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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1218/2023  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Bundesrichter Guidon, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung etc.; Willkür, Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. August 2023 (SST.2022.242). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Baden sprach A.________ mit Urteil vom 16. März 2022 des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung und des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Auf den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Baden vom 22. September 2017 für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- gewährten bedingten Vollzugs verzichtete es und verlängerte stattdessen die Probezeit um ein Jahr. Es ordnete eine fünfjährige Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Die Zivilforderungen des Betreibungsamtes Baden und der Stadt Baden verwies es auf den Zivilweg. 
Gegen dieses Urteil erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
B.  
Das Obergericht das Kantons Aargau stellte das Verfahren gegen A.________ mit Urteil vom 29. August 2023 hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung ein. Sodann sprach es ihn bezüglich Anklageziff. 1.2 von den Vorwürfen des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung frei. Bezüglich Anklageziff. 1.1 bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Der Schuldspruch wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren und der Verzicht auf den Widerruf der bedingten Vorstrafe vom 22. September 2017 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 200.--. Weiter bestätigte es die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS. 
Das Obergericht hält bezüglich Anklageziff. 1.1 für erwiesen, dass A.________ zusammen mit B.________ am Einbruchdiebstahl in den Räumlichkeiten des Betreibungsamtes Baden in der Nacht vom 5. auf den 6. Juni 2019 beteiligt war. Die Täter entwendeten aus den Räumlichkeiten des Betreibungsamtes Baden einen nicht befestigten, ca. 190 kg schweren Tresor mit Bargeld im Wert von Fr. 3'025.40, den sie an einem geschützten Ort gewaltsam aufbrachen, um sich dessen Inhalt anzueignen. Sie drangen in die Räumlichkeiten des Betreibungsamtes Baden ein, indem sie ein Fenster aufbrachen, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von mehr als Fr. 7'000.-- entstand. Der Zeitwert des komplett zerstörten Tresors belief sich auf ca. Fr. 3'000.--. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 29. August 2023 sei aufzuheben und an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ein Begehren oder mit anderen Worten einen Antrag in der Sache zu enthalten. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein reichen nicht. Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2). 
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht formell lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Die Beschwerde enthält folglich keinen formellen Antrag in der Sache. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Aufhebungsantrag einen Freispruch von den Vorwürfen gemäss Anklageziff. 1.1 und eine Neubemessung der Strafe anstrebt. Die Beschwerde genügt daher den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG an das Rechtsbegehren. 
 
2.  
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf gehörige Verteidigung rügt, da er dies nicht näher bzw. ausschliesslich mit dem geltend gemachten Verstoss gegen die Unschuldsvermutung begründet (vgl. Beschwerde Ziff. 19 S. 9). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", des "nemo tenetur"-Grundsatzes so wie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er kritisiert im Wesentlichen, seine Verteidigung habe eine plausible Erklärung für die DNA-Mischspur im aufgefundenen Handschuh vorgebracht. Er arbeite im Baugewerbe. Auf grossen Baustellen sei es normal, dass Handschuhe verloren gingen oder von anderen Personen verwendet würden. Ein abwechslungsweises Tragen des gleichen Handschuhs von zwei Tätern während eines Einbruchdiebstahls sei sehr unwahrscheinlich und unsinnig, wenn der Handschuh dazu diene, Fingerabdrücke oder DNA-Spuren zu verhindern. Entgegen der Vorinstanz halte er sich regelmässig in unmittelbarer Nähe des Fundorts des Tresors auf. Die Vorinstanz werte sein Aussageverhalten willkürlich als Hinweis für ein fehlendes Alibi. Sein Aktivwerden am Handy in der Zeit von 2.06 bis 2.12 Uhr, das Fehlen eines Antennenstandorts in der Zeit von 2.07 bis 6.04 Uhr und die Verbindung mit dem Funkmast "Kehlstrasse 45" um 6.04 Uhr seien entgegen der Vorinstanz keine Indizien für seine Tatbeteiligung. Die Vorinstanz werfe ihm weiter lapidar vor, er sei am Einbruchdiebstahl "beteiligt" gewesen, ohne zu erläutern, was sein Tatbeitrag gewesen sei. Dass er den Einbruchdiebstahl wie angeklagt eigenhändig begangen habe, stelle sie nicht fest. Ein blosses "Schmierestehen" in der Nähe des Tresors, was als Gehilfenschaft zu qualifizieren wäre, schliesse sie in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ohne weitere Begründung aus. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, die Kosten von mehr als Fr. 7'000.-- für das beschädigte Fenster und der Zeitwert des Tresors von ca. Fr. 3'000.-- seien nicht belegt.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). 
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung lässt keine Willkür erkennen. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass in unmittelbarer Nähe des Fundorts des Tresors ein Handschuh mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers und des bereits rechtskräftig verurteilten B.________ gefunden wurde. Weiter stellt sie auf die Auswertung der Randdatenerhebung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ab, gemäss welcher der Beschwerdeführer in der Tatnacht zwischen 2.06 und 2.12 Uhr auf seinem Mobiltelefon aktiv war, d.h. SMS-Nachrichten erhielt und Telefonate tätigte, und das Mobiltelefon zwischen 2.07 und 6.04 Uhr keinen Antennenstandort verzeichnete. Aus der Randdatenerhebung ergibt sich gemäss der Vorinstanz weiter, dass das Mobiltelefon um 6.04 Uhr mit dem Funkmasten "Kehlstrasse 45" verbunden war und sich zu diesem Zeitpunkt im Umkreis des Fundorts des Tresors befand (angefochtenes Urteil E. 2.5.2 S. 5 f.). Die Vorinstanz argumentiert, am Abtransport des ca. 190 kg schweren Tresors seien zwingend mehrere Personen beteiligt gewesen. Die nicht näher substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, der beim Tresor aufgefundene Handschuh könnte von einer Baustelle im Kosovo stammen, auf der er früher mit B.________ gearbeitet habe, verwirft die Vorinstanz als Schutzbehauptung.  
Weshalb die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein könnte, vermag der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Einwand, auf Grossbaustellen würden Handschuhe vertauscht oder entwendet, nicht aufzuzeigen. Dass der konkrete Handschuh von einer bestimmten Baustelle stammen könnte, auf der er - allenfalls vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2006 - im Kosovo zusammen mit B.________ gearbeitet hatte, begründet er nicht näher. Ebenfalls nicht schlechterdings unhaltbar sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Auswertung der Randdatenerhebung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz stellt in Übereinstimmung mit der ersten Instanz fest, das Mobiltelefon des Beschwerdeführers habe sich in der Tatnacht um 6.04 Uhr im Umkreis des Fundorts des Tresors befunden. Diesbezüglich ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Urteil, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers gemäss der RTI-Auswertung in der Tatnacht um 6.04 Uhr in einem 55-Grad-Winkel mit der Antenne "Kehlstrasse 45" verbunden war, was dem Fundort des Tresors entspreche (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 3.4.1.2 f. S. 13 f.). Letzteres bestritt der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren lediglich insofern, als er geltend machte, die Auswertung der RTI-Daten sei für Laien zu kompliziert und zu komplex, weshalb zwingend Sachverständige beizuziehen gewesen wären. Dies verwarf die Vorinstanz mit der Begründung, für das Verständnis der Excel-Dateien seien keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich (vgl. angefochtenes Urteil S. 6). Der Beschwerdeführer unterlässt es auch vor Bundesgericht aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzliche Interpretation der RTI-Daten falsch sein könnte. Der Tresor wurde im Wiesland neben einem Waldweg aufgefunden (vgl. kant. Akten, pag. 37). In der Nähe des Fundorts befand sich gemäss der Vorinstanz auch das Mobiltelefon des Beschwerdeführers in der Tatnacht um 6.04 Uhr. Nicht zu hören ist dieser, soweit er pauschal und ohne jeglichen Bezug zu den RTI-Daten behauptet, er halte sich oft in der Nähe des Fundorts des Tresors auf. 
Anklageziff. 1.2, bezüglich welcher die Vorinstanz zweitinstanzlich zu einem Freispruch gelangte, lag eine andere Beweislage zugrunde (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 8 f.). Der Vorinstanz kann entgegen der Kritik des Beschwerdeführers daher nicht vorgeworfen werden, sie argumentiere angesichts dieses Freispruchs widersprüchlich (Beschwerde Ziff. 33 S. 14). 
Die Zivilforderungen wurden bereits erstinstanzlich rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen. Die Höhe des durch das Aufbrechen des Fensters verursachten Schadens und der Zeitwert des zerstörten Tresors flossen daher lediglich in die Strafzumessung ein. Insofern genügt nach der Rechtsprechung eine grobe Schätzung der Deliktssumme. Eine exakte Bezifferung des Schadens ist im Rahmen der Strafzumessung nicht zwingend (vgl. Urteile 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.4.1; 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Ob sich die Kosten für die Reparatur des Fensters auf knapp mehr als Fr. 7'000.-- oder - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - auf lediglich Fr. 6'463.65 beliefen (vgl. Beschwerde Ziff. 11 S. 20), ist für die Strafzumessung nicht von entscheidender Bedeutung. Unbegründet ist damit auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Zeitwert des Tresors lediglich geschätzt. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht die beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a; Urteile 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 6.2; 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.5; je mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist u.a. in Art. 113 Abs. 1 StPO verankert. Er besagt, dass die beschuldigte Person sich nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 9 E. 5.1 und 5.1.1; 148 IV 205 E. 2.4 und 2.8.5; Urteil 7B_545/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3.4, zur Publikation vorgesehen).  
 
3.3.2. Der angefochtene Entscheid ist auch in dieser Hinsicht bundesrechtskonform, da der Beschwerdeführer nicht zur Aussage gezwungen wurde und die Vorinstanz den Schuldspruch nicht damit begründete, dieser habe die Aussage verweigert. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer weiter nicht mangels eines Alibis schuldig, sondern gestützt auf die verfügbaren Beweise. Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, die Weigerung der beschuldigten Person, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen und entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, wenn eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. Urteile 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 8.2; 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.12.2; 6B_129/2024 vom 22. April 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Vorliegend durfte die Vorinstanz ohne Verletzung der Unschuldsvermutung berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine vernünftige Erklärung dazu hatte, was er frühmorgens am Fundort des Tresors zu erledigen hatte und weshalb ein Handschuh mit seinem DNA-Profil in unmittelbarer Nähe dazu aufgefunden wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.5.1 in fine S. 5).  
 
3.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).  
Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). 
Der angefochtene Entscheid vermag auch diesen Anforderungen ohne Weiteres zu genügen. Er ist ausreichend begründet. Daraus ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer am Einbruchdiebstahl im Sinne der zur Mittäterschaft ergangenen Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen) massgeblich beteiligt war. Dass der Beschwerdeführer lediglich Schmiere stand, durfte die Vorinstanz aufgrund der gesamten Umstände, namentlich aber des DNA-Funds im Handschuh, des Gewichts des abtransportierten Tresors und des Aufenthalts des Beschwerdeführers am Fundort des Tresors, ohne Willkür ausschliessen. Über Tatsachen, die unerheblich sind, wird nicht Beweis geführt (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei in die Räumlichkeiten des Betreibungsamtes Baden eingedrungen und er habe beim Abtransport des Tresors mitgewirkt. Weitergehende Feststellungen zum arbeitsteiligen Vorgehen der beiden Mittäter erübrigten sich, da dies nichts an der Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen der angeklagten Delikte ändern würde. 
 
3.5. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sind insgesamt unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anklageprinzips, da ihm in der Anklage nicht vorgeworfen werde, als Mittäter für alle Handlungen aller Tatbeteiligten verantwortlich zu sein. Die Anklage bezeichne ihn vielmehr als Haupttäter, der die relevanten Handlungen eigenhändig vorgenommen habe.  
 
4.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift unter Ziff 1.1 vorgeworfen, er habe den Einbruchdiebstahl alleine oder ev. in Begleitung eines unbekannten Mittäters begangen (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 3). Die Vorinstanz verneint daher zu Recht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.7 S. 7 f.).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer ficht schliesslich die Strafzumessung an.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Landesverweisung bzw. deren pönaler Charakter sei bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies habe die Vorinstanz nicht getan und sich mit dieser Frage auch nicht auseinandergesetzt.  
 
5.3.2. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der strafrechtlichen Landesverweisung handle es sich inhaltlich um eine Strafe (vgl. FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/2016, S. 83 f.; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, vor Art. 66a-66d N. 53 ff. und N. 29 zu Art. 66a StGB; ähnlich STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, Rz. 15 S. 384 und Rz. 19 S. 385 f., wonach es bei der Landesverweisung in der Sache um ein punitives Anliegen mit mehr Straf- als Massnahmencharakter geht) bzw. die strafrechtliche Landesverweisung habe neben ihrem Sicherungszweck in ihren Auswirkungen auch Strafcharakter (vgl. TRECHSEL/SEELMANN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auf. 2021, N. 31 zu Art. 47 StGB; ausführlich dazu auch FABIENNE GERMANIER, Einige Ungereimtheiten der Landesverweisung [Art. 66a ff. StGB], in: Jusletter 21. November 2016). Argumentiert wird daher, der Landesverweisung sei zwecks Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung bei der Bemessung der Strafe Rechnung zu tragen (vgl. FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 83; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 29 zu Art. 66a StGB) bzw. die Landesverweisung und die Strafe müssten insgesamt schuldadäquat sein (FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 84). Gemäss anderer, sich vorsichtiger ausdrückender Autoren ist die Landesverweisung bei gleichzeitigem Aussprechen mit einer "Hauptstrafe" u.U. strafmildernd zu berücksichtigen (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N. 31 zu Art. 47 StGB) bzw. in den Prozess der Strafzumessung miteinzurechnen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 385 f. N. 19 in fine). Wiederum andere Autoren anerkennen, dass es sich bei der Landesverweisung um eine Massnahme zum Schutz der Öffentlichkeit handelt, verlangen angesichts der Auswirkung der Landesverweisung auf das Leben der betroffenen Person aber dennoch eine strafmindernde Berücksichtigung bei der Bemessung der Strafe, bzw. dass die Strafe zusammen mit der Landesverweisung insgesamt verhältnismässig ist (PERRIER DEPEURSINGE/MONOD, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 9 f. zu Art. 66a StGB; GRODECKI/JEANNERET, L'expulsion judiciaire, in: Droit pénal - Evolutions en 2018, 2017, S. 137 ff.).  
 
5.3.3.  
 
5.3.3.1. Das Bundesgericht verwarf in seiner bisherigen Rechtsprechung den Einwand, bei der Strafzumessung sei angesichts der gleichzeitig ausgesprochenen Landesverweisung ein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen (Urteil 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1) bzw. die angeordnete Landesverweisung sei in die Strafzumessung miteinzubeziehen (Urteil 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11). Es argumentierte jeweils, die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB sei primär als sichernde Massnahme zu verstehen; als Grund für eine Strafmilderung im Sinne von Art. 48 StGB könne die angeordnete Landesverweisung keine Berücksichtigung finden (Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1). Im Urteil 6B_252/2024 vom 2. Dezember 2024 liess es die Frage nach der Berücksichtigung der Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- und Geldstrafe explizit offen, weil der Verlust der Wohnung und der Arbeitsstelle Folgen der unbedingten achtmonatigen Freiheitsstrafe seien und der von der Landesverweisung betroffene französische Staatsangehörige sich in Frankreich niederlassen und von dort aus weiterhin den Kontakt zu seiner Freundin pflegen könne (Urteil, a.a.O., E. 2.3).  
 
5.3.3.2. Vor Inkrafttreten der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 waren die allfälligen ausländerrechtlichen Folgen der strafrechtlichen Verurteilung ausschliesslich im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) geregelt. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b sowie Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG können Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt nach der Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). Erforderlich ist jedoch eine Interessenabwägung im Einzelfall, bei der namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 II 377 E. 4.3). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") verlangte die Rechtsprechung ausserordentliche Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einem Widerruf des Aufenthaltstitels überwog (sog. "Reneja-Praxis"; BGE 135 II 377 E. 4.4). Das Bundesgericht entschied wiederholt, diese ausländerrechtlichen Folgen würden jeder ausländischen Person drohen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sei, und nicht (bzw. nicht ohne Weiteres) zu einer Strafminderung führen (vgl. etwa Urteile 6B_767/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.2; 6B_174/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.2; 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.4; 6B_283/2014 vom 3. Juli 2014 E. 2.3; 6B_289/2014 vom 13. Mai 2014 E. 1.3.2; 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 3.4; 6B_51/2013 vom 12. März 2012 E. 1.4; 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 3.3; 6B_203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3.3). Der bereits damals im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, der ausländerrechtlichen Wegweisung müsse als weiterer Sanktion bei der Bemessung von Freiheitsstrafen Rechnung getragen werden, hielt es entgegen, der Entscheid über eine allfällige Wegweisung des Straftäters sei regelmässig eine Folge der strafrechtlichen Verurteilung und ergehe erst im Anschluss an diese, wobei die zuständige Behörde im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen habe. Sehe diese aus Gründen, welche in ihrem Ermessen lägen, von einer Wegweisung ab, wäre mit der Berücksichtigung bei der Strafzumessung eine Besserstellung verbunden, dies im Vergleich zu Tätern, gegen welche eine Wegweisung von vornherein nicht zulässig sei. Ebenso wenig rechtfertige sich eine mildere und damit eine Unterschreitung der schuldangemessenen Strafe einzig mit dem Argument, diese würde noch einen Verzicht auf eine ausländerrechtliche Massnahme ermöglichen, was zur Folge hätte, dass gewisse Täter weniger hart ins Recht gefasst würden (vgl. Urteil 6B_203/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3.3). Teilweise berücksichtigte die Rechtsprechung zusätzlich, dass eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne einer besonders schweren Betroffenheit von der ausländerrechtlichen Massnahme nicht gegeben war (vgl. Urteile 6B_283/2014 vom 3. Juli 2014 E. 2.3; 6B_289/2014 vom 13. Mai 2014 E. 1.3.2; 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 3.4; 6B_51/2013 vom 12. März 2013 E. 1.4). Dieses Kriterium ist für die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB insofern nicht von Bedeutung, als die Frage, ob eine solche auszusprechen ist, anders als bei den ausländerrechtlichen Massnahmen nach Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG nicht vom Strafmass (Freiheitsstrafe von mehr als einem bzw. zwei Jahren), sondern von der rechtlichen Würdigung (Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB), den sich aus den Strafakten ergebenden konkreten Tatumständen und vom allfälligen Vorliegen eines persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB abhängt.  
 
5.3.3.3. Die gleiche Frage nach der Berücksichtigung belastender Straffolgen bei der Strafzumessung stellt sich auch für das Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB, das ausserstrafrechtliche Berufsverbot, den Führerausweisentzug sowie für andere ausserstrafrechtliche Folgen (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 161 zu Art. 47 StGB). Im Urteil 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 sprach sich das Bundesgericht gegen eine Berücksichtigung des Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB bei der Strafzumessung aus (Urteil, a.a.O., E. 2.11). Nach der Rechtsprechung dürfen die zivilrechtlichen Folgen des vom Täter zu verantwortenden Strassenverkehrsunfalls und ein damit zwingend einhergehender Führerausweisentzug bei der Wahl der Strafart unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, d.h. bei der Beurteilung, ob der Täter inskünftig den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes die notwendige Beachtung schenken werde, mitberücksichtigt werden (BGE 120 IV 67 E. 2b). Letzteres ergibt sich aus der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 6 Abs. 1 StPO) und dem Charakter des künftigen Wohlverhaltens als Tatfrage (vgl. Urteile 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.6.1; 6B_1500/2022 vom 9. Februar 2023 E. 2.3; 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 3.2.5). Im BGE 120 IV 67 E. 2b entschied das Bundesgericht lediglich, die zivilrechtlichen Folgen eines Strassenverkehrsunfalls und der damit einhergehende Führerausweisentzug würden sich positiv auf das künftige Wohlverhalten der betroffenen Person im Strassenverkehr auswirken. Eine Pflicht des Gerichts, den Führerausweisentzug bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe strafmindernd zu berücksichtigen, lässt sich daraus nicht ableiten. Vereinzelt erwog das Bundesgericht mit Verweis auf BGE 120 IV 67 E. 2b, ein Führerausweisentzug sei als zusätzliche Sanktion grundsätzlich bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, wobei es in den beurteilten Fällen trotz der Nichtberücksichtigung des Führerausweisentzugs bei der Bestimmung des Strafmasses eine Verletzung von Bundesrecht jedoch jeweils verneinte (vgl. Urteile 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4; 6S.405/2005 vom 22. November 2005 E. 3; 6P.161/2004 vom 16. März 2005 E. 3.4.6).  
 
5.3.4. Die altrechtliche Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB (in Kraft bis 31. Dezember 2006) war im StGB unter den Nebenstrafen angesiedelt. Das Bundesgericht entschied indes, bei der Landesverweisung nach aArt. 55 StGB stehe nicht der Strafzweck, sondern vielmehr der Massnahmencharakter im Vordergrund. Dem Umstand, dass die Landesverweisung bei den Nebenstrafen eingeordnet sei, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Die Entstehungsgeschichte zeige vielmehr, dass der Landesverweisung vorwiegend eine Sicherungsfunktion zugedacht gewesen sei (BGE 117 IV 229 E. 1c/bb und cc; bestätigt in: BGE 123 IV 107 E. 1). Anders als die altrechtliche Landesverweisung ist die heutige Landesverweisung im StGB systematisch unter dem zweiten Kapitel "Massnahmen" im zweiten Abschnitt "Andere Massnahmen" eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Gesetzgebers nicht als Strafe, sondern primär als sichernde Massnahme zu verstehen (BGE 146 IV 311 E. 3.7 mit Hinweisen; bestätigt in: BGE 150 IV 447 E. 2.7; 149 IV 342 E. 2.4.2.1). Bei der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB handelt es sich daher nicht um eine (Neben-) Strafe, sondern um eine Massnahme. Dem entspricht, dass die Dauer der Landesverweisung nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen ist, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (vgl. Urteile 6B_566/2024 vom 3. März 2025 E. 4.1; 6B_1371/2023 vom 7. November 2024 E. 5.1; 6B_352/2024 vom 30. August 2024 E. 4.1; anders zum Teil noch die Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). An der Qualifikation als Massnahme ändert sodann nichts, dass die Landesverweisung die betroffene Person zweifellos hart treffen kann. Ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG hat weitgehend die gleiche Wirkung wie eine Landesverweisung. Es stellt eine rein administrative Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, S. 3813) und kann auch unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung ausgesprochen werden (vgl. Art. 67 Abs. 1 und 2 AIG). Ausländerrechtliche Konsequenzen drohen immer dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz oder die Einreise in die Schweiz nicht mehr erfüllt sind. Die Rechtsprechung stellte zudem bereits hinsichtlich der altrechtlichen Landesverweisung klar, dass zwischen der Dauer der Freiheitsstrafe und jener der Landesverweisung nicht zwingend eine Übereinstimmung besteht und neben einer tiefen Strafe eine lange Landesverweisung oder umgekehrt neben einer hohen Strafe auch eine kurze Landesverweisung angeordnet werden kann. Insbesondere kann bei einer vermindert schuldfähigen Person (vgl. Art. 19 Abs. 2 StGB) ein grosses Sicherungsbedürfnis bestehen, was trotz einer tiefen Hauptstrafe eine längere Landesverweisung rechtfertigen kann (BGE 123 IV 107 E. 3). Dies gilt auch für die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB (vgl. etwa Urteil 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 2.3). Eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB kann selbst gegenüber einer schuldunfähigen Person (vgl. Art. 19 Abs. 1 StGB) ausgesprochen werden, wenn gegen diese eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird und das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz dies zu rechtfertigen vermag (vgl. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 5 und 13 zu Art. 66abis StGB).  
Die Nichtberücksichtigung der Landesverweisung bei der Strafzumessung stellt - entgegen der in der Lehre teilweise vertretenen Auffassung (vgl. oben E. 5.3.2) - daher keine unzulässige Doppelbestrafung (im Sinne von Art. 4 Ziff. 1 Zusatzprotokoll Nr. 7 zur EMRK [SR 0.101.07]; Art. 14 Ziff. 7 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]; Art. 11 Abs. 1 StPO; vgl. dazu für den Führerausweisentzug als Folge eines rechtskräftig beurteilten SVG-Delikts: BGE 137 I 363 E. 2) dar; es geht auch nicht darum zu begründen, weshalb die Freiheits- oder Geldstrafe zusammen mit einer allfälligen Landesverweisung (bei der es sich nicht um eine Strafe im Sinne von Art. 47 StGB handelt) insgesamt schuldangemessen bzw. verhältnismässig sein muss. Die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung hat vielmehr Gegenstand einer separaten Prüfung zu bilden, die von den Strafgerichten beim Entscheid über die Landesverweisung, d.h. im Anschluss an die Bemessung der Freiheits- oder Geldstrafe, und bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB in Berücksichtigung der Wirkung der ausgesprochenen Strafe auf das künftige Wohlverhalten des Täters vorzunehmen ist. Die Landesverweisung wird im Kriterienkatalog von Art. 47 StGB, wonach sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung des Vorlebens, der persönlichen Verhältnisse sowie der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters bemisst, nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass die Landesverweisung im Zeitpunkt der Strafzumessung in der Regel noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und selbst eine rechtskräftige Landesverweisung im Rahmen des Vollzugs noch infrage gestellt werden kann (vgl. Art. 66d StGB). Schliesslich fällt die Landesverweisung auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 54 StGB, der nur die unmittelbaren Folgen der Straftat erfasst, wie beispielsweise eine schwere körperliche Beeinträchtigung aufgrund eines selbstverschuldeten Verkehrsunfalls (vgl. BGE 137 IV 105 E. 2.3.3; 117 IV 245 E. 2a), nicht jedoch Folgen, die sich erst aus der Strafuntersuchung und der Verurteilung ergeben (BGE 117 IV 245 E. 2a; BBl 1985 II 1009 ff., 1018). An der Rechtsprechung, wonach die gleichzeitig ausgesprochene Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheits- oder Geldstrafe nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist bzw. im Falle einer Landesverweisung kein Abzug von der eigentlich schuldangemessenen Strafe vorzunehmen ist (vgl. Urteile 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.11; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.2.1), ist daher weiterhin festzuhalten. Der Beschwerdeführer rügt folglich zu Unrecht, die Vorinstanz hätte der Landesverweisung bei der Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe mit einer Strafminderung Rechnung tragen müssen. 
 
5.4. Die übrige Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Strafzumessung ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht die konkreten Tatumstände. Der Beschwerdeführer moniert, einzelne Elemente, namentlich das Mass an Entscheidungsfreiheit und das von der Vorinstanz bejahte äusserst professionelle Vorgehen, seien anders zu bewerten. Willkür oder eine Ermessensüberschreitung vermag er damit jedoch nicht aufzuzeigen. Unbegründet ist zudem die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz stelle für den Diebstahl auf einen falschen Strafrahmen von "einem bis fünf Jahren Freiheitsstrafe" ab (vgl. Beschwerde Ziff. 5 ff. S. 18). Die Vorinstanz gibt den Strafrahmen im zweiten Absatz der Erwägung 5.4 korrekt wieder und es ist angesichts der Einsatzstrafe von 16 Monaten ausgehend von einem mittelschweren Tatverschulden sowie der übrigen Erwägungen auch nicht ersichtlich, dass sie für den Diebstahl zu Unrecht von einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ausgegangen wäre. Die Einsatzstrafe von 16 Monaten für den Diebstahl (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 11 f.) ist zwar hoch. Sie hält sich jedoch noch in Rahmen des sachrichterlichen Ermessens und rechtfertigt daher kein Eingreifen des Bundesgerichts.  
 
6.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Andreas Josephsohn wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld