Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_554/2025
Urteil vom 7. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau,
handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit,
Bachstrasse 15, 5001 Aarau.
Gegenstand
Bewilligung fachlich unselbständige ärztliche Tätigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 20. August 2025 (WBE.2025.18).
Erwägungen:
1.
1.1. Dr. med. A.________ (geb. 1965) wurde am 30. November 2012 die Bewilligung zur fachlich selbständigen Berufsausübung (Berufsausübungsbewilligung) als Arzt im Gebiet des Kantons Aargau erteilt.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2017 teilte ihm das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (DSG; nachfolgend: Departement), Abteilung Gesundheit, mit, dass gegen ihn ein formelles Disziplinarverfahren im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) eröffnet werde. Die Abteilung Gesundheit erklärte weiter, dass sie in Betracht ziehe, ihm vorsorglich die Behandlung von weiblichen Patientinnen zu verbieten, und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör.
Am 12. September 2017 verfügte die Abteilung Gesundheit im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, dass Dr. med. A.________ per sofort verboten werde, Massagen jeglicher Art sowie manuelle Therapien an Patientinnen durchzuführen. Zudem wurde ihm per sofort die Auflage erteilt, Patientinnen nur in Anwesenheit einer medizinischen Praxisassistentin (MPA) oder diplomierten Pflegefachperson zu untersuchen und zu behandeln. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 verurteilte das Bezirksgericht Zürich Dr. med. A.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung sowie wegen Schändung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 29. Juni 2020 und verurteile Dr. med. A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
1.3. Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 entzog die Abteilung Gesundheit Dr. med. A.________ die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt im Kanton Aargau mit Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids definitiv (Dispositiv-Ziff. 1 Satz 1). Zudem wies sie sein Ersuchen um Bewilligung einer Assistenztätigkeit im praxisambulanten sowie im ambulanten Bereich einer stationären Einrichtung ab. Eine dortige Tätigkeit wurde ihm per sofort untersagt (Dispositiv-Ziff. 2).
1.4. Dagegen erhob Dr. med. A.________ Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau und beantragte, es sei Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 22. Mai 2024 aufzuheben und es sei ihm zu gestatten, im ambulanten Bereich einer stationären Einrichtung zu arbeiten.
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 hiess der Regierungsrat die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids vom 22. Mai 2024 folgendermassen neu festgelegt wurde: "Das Ersuchen von Dr. med. A.________ um Bewilligung einer Assistenztätigkeit im praxisambulanten Bereich ausserhalb einer stationären Einrichtung wird abgewiesen" (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat.
1.5. Gegen diesen Beschluss erhob Dr. med. A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Er beantragte, es sei Ziff. 1 des Dispositivs des Regierungsratsbeschlusses aufzuheben und es sei festzustellen, dass § 6 Abs. 4 HZV/AG (Verordnung des Kantons Aargau vom 31. Mai 2023 über die Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 1. Juli 2023, in Kraft bis 30. Juni 2025), wonach einer Medizinalperson keine Assistenzbewilligung erteilt werden darf, sobald ihr der Facharzttitel im gleichen Fachgebiet erteilt worden ist, übergeordnetem Recht widerspreche.
1.6. Mit Urteil vom 20. August 2025 trat das Verwaltungsgericht, 3. Kammer, auf die Beschwerde nicht ein.
1.7. Mit Eingabe vom 26. September 2025 erhebt Dr. med. A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2024 [recte: vom 20. August 2025] aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen.
2.
2.1. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht kann nur der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2025 (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) sein, nicht aber die diesem vorausgegangenen Entscheide.
2.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_204/2023 vom 26. April 2023 E. 2.2; 2C_130/2023 vom 22. März 2023 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von den hier nicht massgebenden Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.3. Die Vorinstanz hat den Antrag des damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung - in dem Sinne ausgelegt, dass er lediglich um Feststellung der Widerrechtlichkeit von § 6 Abs. 4 HZV/AG ersuche. Sie ist zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer inhaltlich eine abstrakte Normenkontrolle verlange, da sein Ziel letztlich darin bestehe, dass § 6 Abs. 4 HZV/AG künftig generell (und nicht bloss in einem bestimmten Einzelfall) keine Anwendung mehr finde.
Sodann hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass abstrakte Normenkontrollanträge in einem separaten Verfahren gemäss §§ 70 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/AG; SAR 271.200) geltend zu machen seien. Es hat jedoch darauf verzichtet, ein entsprechendes Verfahren zu eröffnen, da die HZV/AG von Anfang an bis längstens auf den 30. Juni 2025 befristet (vgl. § 14 Abs. 2 HZV/AG) und im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils vom 20. August 2025 nicht mehr in Kraft war. Zudem hat es festgehalten, dass das als Normenkontrollantrag auszulegende Feststellungsbegehren erstmals vor Verwaltungsgericht gestellt worden sei und deshalb ohnehin ausserhalb des Streitgegenstands liege. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.4. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist.
2.5. Die vorliegende Beschwerde lässt jegliche sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten geführt haben, vermissen. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig und allein den Widerruf seiner Berufsausübungsbewilligung, indem er im Wesentlichen vorbringt, dieser stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV) dar. Damit gehen seine Ausführungen jedoch am Streitgegenstand vorbei (vgl. E. 2.4 hiervor). Ganz allgemein weist die vorliegende Beschwerdeschrift keinen Bezug zum Urteil des Verwaltungsgerichts auf, was bereits daran erkennbar ist, dass auf angebliche Ausführungen der Vorinstanz sowie auf Erwägungen im "angefochtenen Entscheid" verwiesen wird, die sich so im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht finden. Auch soweit der Beschwerdeführer § 6 Abs. 4 HZV/AG erwähnt und darlegt, weshalb diese Bestimmung gegen übergeordnetes Recht verstossen soll, fehlt der Zusammenhang zum vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid.
2.6. Im Ergebnis weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei Bezug zum vorinstanzlichen Urteil auf. Somit zeigt er nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), auf, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen haben soll, indem es auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Die Beschwerde entbehrt damit offensichtlich einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov