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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_929/2024  
 
 
Urteil vom 10. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiber Ranzoni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; unrichtige Sachverhaltsfeststellung; Strafzumessung 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. September 2024 (SB230591-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft A.________ vor, am 8. August 2021 gegen 22:12 Uhr auf der Strasse U.________ in V.________ einen Selbstunfall verursacht zu haben. A.________ sei zusammen mit einem Beifahrer mit seinem stark motorisierten und mit Heckantrieb ausgestatteten BMW M3 von W.________ nach V.________ unterwegs gewesen. Kurz vor dem Bahnhof habe er zur schnelleren Beschleunigung in den Sportmodus gewechselt und in einer leichten Linkskurve massiv bis auf 108 km/h beschleunigt, obwohl dort eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisiert gewesen sei. Unmittelbar nach der Beschleunigung habe A.________ die Kontrolle über das Fahrzeug verloren. Dieses sei auf die Gegenfahrbahn geschleudert, nach etwa 60 Metern mit 80 km/h linksseitig mit einer Gartenmauer kollidiert und nach weiteren 30 Metern auf der Gegenfahrbahn quer zur Fahrbahn zum Stillstand gekommen. Mit dieser Fahrweise habe A.________ die Gefahr eines Unfalls mit "schwer (st) en" Verletzungsfolgen geschaffen. Weil das Fahrzeug ins Schleudern geraten sei, hätte er auf unverhofft auftauchende Hindernisse nicht mehr reagieren bzw. bremsen können. Allfällige Fussgänger, mit denen zu rechnen gewesen sei, da sich zum Tatzeitpunkt noch Personen auf dem Bahnhofsgelände befunden hätten, hätten "wenig Überlebenschancen gehabt". Es sei letztlich einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass es weder Verletzte noch Tote gegeben habe. Für den Beifahrer habe zudem die Gefahr bestanden, bei der Frontalkollision tödlich verletzt zu werden. Dabei sei A.________ zumindest im Sinne eines Begleitwissens bekannt gewesen, dass bei seinem stark motorisierten Fahrzeug mit Heckantrieb eine deutlich grössere Gefahr bestand, dass das Heck beim Beschleunigen ausbrechen würde. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Affoltern verurteilte A.________ mit Urteil vom 24. Februar 2023 wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b, Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG. Vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens sprach es ihn frei. A.________ wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten bestraft unter Anrechnung des durch Haft erstandenen Tages.  
 
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung, die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Mit Urteil vom 2. September 2024 bestätigte das Obergericht Zürich den Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens und verurteilte A.________ wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter und Abs. 4 lit. b, Art. 27 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten unter Anrechnung des durch Haft erstandenen Tages. A.________ wurde verpflichtet, für die Zeitspanne ab 23. Februar 2023 für die Einstellung des Unfallfahrzeugs bei der Garage B.________ AG Fr. 10.-- (zzgl. MwSt.) pro Tag zu bezahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung und der Sicherstellungskosten für das Unfallfahrzeug) wurden A.________ zu 4/5 auferlegt. Im selben Umfang wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung einstweilen, im übrigen Umfang definitiv, auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten für die Sicherstellung des Unfallfahrzeugs wurden A.________ vollumfänglich auferlegt.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts sei in den Ziffern 1 (Schuldpunkt), 3 (Strafe), 4 (Vollzug), 6 (Zahlungspflicht für Einstellung des Fahrzeugs) und 8 (Kostenauflage) aufzuheben und er von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen. Subsubeventualiter sei er wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter SVG schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen. 
A.________ ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter und Abs. 4 lit. b SVG. Hierzu macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei bei der Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeiten in Willkür verfallen.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst unter Verweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO), der Beschwerdeführer bestreite nicht, das Unfallfahrzeug gelenkt und einen Selbstunfall verursacht zu haben. Unbestritten sei auch, dass dieser habe beschleunigen wollen und dafür in den Sportmodus gewechselt sei. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe nur von ca. 44 km/h auf 50 km/h beschleunigen wollen, um seinem Mitfahrer vorzuführen, wie sich der Auspuff mit offener Klappe anhöre. Er wisse jedoch nicht, welche Geschwindigkeit er genau gefahren sei. Er habe erklärt, zu viel Gas gegeben und möglicherweise bis 80 km/h beschleunigt zu haben. Die angeklagte Höchstgeschwindigkeit von 108 km/h habe der Beschwerdeführer nie explizit bestritten, sondern dazu ausweichend geantwortet, er könne dazu nichts sagen bzw. er bezweifle das, weil die Airbags nicht aufgegangen seien.  
Das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich komme zum Schluss, die Geschwindigkeit habe zu Beginn des Schleudervorgangs zwischen 108 und 114 km/h und im Zeitpunkt der Kollision noch 80 bis 90 km/h betragen. Gestützt auf die ausführliche und detaillierte Auseinandersetzung der ersten Instanz mit dem Gutachten bestehe keine Veranlassung, an der fachgerechten Erstellung des Gutachtens und den darin errechneten Geschwindigkeiten zu zweifeln. 
Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen eigenen Aussagen um das Risiko gewusst, dass sein stark motorisiertes Fahrzeug aufgrund des Heckantriebs im Sportmodus bei starker Beschleunigung leicht ins Rutschen gerate. Ebenso sei ihm die vor Ort geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bekannt gewesen. 
Der angeklagte Sachverhalt sei deshalb erstellt. 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, ist nicht geeignet, diese als willkürlich auszuweisen. Er beschränkt sich über weite Strecken darauf, seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen, und führt aus, wie die Beweise und insbesondere seine eigenen Aussagen seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Die Vorinstanz hat sich zu den aufgeworfenen Fragen, namentlich zu den Aussagen des Beschwerdeführers zur gefahrenen Geschwindigkeit, zur Zuordnung der Reifenspuren zu dessen Fahrzeug und zur Korrektur des Reibungskoeffizienten von 0,8 auf 0,9 durch den Gutachter bereits eingehend geäussert, worauf grundsätzlich verwiesen werden kann.  
Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es lägen "keine vertretbaren objektiven Beweismittel" vor, stützt sich die Verurteilung doch primär auf die Auswertung der (objektiven) Unfallspuren. Die gutachterliche Berechnung einer Geschwindigkeit von 108 bis 114 km/h wird nicht dadurch falsch, dass der Beschwerdeführer sie "konstant und widerspruchslos" bestreitet, zumal er offenbar selbst nicht genau sagen kann, wie schnell er gefahren ist. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei "nicht rechtsgenüglich" erstellt, dass die Spuren, welche grundlegend für die Berechnung gewesen seien, wirklich von ihm stammten, vermag er damit keine Willkür darzutun. Die Vorinstanz legt mit Verweis auf die erste Instanz nachvollziehbar dar, dass gestützt auf das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich davon auszugehen ist, dass die Spurenzuordnung "zusammen mit anderen Anknüpfungstatsachen wie die Beschädigungen am Fahrzeug, Flüssigkeitsspuren, Trümmerteilen" ein plausibles Bild des Unfalls ergeben, weshalb an der Zuordnung nicht zu zweifeln ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diesen Schluss als willkürlich ausweisen würde. Die Behauptung, wonach seine Rügen zur Zuordnung der Reifenspuren nie an den Gutachter übermittelt worden seien, erweist sich zudem als aktenwidrig, wurden die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers doch im Rahmen einer Befragung des Gutachters direkt an diesen gerichtet (Untersuchungsakten act. 10/7 und 10/8). 
Weiter vermag der Beschwerdeführer keine Willkür darzulegen, wenn er zur vorinstanzlichen Feststellung zur gefahrenen Geschwindigkeit und seinem Wissen vorbringt, seine Version der Geschehnisse erscheine "ebenso plausibel, wenn nicht sogar glaubwürdiger". Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Schliesslich begehrt der Beschwerdeführer vergebens, er sei in dubio pro reo freizusprechen. Er übersieht, dass diesem Grundsatz im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt. 
 
1.5. Zusammengefasst ist die gut nachvollziehbare Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich unter dem Titel der rechtlichen Qualifikation des willkürfrei festgestellten Sachverhalts, wonach er, nachdem er in innerorts auf 108 km/h beschleunigte hatte, einen Selbstunfall verursachte, einzig gegen die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung. Er habe "keinen Unfall verursachen und erst recht niemanden gefährden wollen".  
 
2.2. Der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 SVG). Eine solche liegt unter anderem vor, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Bei Erfüllung des objektiven Tatbestands gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG kommt dem Gericht ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2).  
 
2.3. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe weder die Höchstgeschwindigkeit überschreiten noch einen Unfall verursachen wollen, verkennt er, dass die Vorinstanz ihm kein direkt-, sondern bloss ein eventualvorsätzliches Handeln vorwirft. So habe der Beschwerdeführer im Wissen darum, dass die Beschleunigung im Sportmodus kraftvoll und schnell geschieht und sein Fahrzeug aufgrund des Heckantriebs zum "Ausscheren" neigt, stark beschleunigt, ohne auf den Tacho zu schauen. Es sei ihm egal gewesen, mit welcher Geschwindigkeit er dabei gefahren sei. Indem der Beschwerdeführer derart stark beschleunigte, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und schlussendlich mit einer Gartenmauer kollidierte, habe er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer in Kauf genommen. Dem ist ohne Weiteres beizupflichten. Besondere Umstände, die gegen eine Inkaufnahme sprächen, bringt der Beschwerdeführer keine vor und sind auch keine ersichtlich.  
Die vorinstanzliche Verurteilung wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG ist bundesrechtskonform. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 90 Abs. 3ter SVG bzw. überschreite ihr Ermessen, indem sie zwar den nach unten erweiterten Strafrahmen zur Anwendung bringe, dann aber dennoch auf eine Freiheitsstrafe anstatt auf eine Geldstrafe erkenne. Die erste Instanz habe noch vor Inkrafttreten von Art. 90 Abs. 3ter SVG bei einem leichten Verschulden eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten ausgefällt. Indem die Vorinstanz bloss eine Reduktion um 2 Monate auf 11 Monate vornehme, obwohl sie den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Abs. 3ter zur Anwendung bringe, missbrauche sie ihr Ermessen. Er sei stattdessen mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu bestrafen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Diese Bestimmung räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein. Es ist bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden (BGE 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4). Bei der Beurteilung der letzten zehn Jahre vor der Tat kommt es nicht auf das Datum des Erwerbs des Führerscheins oder die Anzahl der Jahre der Fahrpraxis an (Urteil 6B_1372/2023 vom 13. November 2024 E. 2.6, zur Publikation vorgesehen).  
 
3.3. Die Vorinstanz kommt richtigerweise zum Schluss, dass der zwischenzeitlich in Kraft getretene Art. 90 Abs. 3ter SVG als milderes Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB), zumal der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweist. Das Verschulden stuft es als "noch leicht" ein, welches im unteren, nicht aber untersten Bereich des erweiterten Strafrahmens anzusiedeln sei. Eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen komme bei diesen Verschulden jedoch nicht mehr in Betracht, weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen sei.  
Zur objektiven Tatkomponente berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung mit 58 km/h nur knapp überschritten wurde, die Fahrt mit dieser Geschwindigkeit nur wenige Sekunden gedauert und sich auf eine Strecke von ca. 100 Metern bis zur Kollision beschränkt hat. Zugunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine spontane Tat handelte. Er habe jedoch nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Beifahrer gefährdet. Auch wenn das Verkehrsaufkommen schwach und die Verhältnisse gut gewesen seien, hätten sich vor dem Bahnhof, wo der Beschwerdeführer beschleunigt habe, noch mehrere Personen aufgehalten. Aufgrund der übersetzten Geschwindigkeit habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und es sei nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass es keine Verletzten oder Toten gab. Die objektive Tatschwere sei noch leicht, wofür eine Einsatzstrafe von 11 Monaten angemessen sei. 
Die Vorinstanz erwägt zur subjektiven Tatkomponente, dass der Beschwerdeführer mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Bei seiner Motivation für sein Vorgeben habe es sich um "reines Imponiergehabe" gehandelt, wollte er doch seinem Beifahrer nur vorführen, wie sich der Auspuff anhört. Indem er so stark beschleunigt habe, ohne auf den Tacho zu schauen, habe er ein hohes Mass an Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit und eine hohe Risikobereitschaft offenbart. Die objektive Tatschwere werde durch die subjektiven Elemente jedenfalls nicht relativiert. 
Insgesamt sei von einem noch leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Einsatzfreiheitsstrafe von 11 Monaten angemessen sei. Dies erweise sich auch mit Blick auf Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich "stimmig", welche für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von über 50 km/h eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsähen. 
Die Täterkomponente wirke sich schliesslich neutral aus, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten bleibe. Deren Vollzug sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. 
 
3.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Entgegen dem Beschwerdeführer hat diese nicht bloss die erstinstanzliche Strafe von 13 Monaten um 2 Monate reduziert. Vielmehr hat die Vorinstanz eine eigene Strafzumessung vorgenommen und ist in Abwägung sämtlicher Strafzumessungsumstände in nachvollziehbarer Weise von einem gerade noch leichten Verschulden ausgegangen. Unter Berücksichtigung des nach Art. 90 Abs. 3ter SVG erweiterten Strafrahmens gelangt sie zu einer Strafe von 11 Monaten. Darin, dass sie bei einem gerade noch leichten Verschulden eine Strafe im unteren Viertel des erweiterten Strafrahmens ausspricht, liegt keine Ermessensüberschreitung.  
Die Ausnahme von Art. 90 Abs. 3ter SVG räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum dahingehend ein, dass es nicht an die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG gebunden ist (hiervor E. 3.2.2). Die Anwendbarkeit von Abs. 3ter führt allerdings - wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein - nicht dazu, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Gericht hat die Strafe nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen, was die Vorinstanz vorliegend getan hat. 
 
3.5. Die Freiheitsstrafe von 11 Monaten erweist sich als bundesrechtskonform. Die Vorinstanz hat den Vollzug aufgeschoben und dafür eine Probezeit für die gesetzliche Mindestdauer von 2 Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Damit hat es sein Bewenden.  
 
4.  
Da sich der Beschwerdeführer nur für den Fall eines Freispruchs gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wendet, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen finanziellen Lage ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni