Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_517/2024, 9C_520/2024
Urteil vom 8. Juli 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
9C_517/2024
Stadt U.________,
vertreten durch Steueramt der Stadt U.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Gemeinde V.________, Steueramt, vertreten durch den Gemeindepräsidenten A.________ und den Gemeindeschreiber B.________,
Beschwerdegegnerin,
2. C.________ AG,
vertreten durch D.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
und
9C_520/2024
C.________ AG,
vertreten durch D.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde V.________, Steueramt, vertreten durch den Gemeindepräsidenten A.________ und den Gemeindeschreiber B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2011-2013 und Gemeindesteuern des Kantons Zürich,
Steuerperioden 2014-2020,
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2024
(SB.2023.00086-88).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die C.________ AG (nachfolgend: die Pflichtige) versteht sich als Generalunternehmerin und ist in der Immobilienbranche tätig. Präsident des Verwaltungsrats und Alleineigentümer ist E.________. Die Gesellschaft hat ihren Sitz an der Strasse xxx, V.________ (ZH), dem privaten Wohnsitz von E.________. Die Adresse Strasse xxx in V.________ ist sodann Sitz zweier weiterer Gesellschaften: der F.________ AG, deren Verwaltungsratspräsident ebenfalls E.________ ist, sowie der G.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer E.________ ist.
A.b. An der Strasse yyy, U.________ (ZH), führt E.________ schliesslich als Haupttätigkeit das Einzelunternehmen H.________. In dessen Büro in U.________ beschäftigt E.________ mehrere Angestellte. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 teilte das Steueramt der Stadt U.________ (ZH) der Pflichtigen und dem Steueramt V.________ (ZH) mit, es sei der Ansicht, die tatsächliche Verwaltung der Pflichtigen befinde sich in den Büroräumlichkeiten der H.________. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 beanspruchte das Steueramt der Stadt U.________ ab dem 1. Januar 2011 die kommunale Steuerhoheit über die Pflichtige. Gleich verfuhr es (mit separaten Verfügungen) in Bezug auf die F.________ AG und die G.________ GmbH.
A.c. Gegen alle drei Verfügungen erhoben die Gemeinde V.________ am 6. Januar 2022 und bezüglich der sie betreffenden Verfügung die Pflichtige am 10. Januar 2022 Einsprache, welche die Stadt U.________ am 13. September 2022 abwies. Die Einspracheverfahren bezüglich der F.________ AG und der G.________ GmbH wurden sistiert.
B.
B.a. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hiess die Rekurse, erhoben durch die Pflichtige als auch durch die Gemeinde V.________, mit Entscheid vom 25. Juli 2023 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Einsprachentscheid der Stadt U.________ in Bezug auf die Steuerperioden 2011 - 2018 auf. Mit Bezug auf die Steuerperioden 2019 - 2020 bestätigte es den Einspracheentscheid und stellte fest, dass die Pflichtige kraft persönlicher Zugehörigkeit der Gemeindesteuerhoheit der Stadt U.________ untersteht. Die Stadt U.________ habe den Steueranspruch in Bezug auf die Perioden bis und mit 2018 verwirkt. Erst in den Folgeperioden, 2019 und 2020, stehe der Stadt U.________ die Steuerhoheit zu, da die Gemeinde V.________ vom konkurrierenden Steueranspruch der Stadt U.________ ab dem 18. Oktober 2021 Kenntnis gehabt habe.
B.b. Die Gemeinde V.________ erhob am 25. August 2023, die Stadt U.________ am 28. August 2023 und die Pflichtige am 28. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerde der Gemeinde V.________ und der Pflichtigen mit Urteil vom 17. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerde der Stadt U.________ hiess es zudem teilweise gut und modifizierte den Entscheid des Steuerrekursgerichts u.a. dahingehend, dass es feststellte, dass die Pflichtige in den Steuerperioden 2014 - 2020 kraft persönlicher Zugehörigkeit der Gemeindesteuerhoheit der Stadt U.________ unterstehe, und das Recht der Inanspruchnahme der Steuerhoheit durch die Stadt U.________ für die Steuerperioden 2011 - 2013 verwirkt sei.
C.
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. September 2024 beantragt die Stadt U.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2024 sei betreffend die Steuerperioden 2011, 2012 und 2013 aufzuheben. Es sei der Gemeinde U.________ für die Steuerperioden 2011, 2012 und 2013 die kommunale Steuerhoheit zuzusprechen und es sei ihr die Inanspruchnahme dieses Rechts zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die Pflichtige und die Gemeinde V.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt U.________ hält in einer weiteren Stellungnahme vom 7. November 2024 an ihren Anträgen fest. Die Pflichtige nimmt erneut Stellung mit Schreiben vom 25. November 2024.
C.b. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. September 2024 erhebt die Pflichtige Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und fordert dessen Aufhebung. Es sei festzustellen, dass sie im interkommunalen Verhältnis in den Steuerperioden 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ihr primäres Steuerdomizil an der Strasse xxx in V.________ gehabt habe. Im Eventualantrag 1 fordert die Pflichtige neben der Aufhebung des Urteils die Feststellung, dass die Beanspruchung der primären Steuerhoheit durch die Stadt U.________ für die Steuerperioden 2014 - 2019 verwirkt sei. Für die Steuerperiode 2020 sei der Fall an das Steuerrekursgericht Zürich zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei die tatsächliche Präsenz des Geschäftsführers in U.________ und V.________ in der Steuerperiode 2020 zu prüfen sei. Im Eventualantrag 2 fordert die Pflichtige, dass wenn die Steuerhoheit der Stadt U.________ aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung zuerkannt werde, die Verwirkung des Besteuerungsrechts für die Steuerperioden 2014 - 2018 festzustellen sei und das Besteuerungsrecht auf die Steuerperiode 2019 zu beschränken sei. Für die Steuerperiode 2020 sei der Fall an das Steuerrekursgericht Zürich zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei die tatsächliche Präsenz des Geschäftsführers in U.________ und V.________ zu prüfen sei. Im Eventualantrag 3 fordert die Pflichtige, dass, sollte dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vollumfänglich stattgegeben werden, das Verfahren zur Neubeurteilung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, wobei für die Ermittlung des massgeblichen Streitwerts für die Pflichtige nicht auf die gesamte Steuerbelastung in der Gemeinde U.________ abzustellen sei, sondern lediglich auf die Mehrsteuer, welche sich aufgrund der primären Steuerpflicht in U.________ ergebe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde V.________ verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Stadt U.________ stellt die Anträge, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Pflichtige nimmt mit einem Schreiben erneut Stellung.
Erwägungen:
I. Prozessuales
1.
Die zwei Beschwerden beruhen auf demselben Sachverhalt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu entscheiden (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2).
2.
2.1. Beide Beschwerden, jene der Stadt U.________ und jene der Pflichtigen, sind frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und betreffen einen Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Entscheid hat die Steuerhoheit einer Gemeinde zum Gegenstand (sog. kommunaler Steuerdomizilentscheid). Unabhängig davon, ob Steuerdomizilentscheide als Vor- oder als Endentscheid zu betrachten sind, ist die Beschwerde dagegen bzw. gegen den betreffenden Entscheid der oberen kantonalen Instanz zulässig (vgl. Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 1.1 m.w.H.). Beide Rechtsmittel sind als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG).
2.2. Die Beschwerdelegitimation ist vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 BGG); ist diese aber nicht ohne Weiteres ersichtlich, obliegt es der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der ihr obliegenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), ihre Legitimation substanziiert darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer Unterlagen nachzuforschen, ob die beschwerdeführende Partei allenfalls zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BGE 140 I 90 E. 1.1; 133 II 249 E. 1.1; Urteile 9C_699/2022 vom 19. April 2024 E. 1.2; 9C_659/2023 vom 18. März 2024 E. 2.1).
2.3. Die Stadt U.________ behauptet, sie sei als Gemeinwesen durch das Urteil besonders berührt, weil ihr die kommunale Steuerhoheit über die Pflichtige für die Steuerperioden 2011, 2012 und 2013, sprich die steuerliche Zugehörigkeit in ihrem Gemeindegebiet, verwehrt werde, was einen Eingriff in ihre Gemeindeautonomie darstelle. Ihr stehe das Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG, nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG und nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) zu.
Zuerst ist die Beschwerdelegitimation gestützt auf Abs. 2 des Art. 89 BGG zu prüfen.
2.4.
2.4.1. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, beschwerdeberechtigt. Dazu zählt insbesondere die Garantie der Gemeindeautonomie. Die Bestimmung bezieht sich insbesondere auf die Gemeindeautonomie, die auf Bundesebene in Art. 50 Abs. 1 BV verankert ist (BGE 149 I 81 E. 4.3; 140 I 90 E. 1.1).
2.4.2. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht, ist hingegen keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Autonomie im konkreten Fall tatsächlich verletzt wurde (BGE 146 I 36 E. 1.4 m.w.H.; 140 V 328 E. 4.1 m.w.H.). Damit die Beschwerde auf dieser Grundlage zulässig ist, muss die Gemeindeautonomie jedoch Gegenstand einer zulässigen Rüge sein, was u.a. voraussetzt, dass die beschwerdeführende Gemeinde sie ausreichend begründet geltend macht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 I 90 E. 1.1; Urteile 9C_577/2023 vom 31. Juli 2024 E. 2.1; 2C_878/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 3.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Nr. 86 zu Art. 89 LTF).
2.4.3. Wichtig ist, dass in den Autonomiebereich nur fallen kann, was das kantonale (und eidgenössische) Recht nicht abschliessend ordnet, sondern ganz oder teilweise der Gemeinde überlässt. Entsprechend wird der Autonomiebereich für Gemeinden durch die jeweilige Kantonsverfassung und das kantonale Gesetzesrecht abgesteckt (vgl. MARTIN KOCHER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N 487 zu Art. 146 DBG; TOBIAS JAAG, in: Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, 2007, N. 5 ff. zu Art. 85 KV).
Die Verfassung des Kantons Zürich bestimmt unter der Überschrift Gemeindeautonomie bloss, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten selbständig regeln. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum (Art. 85 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV/ZH]; SR 131.211). In Bezug auf Steuerkompetenzen und Zuweisungen an Gemeinden ist nichts weiter in der Zürcher Verfassung festgesetzt.
Dasselbe gilt in Bezug auf das kantonale Gesetzesrecht. So verweist § 189 Abs. 1 des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; SR 631.1) im zweiten Teil des Zürcher Steuergesetzes zu den Gemeindesteuern auf die Bestimmungen der Staatssteuern (so werden im Kanton Zürich die Kantonssteuern benannt). So wird festgehalten, dass die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staatssteuern, vorbehältlich nachfolgender Bestimmungen (gemeint jene im zweiten Teil des StG/ZH), auch für die Gemeindesteuern anwendbar sind. Aufgrund dieser Verweisnorm ist § 55 StG/ZH zur persönlichen Zugehörigkeit, welcher bestimmt, dass juristische Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton (hier sinngemäss: die tatsächliche Verwaltung in der Gemeinde) befindet, auch für die Gemeindesteuern anwendbar. Gleiches gilt in Bezug auf § 59 Abs. 4 StG/ZH, der bestimmt, dass die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit im interkantonalen (hier also sinngemäss: interkommunalen) Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Besteuerungsrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt werden.
Im Übrigen bestimmt das Zürcher Steuergesetz speziell für Gemeindesteuern, dass bei Steuerpflicht in mehreren zürcherischen Gemeinden zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorzunehmen ist, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen Staatssteuer mindestens Fr. 2'000.- beträgt (§ 191 Abs. 1 StG/ZH). Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde ist zum Voraus ein Fünftel der einfachen Staatssteuer zuzuweisen. Die restlichen vier Fünftel sind auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven zu verlegen (§ 191 Abs. 2 StG/ZH). Bei Streitigkeiten über die kommunale Steuerhoheit entscheidet das Steueramt der betreffenden Gemeinde über die Gemeindesteuerpflicht (§ 192 Abs. 1 StG/ZH). Gemeinden, die erstmals eine Steuerausscheidung verlangen, haben ihren Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen und der Einschätzungsgemeinde in der Steuerperiode oder der darauf folgenden Periode anzumelden. Später angemeldete Ansprüche gelten als verwirkt (§ 193 StG/ZH). Das Steueramt der Einschätzungsgemeinde oder, auf sein Verlangen, das kantonale Steueramt ermittelt die Ausscheidungsgrundlagen gestützt auf die Einschätzung für die Staatssteuer und allfällige weitere Erhebungen. Die Bestimmungen über das Einschätzungsverfahren für Staatssteuern gelten sinngemäss ( § 194 Abs. 1 und 2 StG /ZH). Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache erheben. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten ebenfalls sinngemäss (§ 195 StG/ZH). Es zeigt sich, dass es sich bei diesen weiteren Bestimmungen bloss um formelle Verfahrensbestimmungen handelt.
2.4.4. Vorliegend reichen die durch die Stadt U.________ vorgebrachten Punkte nicht aus, um eine Verletzung der Gemeindeautonomie glaubhaft zu machen. Hervorzuheben ist, dass dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, dass der Stadt U.________ durchaus für gewisse Perioden das Besteuerungsrecht zuerkannt wurde. Das Hervorheben der blossen Verwirkung des Besteuerungsrechts für bestimmte Perioden ist klarerweise nicht ausreichend, um eine Verletzung der Gemeindeautonomie genügend glaubhaft zu machen.
Im Ergebnis kann sich die Beschwerdelegitimation der Stadt U.________ nicht aus Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG ergeben.
2.5.
2.5.1. Was die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG anbelangt, so sind Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz das Beschwerderecht einräumt beschwerdeberechtigt. Gemäss Art. 73 Abs. 1 StHG unterliegen kantonal letztinstanzliche Entscheide, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 dieses Gesetzes geregelte Materie betreffen, nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Die hier streitige Sache, die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit, ist letztlich auf Art. 20 StHG zurückzuführen, welcher unter genannte Titel fällt, weshalb grundsätzlich eine Beschwerde an das Bundesgericht offen stehen kann (vgl. Urteil 9C_70/2023 vom 13. Februar 2024 E. 1.3).
2.5.2. Art. 73 Abs. 2 StHG bestimmt, dass die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung beschwerdelegitimiert sind. Vorliegend sieht der Kanton Zürich explizit eine Beschwerdelegitimation für eine Gemeinde für Beschwerden an das Bundesgericht vor (siehe § 196 StG/ZH und § 154 Abs. 1 StG/ZH).
2.5.3. Durch die explizite Erwähnung der Beschwerdelegitimation einer Gemeinde im StG/ZH präsentiert sich die vorliegende Situation anders als in BGE 136 II 274 E. 3.4, in welchem das kantonale Recht die Beschwerdelegitimation an das Bundesgericht nur dem Kantonalen Steueramt (und nicht explizit auch der Gemeinde) zuwies. Aus der expliziten Erwähnung der Gemeindelegitimation in § 154 Abs. 1 StG/ZH ergibt sich aber in einem ersten Schritt noch nicht, dass die Stadt U.________ gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 2 StHG beschwerdebefugt ist. Die Legitimation einer Gemeinde kommt bei einer kantonalen Steuer nur in Betracht, wenn - neben der ausdrücklichen Ermächtigung im materiellen Recht des Kantons - der Gemeinde besondere Kompetenzen bzw. ein eigener Anwendungsspielraum zukommt (vgl. BGE 136 II 274 E. 3.4 m.w.H.; vgl. Urteile 9C_577/2023 vom 31. Juli 2024 E. 2.2; 2C_776/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1.2; 2C_897/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2; 2P.204/2006 vom 21. Mai 2007 E. 5.3, 6 und 7).
2.5.4. Bejaht wurde eine solche besondere Kompetenz bzw. ein eigener Anwendungsspielraum im Speziellen bei der Erhebung der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die Gemeinde im Kanton Zürich (Urteil 2C_776/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1.2). Im Kanton Zürich erheben die politischen Gemeinden die Grundstückgewinnsteuer (§ 205 StG/ZH) und dem Gemeindesteueramt obliegt die Vorbereitung der Einschätzung (§ 209 Abs. 1 StG/ZH).
2.5.5. Dass es sich dabei (E. 2.5.4) um einen Spezialfall handelt, wird zum einen schon aus dem klaren Wortlaut von Art. 73 Abs. 2 StHG ersichtlich. Beschwerdebefugt sind explizit nicht die nach kantonalem Recht zuständig (en) Behörde (n). Sondern die Beschwerdelegitimation wird explizit, der (einen) nach kantonalem Recht zuständigen Behörde zugeteilt.
In Bezug auf den Bestand der Steuerpflicht bei der Gewinnsteuer bzw. in Bezug auf die nach der Rechtsprechung geforderte (vgl. E. 2.5.3) besondere Kompetenz resp. den eigenen Anwendungsspielraum ist hervorzuheben, dass das StG/ZH vorsieht, dass das kantonale Steueramt eine Einschätzung vornimmt (§ 107 Abs. 1 StG/ZH). Die Gemeindesteuerämter sind bloss verpflichtet, bei der Einschätzung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen die Gemeindesteuerämter in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind (§ 107 Abs. 2 StG/ZH). Das gilt auch, wenn die kommunale Steuerhoheit streitig ist und das Steueramt der betreffenden Gemeinde über die Gemeindesteuerpflicht entscheiden muss (vgl. § 192 Abs. 1 StG/ZH). Hiergegen kann zwar die Gemeinde innerkantonal vorgehen (vgl. § 192 Abs. 2 StG/ZH), vor Bundesgericht kommt der Gemeinde jedoch in Bezug auf die Gewinnsteuer kein eigener Anwendungsspielraum zu, dies im Gegensatz zum Anwendungsspielraum bei der Grundstückgewinnsteuer (vgl. E. 2.5.4).
2.5.6. Hieraus ergibt sich, dass die Gemeinde in Bezug auf die Gewinnsteuer im Kanton Zürich nicht beschwerdelegitimiert ist, um einen Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts betreffend interkommunale Steuerausscheidung anzufechten.
2.5.7. Somit ergibt sich, dass die Stadt U.________ in vorliegender Sache kein eigenständiges Beschwerderecht an das Bundesgericht hat. Als Folge ist auf die Beschwerde der Stadt U.________ auch nicht gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 und 2 StHG einzutreten.
2.6.
2.6.1. Ein Gemeinwesen ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert, wenn es in hoheitlichen Befugnissen berührt ist und zentrale öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen (vgl. BGE 140 I 90 E. 1.2.2; 138 I 143 E. 1.3.1; 135 II 156 E. 3.1). Solche zentralen öffentlichen Interessen sind etwa betroffen, wenn Entscheide erhebliche vermögensrechtliche bzw. finanzielle Auswirkungen haben, etwa beim interkommunalen Finanzausgleich (vgl. BGE 138 II 506 E. 2.1.2; 135 I 43 E. 1.3; Urteile 9C_699/2022 vom 19. April 2024 E. 1.3.1; 2C_455/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1, nicht publiziert in BGE 147 I 173). Generell gilt jedoch, dass Gemeinwesen für die Durchsetzung hoheitlicher Anliegen nur restriktiv gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel zur Beschwerdeführung zugelassen werden (BGE 147 II 227 E. 2.3.2). Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung genügt ebenso wenig wie das blosse Interesse an der Optimierung des Steuerertrags. In Steuerangelegenheiten, insbesondere im harmonisierten Bereich der direkten Steuern, hat der Gesetzgeber bereits durch die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Behörden i.S.v. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG dafür gesorgt, dass das Gemeinwesen den öffentlichen Interessen wenn nötig auf dem Beschwerdeweg Nachachtung verschaffen kann. Das allgemeine Beschwerderecht des Gemeinwesens erscheint daher in solchen Fällen entbehrlich und scheidet regelmässig aus (BGE 136 II 274 E. 4.2 m.H.).
2.6.2. Die Stadt U.________ begründet in Bezug auf Art. 89 Abs. 1 BGG ihr schutzwürdiges Interesse bloss damit, dass ihr die Besteuerungshoheit für die Jahre 2011, 2012 und 2013 versagt werde. Das Verwaltungsgericht habe befunden, die Stadt U.________ habe ihr Besteuerungsrecht für genannte Perioden verwirkt. Sie macht dabei aber keine Angaben zu einer etwaigen Auswirkung auf den interkommunalen Finanzausgleich. Auch zeigt sie nicht auf, ob und ggf. wie der Entscheid erhebliche vermögensrechtliche Auswirkungen auf die Gemeinde hat. Vor dem Hintergrund der restriktiven Anwendung der Bestimmung für Gemeinwesen in Steuerangelegenheiten ist der Stadt U.________ das allgemeine Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 1 BGG ebenfalls abzusprechen.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde der Stadt U.________ nicht einzutreten.
2.7. Die Pflichtige ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG zur Beschwerde legitimiert. Auf diese Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2).
3.2. Die Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ) und das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) gelten grundsätzlich auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ausgenommen davon sind jedoch Tatsachen und Beweismittel, die der Kanton vorbringt, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist und für den die Bindungswirkung nicht gilt. Zu diesen Vorbringen muss sich auch die beschwerdeführende Partei frei äussern können. Insoweit kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren (BGE 139 II 373 E. 1.7 mit Hinweisen; Urteile 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; 2C_615/2021 vom 22. September 2022 E. 2.2; 2C_55/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 2.1.2). Erwähnter Ausnahmefall in Bezug auf die Bindungswirkung ist auch in der Konstellation eines interkommunalen Doppelbesteuerungsfalls innerhalb desselben Kantons sinngemäss zu berücksichtigen. Weiterungen dazu erübrigen sich aber, da vorliegend keine entsprechenden Mängel diesbezüglich gerügt werden.
3.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (BGE 150 II 346 E. 1.5; Urteile 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 149 II 158, aber in: StE 2023 B 72.13.1 Nr. 4; 9C_628/2022 vom 31. Januar 2023 E. 2; 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
3.4. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 149 I 125 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1 m.w.H.).
II. Steuerhoheit innerhalb des Kantons
4.
Strittig und zu prüfen ist die persönliche Zugehörigkeit der Pflichtigen in zwei Gemeinden innerhalb des Kantons Zürich. Aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde der Stadt U.________ kann der Streitgegenstand vor Bundesgericht nur jene Steuerperioden umfassen, die durch die Pflichtige gerügt werden. Entsprechend sind nur die Steuerperioden 2014 - 2020 zu prüfen.
4.1. Die Vorinstanz erwog zwar die Verwirkung der Inanspruchnahme der Steuerhoheit durch die Stadt U.________ für die Steuerperioden 2011 - 2013, für die weiteren Steuerperioden könne der Stadt U.________ aber nicht nachgewiesen werden, dass diese von ihrem mutmasslichen Besteuerungsrecht Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen, weshalb eine Verwirkung nach den Grundsätzen des (analog angewendeten) interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts ihr nicht entgegengehalten werden könne. Nach umfangreichen Abwägungen zu den Örtlichkeiten, an denen E.________ für die Pflichtige die wesentlichen geschäftsleitenden Entscheide getroffen habe, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass diese hauptsächlich in U.________ erfolgt seien, weshalb es die subjektive Steuerpflicht der Pflichtigen gestützt auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung der Stadt U.________ zuwies. Zusammengefasst stellte die Vorinstanz somit für die Steuerperioden 2014 - 2020 fest, dass die Pflichtige kraft persönlicher Zugehörigkeit der Steuerhoheit der Stadt U.________ untersteht.
4.2. Die Pflichtige ist zusammengefasst der Auffassung, dass sich das Hauptsteuerdomizil der Steuerperioden 2014 - 2020 am Sitz der Gesellschaft in V.________ befinde. Die Gemeinde V.________ hätte aufgrund des Sitzes die Pflichtige gutgläubig veranlagt und habe keine Veranlassung gehabt, vor dem Schreiben der Stadt U.________ vom 18. Oktober 2021 an ihrer Steuerhoheit zu zweifeln. Die Steuern aller Gesellschaften seien bis und mit der Steuerperiode 2018 definitiv am Sitz in der Gemeinde V.________ veranlagt worden.
Weiter fordert die Pflichtige im Eventualantrag 1 neben der Aufhebung des Urteils die Feststellung, dass die Beanspruchung der primären Steuerhoheit durch die Stadt U.________ für die Steuerperioden 2014 - 2019 verwirkt sei. Für die Steuerperiode 2020 sei der Fall an das Steuerrekursgericht Zürich zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei die tatsächliche Präsenz des Geschäftsführers in U.________ und V.________ in der Steuerperiode 2020 zu prüfen sei. Im Eventualantrag 2 fordert die Pflichtige, dass, wenn die Steuerhoheit der Stadt U.________ aufgrund des Orts der tatsächlichen Verwaltung zuerkannt werde, die Verwirkung des Besteuerungsrechts für die Steuerperioden 2014 - 2018 festzustellen sei und das Besteuerungsrecht auf die Steuerperiode 2019 zu beschränken sei. Für die Steuerperiode 2020 sei der Fall an das Steuerrekursgericht Zürich zur Neubeurteilung zurückzuweisen, wobei die tatsächliche Präsenz des Geschäftsführers in U.________ und V.________ zu prüfen sei. Im Eventualantrag 3 fordert die Pflichtige, dass, wenn dem Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vollumfänglich stattgegeben werde, so sei das Verfahren zur Neubeurteilung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei für die Ermittlung des massgeblichen Streitwerts für die Pflichtige nicht auf die gesamte Steuerbelastung in der Gemeinde U.________ abzustellen sei, sondern lediglich auf die Mehrsteuer, welche sich aufgrund der primären Steuerpflicht in U.________ ergebe (vgl. SV. C.b).
5.
Zur Verjährungs-/Verwirkungsfrist der Inanspruchnahme der Steuerhoheit einer juristischen Person durch ein Gemeinwesen, gegenüber einem anderen Gemeinwesen innerhalb desselben Kantons, ergibt sich was folgt:
5.1. Da die Stadt U.________ das Steuerhoheitsverfahren am 18. Oktober 2021 eingeleitet und mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 die kommunale Steuerhoheit ab der Steuerperiode 2011 in Anspruch genommen hat, hat die Vorinstanz mit Urteil vom 17. Juli 2024 gestützt auf die zehnjährige Verwirkungsfrist (nach § 161 Abs. 1 StG/ZH) festgestellt, dass eine Inanspruchnahme der Steuerhoheit für die Stadt U.________ für die Steuerperioden 2011, 2012 und 2013 verwirkt sei, was von Amtes wegen zu berücksichtigen sei.
Dies mit der Begründung, dass gemäss Ziff. 6 des Merkblatts vom 24. November 1999 des Kantonalen Steueramts Zürich über das Verfahren bei Bestreitung der Steuerhoheit ab Steuerperiode 1999 nach dem neuen Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (ZStB Nr. 3.1) die Steuerhoheit im interkantonalen und internationalen Verhältnis vor Ablauf der fünfjährigen Veranlagungsverjährungsfrist (nach § 130 Abs. 1 StG/ZH) stets im ordentlichen Verfahren beansprucht werden könne. Nach Ablauf der Veranlagungsverjährungsfrist (nach § 130 Abs. 1 StG/ZH) könne die Steuerhoheit nur noch im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens, d.h. nicht mehr nach Ablauf der zehnjährigen Verwirkungsfrist (§ 161 Abs. 1 StG/ZH), beansprucht werden (vgl. ZStB Nr. 3.1 Ziff. 8), da dies in die Zuständigkeit des Spezialdiensts des kantonalen Steueramts falle (vgl. § 17 lit. a der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes vom 27. März 2024 [OV KStA]). Aufgrund dieser einheitlichen Regelung der Verjährungs-/Verwirkungsfristen müsse dies auch in Bezug auf die Geltendmachung der Steuerhoheit im interkommunalen Verhältnis gelten.
5.2. Die Pflichtige bringt hiergegen zusammengefasst vor, dass das StG/ZH die Verwirkung im Fall eines innerkantonalen Steuerhoheitsverfahrens (im Gegensatz zu einer innerkantonalen sekundären Steuerpflicht) nicht ausdrücklich regle. Hierin sei eine echte Gesetzeslücke zu sehen. Die Pflichtige betont hier aber zu recht auch, dass vorliegend nicht ersichtlich sei, inwiefern die Festsetzung einer Verwirkungsfrist durch das Kantonale Steueramt gesetzes- oder verfassungswidrig sein soll. Ferner sei das Merkblatt bereits mehr als zwanzig Jahre in Kraft und es finde sich bis dato kein einziger Gerichtsentscheid, in welchem die Anwendbarkeit dieser Verwirkungsfrist angezweifelt worden sei.
5.3. Mit diesen Ausführungen zeigt die Pflichtige nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Rechtsanwendung willkürlich sein könnte (vgl. E. 3.4). Auch reichen die vorgenannten Argumente nicht aus, um die kantonale Verjährungs-/Verwirkungsfrist umzustossen. Immerhin ist im Lichte dieser kantonalen Regelung und Rechtsprechung darauf hinzuweisen, dass kantonale und kommunale Amtsstellen neben den Steuerperioden 2011, 2012, 2013 auch das Jahr 2014 für die Inanspruchnahme der Steuerhoheit infolge Zeitablaufs als verwirkt anzuerkennen haben.
6.
Im Weiteren fordert die Pflichtige, dass auch die Steuerperioden 2015 - 2019 als verwirkt zu gelten haben (vgl. Eventualantrag 2; für das Jahr 2014 gilt E. 5). Zur Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Gemeinwesens gegenüber eines anderen Gemeinwesens innerhalb desselben Kantons ergibt sich was folgt:
6.1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 149 II 354 E. 2.1; 147 I 325 E. 4.2.2) zur Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons, das sich auf das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung stützt, kann, wie die Vorinstanz ausführt, sinngemäss auch auf Gemeinden innerhalb desselben Kantons angewendet werden. Hiernach verwirkt ein Kanton (respektive hier dann die Gemeinde) sein (respektive ihr) Besteuerungsrecht, wenn er (respektive sie) die für die Steuerpflicht massgebenden Tatsachen kennt oder kennen könnte und er (respektive sie) mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lang zuwartet und wenn bei Gutheissung des erst nachträglich erhobenen Anspruchs ein anderer Kanton (respektive hier eine andere Gemeinde) zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden muss, die er (sie) formell ordnungsgemäss in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat. Der erstveranlagende Kanton (hier Gemeinde), der (die) die Verwirkungseinrede geltend machen will, kann sich nach der Rechtsprechung nicht schon dann auf seine (ihre) Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs berufen, wenn seine (ihre) Steuerbehörde diesen tatsächlich nicht gekannt hat. Die Verwirkung des Besteuerungsrechts des zweitveranlagenden Kantons (hier der zweitveranlagenden Gemeinde) setzt vielmehr voraus, dass er (sie) diesen kollidierenden Steueranspruch auch bei Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt nicht kennen musste.
6.2. Dieses in der Rechtsprechung herausgebildete Institut der Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons dient dem Schutz des oder der anderen Kantone (siehe schon BGE 91 I 467 E. 4). Deshalb kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton (respektive hier durch die andere Gemeinde) und nicht durch die steuerpflichtige Person geltend gemacht werden (BGE 139 I 64 E. 3.2 m.w.H.; zuletzt in Urteil 9C_173/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6). Angewendet auf die vorliegende interkommunale Doppelbesteuerungsstreitigkeit bedeutet dies, dass die Pflichtige im vorliegenden Verfahren (9C_520/2024) nicht berechtigt ist das Institut der Verwirkung des Besteuerungsrechts geltend zu machen, sondern die konkurrierende Gemeinde V.________ dies hätte beantragen müssen. Letztere hat die Verwirkungseinrede im Verfahren (9C_517/2024) erhoben, aber auf jenes Verfahren wird nicht eingetreten (vgl. vorne E. 2.6), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
Im Ergebnis bleibt es beim vorinstanzlichen Resultat, sodass der Stadt U.________ die Verwirkung, für die Perioden 2015 - 2018 nicht entgegengehalten werden kann (vgl. E. 6.1.3 sowie E. 5).
7.
Zu Doppelbesteuerungskonflikten einer juristischen Person in mehreren Gemeinden innerhalb desselben Kantonsgebiets ergibt sich was folgt:
7.1. Juristische Personen sind nach harmonisiertem kantonalen Steuerrecht (Art. 20 Abs. 1 StHG) einem Kanton gegenüber persönlich zugehörig und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung auf dem Gebiet dieses Kantons befindet. Befindet sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person innerhalb desselben räumlichen Geltungsbereichs eines Kantons, wie hier dem Kanton Zürich, so ist eine Anknüpfung nicht durch das Steuerharmonisierungsgesetz geregelt. Die Kantone sind innerhalb des Kantonsgebiets frei, eine Regelung für die Anknüpfung vorzusehen und damit festzulegen, ob sie beispielsweise beim Sitz und/oder bei der tatsächlichen Verwaltung anknüpfen wollen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei - interkantonalen Steuerdomizilfällen - die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ort, wo die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen, die wesentlichen Unternehmensentscheide fallen, die normalerweise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung besorgt wird und die Gesellschaft den wirklichen, tatsächlichen Mittelpunkt ihrer ökonomischen Existenz hat. Die so verstandene tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person ist abzugrenzen von der blossen administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; findet sie an mehreren Orten statt, ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGE 150 II 321 E. 3.2; Urteil 9C_73/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.1 m.w.H., zur Publikation vorgesehen).
7.2. Der Kanton Zürich hat - für innerkantonale oder auch interkommunale Steuerdomizilfälle innerhalb des Kantons - in § 55 i.V.m. § 189 Abs. 1 StG/ZH festgelegt, dass juristische Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton (per analogiam hier: in einer Gemeinde) befindet.
Durch den im Zürcher Steuergesetz vorgesehenen Verweis zur Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht in verschiedenen Gemeinden innerhalb desselben Kantons auf kantonales Recht und/oder auf harmonisiertes kantonales Recht ist zu berücksichtigen, dass es sich trotz Verweises weiterhin qualitativ um kantonales Recht handelt. Hat die Vorinstanz ihrem Urteil ein falsches Verständnis des kantonalrechtlichen Begriffs der persönlichen Zugehörigkeit zugrunde gelegt, kann das Bundesgericht nur einschreiten, wenn der Fehler nicht nur für sich genommen, sondern auch im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar und das angefochtene Urteil damit als willkürlich erscheint (vgl. BGE 144 I 318 E. 5.3.1; 140 II 298 E. 2; Urteile 2C_817/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 4.2; 2C_341/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 2.2; 8C_451/2013 vom 20. November 2013 E. 5.2.2 und E. 5.2.3; 1C_68/2007 vom 14. September 2007 E. 2.3; 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 2.2 [gilt auch für interkantonales Recht]). Hängt die kantonalrechtliche Widerrechtlichkeit davon ab, ob Normen des Bundesrechts verletzt wurden, überprüft das Bundesgericht die Auslegung der betreffenden Normen des Bundesrechts jedoch frei (BGE 144 I 318 E. 5.3.2).
7.3. Die Vorinstanz überprüfte die Verortung der subjektiven Steuerpflicht der Pflichtigen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit, indem es die Gesetzesgrundlagen heranzog (§ 189 Abs. 1 i.V.m. § 55 StG/ZH) und per analogiam die Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur interkantonalen Doppelbesteuerung erläuterte und letztlich prüfte.
7.3.1. Dabei führte die Vorinstanz nochmals aus, gestützt auf welche Indizien (Gegenüberstellung der Büroräumlichkeiten in V.________ und in U.________, Erscheinung der Geschäftstätigkeit der Pflichtigen nach Aussen in V.________ und in U.________, Frequentierung der Örtlichkeiten durch [verschiedene] Personen, die eine Geschäftsleitungsfunktion vornehmen, Internetauftritt vgl. Vorinstanz E. 4.6.5) sich die Unterinstanz leiten liess, um der Verortung der subjektiven Steuerpflicht der Pflichtigen nachzukommen. Die Pflichtige argumentierte dagegen, die Angestellten in U.________ würden lediglich administrative Verwaltungsarbeiten übernehmen. Einzig der Eigentümer verfüge über das notwendige Wissen und die Kontakte als Generalunternehmer. Die geschäftsrelevanten Besprechungen mit den Geschäftspartnern würden in den Büroräumlichkeiten der Pflichtigen in V.________, in den Büroräumlichkeiten der Geschäftspartner und auf den Baustellen stattfinden und es läge kein rein formeller Sitz vor (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.6.6). Gestützt auf dieser Basis kam die Vorinstanz sodann zum Schluss, dass der Eigentümer gesamthaft als Verkäufer der Bauprojekte auftrete und dass die Feststellung der Unterinstanz, wonach die Tätigkeit der Einzelfirma eng mit derjenigen der Pflichtigen verknüpft sei, zutreffe, und daher die Unterinstanz zu Recht für die Verortung der tatsächlichen Verwaltung U.________ herangezogen habe. Das Verwaltungsgericht habe bereits mehrfach bei personenbezogenen Gesellschaften festgehalten, dass es nahe liege, dass die anfallenden operativen Geschäftsentscheide dort getroffen worden seien, wo sich der Gesellschafter gerade aufhalte bzw. wo er seinen gesellschaftlichen Tätigkeiten nachgehe, was vorliegend für U.________ spreche, weshalb der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Pflichtigen in U.________ zu verorten sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.6.7). Im Übrigen sei der Pflichtigen der Gegenbeweis, dass die tatsächliche Verwaltung in V.________ liege, nicht geglückt (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.6.8).
7.3.2. Die Ausführungen der Pflichtigen hiergegen erschöpfen sich im Wesentlichen nur in einer Wiedergabe des Sachverhalts, der rechtlichen Grundlagen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikten, was nicht ausreicht, die vorinstanzliche Würdigung zu entkräften. Weiter bringt die Pflichtige vor, dass die Indizien und Mutmassungen, auf welchen der vorinstanzliche Entscheid gründe, primär zu Ungunsten der Pflichtigen ausgelegt worden seien. Die Vorinstanz habe eine unterschiedliche Messlatte für die Beurteilung des Sachverhalts für die Pflichtige und die Gemeinde herangezogen. Auch in diesen Argumenten bringt die Pflichtige letztlich bloss ihre eigene Sichtweise vor. Dies reicht aber nicht aus, um die vorinstanzliche Schlussfolgerung als verfassungswidrig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, zu qualifizieren.
Sodann bringt die Pflichtige vor, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar dahin zu verstehen sei, dass die unbeschränkte Steuerpflicht stets am Sitz der Gesellschaft bestehe. Hiervon ausgenommen seien ausschliesslich jene Fälle, an denen am formellen Sitz lediglich ein Briefkastendomizil bestehe, was vorliegend, seitens aller Parteien anerkannt, nicht der Fall gewesen sei. Auch dieses Argument greift nicht. Die Auffassung der Pflichtigen, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung nur bei Briefkastendomizilen eine Rolle spielt, ist unzutreffend. Die Vorinstanz hat unter Darlegung sachlicher Gründe (vgl. vorne E. 7.3.1) und damit willkürfrei - im Lichte der massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 150 II 321 E. 3.6.4; vgl. Urteil 9C_558/2024 vom 29. April 2025 E. 5.4.2 und E. 6) - festgestellt, dass sich die Geschäftsführung der Pflichtigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in U.________ befindet, die Pflichtige den Gegenbeweis für die Lokalisierung des Orts der tatsächlichen Verwaltung in der Gemeinde V.________ nicht erbringen konnte und somit in U.________ der Ort der tatsächlichen Verwaltung ist (angefochtenes Urteil E. 4.6.8). Damit hat es angesichts der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts sein Bewenden.
Überdies müsste die Pflichtige aufzeigen, dass die Vorinstanz die in analoger Weise herangezogene bundesgerichtliche Rechtsprechung zu interkantonalen Doppelbesteuerungskonflikten willkürlich auf den vorliegenden interkommunalen Doppelbesteuerungskonflikt angewendet hat, und/oder die analoge Anwendung per se willkürlich vorgenommen wurde. Dem ist die Pflichtige offensichtlich nicht nachgekommen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG oder E. 3, insb. E. 3.3 und 3.4). Damit erübrigt sich auch der Rückweisungsantrag der Pflichtigen in Bezug auf die Steuerperiode 2020.
Gemäss diesen Ausführungen bleibt es beim Ergebnis der Vorinstanz.
III. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigungen
8.
8.1. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass die Inanspruchnahme der Steuerperiode 2014 durch U.________ ebenfalls verjährt/verwirkt ist (vgl. E. 5). In Bezug auf die Steuerperioden 2015 - 2020 bleibt es beim vorinstanzlichen Ergebnis und die Pflichtige untersteht kraft persönlicher Zugehörigkeit der Steuerhoheit der Stadt U.________.
8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip aus dem Verfahren 9C_517/2024 der Stadt U.________ aufzuerlegen, die Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG verfolgt (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Stadt U.________ hat der Pflichtigen eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
8.3. Die Pflichtige rügt die Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanz, soweit diese für die Bestimmung der Verfahrenskosten auf die gesamte mutmassliche Steuerbelastung in der Gemeinde U.________ abgestellt habe. Ihrer Ansicht nach hätte lediglich die zusätzliche Steuerbelastung, Mehrsteuer, die sich infolge der Annahme einer primären Steuerpflicht in der Gemeinde U.________ ergibt, berücksichtigt werden dürfen (Eventualantrag 3, vgl. SV. C.b).
Die Streitwertberechnung richtet sich nach kantonalem Recht (vgl. § 114 Abs. 4 StG/ZH). In einer Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise zu Recht aufgezeigt, gilt als Streitwert jener Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist (vgl. § 114 Abs. 4 StG/ZH). Massgeblich ist demnach nicht die gesamte Steuerbelastung in der Gemeinde, sondern lediglich die Differenz zur bisherigen Steuerpflicht, also die sich aus dem angefochtenen Entscheid ergebende Mehrbelastung. Die Vorinstanz hat diesen Umstand in unsachlicher Weise (vgl. BGE 149 II 225 E. 5.2; 148 III 95 E. 4.1) nicht berücksichtigt und ist damit von einem falschen, zu hohen Streitwert ausgegangen.
Die Höhe des Streitwerts beeinflusst auch die Verlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen. Da es nicht Sache des Bundesgerichts ist, die ursprüngliche Kostenregelung auf ungesicherter Grundlage zu korrigieren, ist das Verfahren insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung des zutreffenden Streitwerts über die Kostenfolgen (Kosten und Entschädigung) des vorinstanzlichen Verfahrens neu befinden kann (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG).
Im Übrigen hat die Pflichtige aufgrund ihres Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens 9C_520/2024 zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gemeinde V.________, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 9C_517/2024 und 9C_520/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde der Stadt U.________ (Verfahren 9C_517/2024) wird nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde der C.________ AG (Verfahren 9C_520/2024) wird teilweise - im Kostenpunkt - gutgeheissen, ansonsten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2024 wird im Kostenpunkt aufgehoben.
5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.- werden hälftig zu je Fr. 1'500.- den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
6.
Die Stadt U.________ hat der C.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu entrichten.
7.
Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
8.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Kantonalen Steueramt Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Rupf