf Wohnbauten bzw. mit solchen überbaute Parzellen.  
 
4.2. Das Kantonsgericht erwog, die kantonale Dienststelle für Umwelt habe in ihrer Vormeinung vom 15. November 2019 dargelegt, der neue Stall müsse einen Mindestabstand zu bewohnten Häusern in der Landwirtschaftszone und einen Mindestabstand von 55 m zu bewohnten Parzellen in der Wohnzone einhalten. In den Planunterlagen des Baugesuchs seien keine bewohnten Gebäude ersichtlich, die den Abstand von 55 m zum geplanten Stall nicht einhielten. Soweit der Beschwerdeführer auf die Parzellen Nrn. 1982, 1991 und 2014 verweise, sei festzuhalten, dass die Parzellen Nrn. 1991 und 2014 unbebaut seien. Die Parzelle Nr. 2014 solle gemäss der Vorprüfung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Ernen nicht mehr der Dorferweiterungszone, sondern der Landwirtschaftszone zugeordnet werden. Die bebaute Parzelle Nr. 1982 liege deutlich weiter als 55 m entfernt.  
 
4.3. Das BAFU pflichtet dem Beschwerdeführer insoweit bei, als für die Mindestabstände die Zonengrenzen und nicht bewohnte Gebäude massgebend seien. Es habe die auf den FAT-Bericht 1995 gestützten Berechnungen der Dienststelle für Umwelt nachgeprüft (Bericht der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik [FAT, heute: Agroscope] Nr. 476 (1995) "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen - Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe" [nachfolgend: FAT-Bericht 1995]). Dabei habe es drei Fehler entdeckt. Zunächst sei die Alpung des Jungviehs und die Weidehaltung der Milchkühe nicht berücksichtigt worden. Weiter sei die gegenseitige Beeinflussung von Neu- und Umbau falsch kalkuliert worden. Schliesslich scheine nicht zwischen Neu- und Umbau differenziert worden und stattdessen ein einheitlicher Mindestabstand für beide Gebäude berechnet worden zu sein. Würden diese drei Faktoren korrekt berücksichtigt, resultierten kürzere Mindestabstände. Unter Anwendung des FAT-Berichts 1995 müsse der neue Stall gegenüber Wohnzonen einen Mindestabstand von 37 m und der umgebaute Anbindestall einen solchen von 29 m einhalten. Gestützt auf eine kurze Überprüfung des GIS-Plans würden sich diese Abstände als gerade noch eingehalten erweisen.  
Allerdings habe das Bundesgericht, so das BAFU weiter, wiederholt festgehalten, dass der FAT-Bericht 1995 nicht mehr für alle Stallsysteme eine störungsgerechte Beurteilung erlaube. Vielmehr seien grundsätzlich die neuesten technischen Grundlagen von Agroscope zu bevorzugen. Mit den betreffenden, 2018 publizierten Empfehlungen sei bei der Berechnung der Mindestabstände ein Systemwechsel erfolgt. Grundlage für die Berechnung sei nicht mehr die Anzahl der Tiere, sondern die verschmutzten Flächen. Darüber hinaus würden mehrere Anlagen als Gesamtanlage beurteilt, sofern ihr Abstand kleiner als 50 m sei. Daraus würden im vorliegenden Fall erheblich höhere Mindestabstände resultieren, die durch das geplante Projekt nicht eingehalten werden könnten. 
 
4.4. Ein landwirtschaftliches Ökonomiegebäude stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV dar. Die von der geplanten Anlage verursachten Emissionen sind nach den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und der das Gesetz konkretisierenden Luftreinhalte-Verordnung zu begrenzen (siehe im Einzelnen Urteil 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.1). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV. Danach müssen bei der Errichtung derartiger Anlagen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der FAT bzw. von Agroscope.  
 
4.5. Liegt der zu beurteilende Tierhaltungsbetrieb in der Landwirtschaftszone, d.h. ausserhalb einer bewohnten Zone (wie dies meistens der Fall ist), ist der Mindestabstand zur Grenze von bewohnten Zonen einzuhalten. Die Mindestabstandsregelung dient in solchen Fällen der Aufrechterhaltung der Wohnqualität der an die Landwirtschaftszone angrenzenden Bauzonen (BGE 126 II 43 E. 4a mit Hinweis), einschliesslich der in der Wohnzone gelegenen Aussenräume (Gärten, Terrassen). Innerhalb der Landwirtschaftszone genügt es dagegen, wenn der (reduzierte) Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnbaute Dritter eingehalten wird (zum Ganzen: Urteil 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen).  
Wie aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht, besteht gestützt auf die unzureichende Dokumentation der Zonenplanung keine Klarheit über die Distanz zur nächstgelegenen Wohnzone. Es ist deshalb von vornherein unmöglich zu prüfen, ob die erwähnten Mindestabstände eingehalten werden. Dieser Mangel wird gegebenenfalls im weiteren Laufe des Verfahrens zu beheben sein. 
 
4.6. Hinzu kommt, dass die kantonalen Behörden bisher einzig den FAT-Bericht 1995 berücksichtigt haben. Wie vom BAFU dargelegt, hat jedoch Agroscope im Jahr 2018 neue Empfehlungen publiziert (vgl. zu diesen Empfehlungen Urteil 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind diese zu bevorzugen, unter anderem weil sie die neusten technischen Grundlagen darstellen (a.a.O., E. 6.8 mit Hinweis). Zutreffend ist zwar, wie der Staatsrat in seiner Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren einwendet, dass den Empfehlungen kein zwingender Charakter zukommt. Das entbindet allerdings die zuständigen Behörden nicht davon, sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinandersetzung hat im bisherigen Verfahren unbestrittenermassen nicht stattgefunden. Es wurde somit nicht hinreichend geprüft, ob das Bauprojekt die bundesrechtlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung einhält. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid aufzuheben.  
 
5.  
 
5.1. Umstritten ist weiter, ob das Projekt dem Landschafts- und Ortsbildschutz hinreichend Rechnung trägt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung einer Reihe von Bestimmungen, unter anderem von Art. 3 NHG.  
 
5.2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht er zudem geltend, der Vorstand des Vereins Landschaftspark Binntal und insbesondere dessen Präsident sei befangen. Auf die positive Stellungnahme des Vereins zum im Perimeter des Regionalen Naturparks Binntal geplanten Neubau hätte deshalb nicht abgestellt werden dürfen. Diese Rüge begründet er allerdings mit neuen Tatsachen (insbesondere betreffend die frühere berufliche Tätigkeit des Präsidenten), die er bereits im kantonalen Verfahren hätte vorbringen können. Darauf ist nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.  
 
5.3. Das BAFU ist der Auffassung, der geplante Neubau habe gemäss den sich in den Akten befindlichen Visualisierungen und Plänen erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild westlich des Dorfes. Der Charakter der Landschaftskammer mit den harmonisch eingebetteten, braungebrannten Stallscheunen werde durch den neuen Stall deutlich beeinträchtigt. Zudem liege der Standort am Dorfeingang landschaftlich heikel. Die Anforderungen nach Art. 3 NHG würden nur bedingt erfüllt. Der Standort an sich sei zwar geeignet. Die Gestaltung des Baukörpers des neuen Stalles trage jedoch der spezifischen landschaftlichen Eigenart sowie der Siedlungsstruktur und Baukultur noch zu wenig Rechnung. Auch die Umgebungsgestaltung erweise sich als noch ungenügend. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben zur Luftreinhaltung müsse der neue Stall ohnehin redimensioniert oder an einem anderen Ort errichtet werden. Dabei werde den genannten Aspekten des Landschaftsschutzes besser Rechnung zu tragen sein.  
 
5.4. Da die Beschwerde bereits aus mehreren anderen Gründen gutzuheissen ist, erübrigt sich an dieser Stelle eine Auseinandersetzung mit dem Landschafts- und Ortsbildschutz. Immerhin ist aus prozessökonomischen Gründen abschliessend auf Folgendes hinzuweisen: Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, macht der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Kopie des Zonenplans von 1974 plausibel geltend, die Bauparzellen befänden sich in der Dorferweiterungszone. Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Grösse des neuen Stalls und deren Bedeutung für den Landschaftsschutz bringt er zudem vor, dass gemäss Art. 82 BZR in der Dorferweiterungszone die maximale Gebäudelänge 15 m betrage. Wie bereits im Urteil 1C_25/2011 vom 5. April 2011 E. 3.4 hinsichtlich des alten BZR festgehalten, brauche es auch im vorliegenden Fall eine Ausnahmebewilligung. Die geplante Baute sei 41 m lang und insgesamt sogar noch grösser als diejenige, die im erwähnten Bundesgerichtsurteil zu prüfen gewesen sei. Sollte sich diese Darstellung des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf des Verfahrens als zutreffend erweisen, wird somit über eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu befinden sein.  
 
6.  
Der angefochtene Entscheid (Dispositiv-Ziffern 2-4) ist aus diesen Erwägungen antragsgemäss aufzuheben. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Projekt noch bewilligt werden kann, ist die Sache an den Staatsrat als erstinstanzlich zuständige Behörde zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer zudem eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht kann nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu festlegen. Da das Kantonsgericht die Beschwerde hätte abweisen müssen, erscheint gerechtfertigt, die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 89 und 91 des Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [VVRG; SGS 172.6]).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an den Staatsrat zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Ernen, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Dezember 2025 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold