Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_324/2025
Urteil vom 7. Januar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic Marini,
gegen
Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Disziplinarbusse wegen Verletzung der Berufsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 12. Mai 2025 (WBE.2024.362).
Sachverhalt:
A.
A.a. Rechtsanwalt A.________ vertrat einen Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen Raubes zum Nachteil des minderjährigen B.________. Dieser nahm als Privatkläger am Strafverfahren teil.
Am 30. Januar 2024 sendete A.________ der Mutter des Privatklägers eine E-Mail mit dem Betreff "aussergerichtliche Erledigung" mit folgendem Inhalt:
"Ich danke Ihnen bestens für das angenehme Telefon. Wie besprochen wäre mein Klient bereit, die Sache aussergerichtlich zu erledigen und Ihrem Sohn auch die entsprechenden Auslagen sowie eine Genugtuung zu zahlen. Bitte teilen Sie mir doch mit, ob Sie bzw. Ihr Sohn damit einverstanden wären und was Ihre Bedingungen dafür wären. Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung."
Die Mutter bestätigte am 1. Februar 2024 per E-Mail, dass sie und ihr Sohn bereit seien, die Angelegenheit aussergerichtlich zu regeln, und bezifferte ihre Forderung auf total Fr. 1'900.--. Weiter hielt sie fest:
"Wir gehen auf Ihre Forderungen ein und mein Sohn würde auf Anfrage bei einer erneuten Vernehmung mit 'Fall als erledigt' bestätigen."
A.b. Am 16. Februar 2024 schlossen der Beschuldigte und der Privatkläger sowie dessen Mutter einen aussergerichtlichen Vergleich, der u.a. Folgendes enthielt:
"3. B.________ verpflichtet sich im Gegenzug, Straf- und Zivilanträge nach einer allenfalls erneuten Einvernahme von ihm, jedoch vor Abschluss der Strafuntersuchung zu einem noch zu vereinbarenden Datum zurückzuziehen. Der Rückzug der Straf- und Zivilanträge wird mit einer separaten Erklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt.
[...]
7. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die vorliegende aussergerichtliche Einigung und erklären die Absicht auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu tätigen."
Ziff. 7 dieser Vereinbarung geht zurück auf einen Formulierungsvorschlag von A.________. Dieser hatte in einer E-Mail vom 13. Februar 2024 dazu festgehalten:
"[...] und bei Ziffer 7 noch den zweiten Teilsatz abgeändert in '... erklären die Absicht auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu machen'. So ist es weniger verbindlich formuliert."
A.c. Am 14. März 2024 kam es im Strafverfahren zu einer Konfrontationseinvernahme. In diesem Rahmen erklärte der Privatkläger, seine Mutter und der Büropartner von A.________, der diesen vertrat, hätten ihm gesagt, er solle keine Aussagen machen. Er erklärte das Desinteresse am Strafverfahren und verweigerte fortan die Aussage.
B.
Die Staatsanwaltschaft Baden erstattete am 21. März 2024 Meldung bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau wegen eines mutmasslichen Verstosses gegen die Berufsregeln i.S.v. Art. 12 des Anwaltsgesetzes (BGFA) durch Rechtsanwalt A.________. M it Entscheid vom 2. September 2024 stellte die Anwaltskommission fest, dass Rechtsanwalt A.________ eine Verletzung der Berufsregeln i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA begangen hat, und belegte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
Dagegen erhob A.________ am 9. Oktober 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Mai 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juni 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2025 sowie den Entscheid der Anwaltskommission vom 2. September 2024 aufzuheben und das Disziplinarverfahren gegen ihn ohne Disziplinarmassnahme zu beenden. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht, die Anwaltskommission und das Bundesamt für Justiz verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), die unter keine Ausnahme nach Art. 83 BGG fällt. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des angefochtenen Urteils (Ziff. 1) auch die Aufhebung des Entscheids der Anwaltskommission vom 2. September 2024 und die Beendigung des Disziplinarverfahrens ohne Disziplinarmassnahme (Ziff. 2). Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Entscheid der Anwaltskommission wird durch dieses ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Er kann nicht selbstständig angefochten werden, gilt aber inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 539 E. 1.2; 134 II 142 E. 1.4). Dem Antrag, das Verfahren ohne Disziplinarmassnahme zu beenden, würde zudem, da ein Endentscheid angefochten ist, im Falle einer Gutheissung bereits mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils entsprochen. Auf die unter Ziff. 2 gestellten Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
1.3. Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des dazu legitimierten Beschwerdeführers einzutreten (Art. 42, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
1.4. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Damit ist dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers Genüge getan.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten Rügen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2). Dazu ist klar und detailliert aufzuzeigen, welche Grundrechte durch den angefochtenen Akt inwiefern verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; Urteil 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 E. 2.1).
2.2. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern diese Feststellung nicht offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 150 III 408 E. 2.4) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
3.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, die Vorinstanz habe ihr Urteil ungenügend begründet und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 BGG verletzt.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1). Dazu gehört u.a. das Recht auf einen begründeten Entscheid. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 151 IV 18 E. 4.4.4; 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1).
Diese Anforderungen decken sich mit der Begründungspflicht nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Nach dieser Bestimmung müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, mindestens die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Die Anforderungen aus Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG gehen nicht über diejenigen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör hinaus (Urteile 5A_763/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3.2; 2C_1045/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2; 5A_984/2016 vom 27. April 2017 E. 2.2).
3.2. Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, die Vorinstanz habe sich in ihren Erwägungen zu Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) mit der von ihm vorgebrachten Argumentation, namentlich zur Bedeutung von Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. c EMRK, nicht auseinandergesetzt. Zum anderen kritisiert er, die Vorinstanz habe sein Vorgehen als "krassen Verstoss" gegen Art. 12 lit. a BGFA bewertet, ohne zu begründen, nach welchen Kriterien sie die "Krassheit" bestimme, und ohne sich mit seinen diesbezüglichen Vorbringen auseinanderzusetzen. Um welche Vorbringen seinerseits es sich dabei handelt, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar.
3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, warum sie das Vorgehen des Beschwerdeführers, das im Strafprozess betreffend ein Offizialdelikt zur Aussageverweigerung durch den Privatkläger führte, als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA wertet. Sie hat dabei insbesondere auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen. Damit hat sie die für sie wesentlichen Elemente genannt und ihre Begründungspflicht erfüllt. Dass der Beschwerdeführer dazu offenbar eine andere Auffassung vertritt, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass er in der Lage war, den Entscheid anhand der vorinstanzlichen Begründung sachgerecht anzufechten. Ebenso hat die Vorinstanz die für sie wesentlichen Elemente zur Begründung der Schwere des Verstosses genannt. So war für sie namentlich ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer nicht nur eine Gefahr der Beeinflussung geschaffen, sondern die Wahrheitsfindung aktiv und effektiv beeinflusst hat, indem er den Privatkläger mit dem Angebot einer finanziellen Wiedergutmachung zur Aussageverweigerung motiviert hat. Auch diesbezüglich ist weder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV noch eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG zu erkennen.
4.
In der Sache rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mit der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens als Berufsregelverletzung Art. 12 lit. a BGFA falsch angewendet.
4.1. Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet Anwältinnen und Anwälte, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Primär haben Anwältinnen und Anwälte die Interessen ihrer Klienten zu vertreten und sie verfügen dazu hinsichtlich der Festlegung der Strategie und der Wahl der Mittel über einen grossen Handlungsspielraum. Sie sind auch nicht zur objektiven Wahrheitsfindung verpflichtet und daher nicht gehalten, falsche Annahmen des Gerichts richtig zu stellen oder auf für den Klienten ungünstige Sachverhaltselemente hinzuweisen. Jedoch haben sie sich bei der Vertretung von Parteiinteressen innerhalb der Rechtsordnung zu bewegen (BGE 144 II 473 E. 4.3; Urteil 2C_500/2020 vom 17. März 2021 E. 5.3 f.).
Zur Auslegung und Konkretisierung von Art. 12 lit. a BGFA können die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 9. Juni 2023 beigezogen werden, soweit sie eine landesweit geltende Auffassung zum Ausdruck bringen (BGE 150 II 217 E. 4.2; 144 II 473 E. 4.4; vgl. 131 I 223 E. 3.4). Nach Art. 12 dieser Standesregeln dürfen Anwältinnen und Anwälte weder Zeugen noch Sachverständige beeinflussen.
4.2. Das Bundesgericht hat sich unter diesem Gesichtspunkt bereits mit der Kontaktierung von (potenziellen) Zeugen durch Anwälte auseinandergesetzt. Es stuft die selbstständige Kontaktaufnahme mit einer Person, die als Zeuge in Betracht kommt, als problematisch ein, weil damit stets eine zumindest abstrakte Gefahr der Beeinflussung verbunden ist (BGE 136 II 551 E. 3.2.1; Urteil 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Eine solche Kontaktaufnahme ist nach Massgabe von Art. 12 lit. a BGFA deshalb nur zulässig, wenn (1.) dafür eine sachliche Notwendigkeit besteht, wenn (2.) die Kontaktaufnahme im Interesse des Klienten liegt und wenn (3.) sie so ausgestaltet wird, dass jede Beeinflussung vermieden und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde gewährleistet bleibt (BGE 136 II 551 E. 3.2.4; Urteil 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.3). Eine sachliche Notwendigkeit kann dabei etwa dann bestehen, wenn die Kontaktaufnahme für das Einschätzen der Erfolgsaussichten einer Prozesshandlung (Prozesseinleitung, Einlegen oder Rückzug eines Rechtsmittels, Stellen eines Beweisantrags) erforderlich ist (Urteil 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.3).
Mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) ist es demnach nicht vereinbar, wenn ein Anwalt - auch unterhalb einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit - "positiv störend" in die Wahrheitsfindung eingreift, d.h. bewusst durch aktives Handeln das Gericht in die Irre führt (Urteil 2C_500/2020 vom 17. März 2021 E. 5.4) oder einen Zeugen so beeinflusst, dass dieser vor Gericht falsch oder gar nicht aussagt (Urteil 2C_257/2012 vom 4. September 2012 E. 3.2). Doch nicht nur das gezielt beabsichtigte Beeinflussen erfüllt den Tatbestand. Es genügt bereits, wenn durch die Kontaktaufnahme objektiv betrachtet die Gefahr einer (selbst unbeabsichtigten) Beeinflussung eines (potenziellen) Zeugen besteht und der Anwalt dies nach den konkreten Umständen erkennen kann (Urteil 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 3.3).
4.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Beschwerdeführer sei es nicht nur um eine Wiedergutmachung durch den Beschuldigten oder um eine Desinteresseerklärung des Privatklägers gegangen. Vielmehr habe er aktiv darauf hingewirkt, dass der minderjährige Privatkläger keine Aussagen mehr machte. Beim vorgeworfenen Tatbestand des Raubes handle es sich um ein Offizialdelikt. In solchen Fällen lasse eine Desinteresseerklärung die Pflicht der Behörden zur Verfolgung und Untersuchung der Tat unberührt. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich bezweckt, weitere Aussagen des Privatklägers zu verhindern. Anders lasse sich Ziff. 7 des Vergleichs vom 16. Februar 2024 nicht erklären. Trotz der Formulierung dieser Vereinbarung und der Erklärung in der E-Mail vom 13. Februar 2024 ("So ist es weniger verbindlich formuliert") müssten sich der Privatkläger und dessen Mutter an diese Abmachung gebunden gefühlt haben. Der Beschwerdeführer habe somit in die störungsfreie Sachverhaltsermittlung bezüglich eines Offizialdeliktes eingegriffen und dadurch Art. 12 lit. a BGFA verletzt.
4.4. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, er habe den Privatkläger nicht in strafrechtlich relevanter Weise beeinflusst, sondern nur rechtlich erlaubte Handlungen vorgenommen. Eine Zeugenbeeinflussung sei nur dann unzulässig, wenn die Strafbehörden aktiv in die Irre geführt würden, wenn also ein Zeuge in strafbarer Weise dazu angestiftet werde, inhaltlich falsch auszusagen. Er selbst habe jedoch den Privatkläger weder unter Druck gesetzt noch mit ihm vereinbart, er solle bewusst unwahre Behauptungen aufstellen. Der Privatkläger hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, auszusagen und seinen Teil des Vergleichs nicht zu erfüllen. Zudem hätte er sich auch ohne den Vergleich als Privatkläger aus dem Strafverfahren zurückziehen und die Aussage verweigern dürfen. Eine Verteidigerhandlung, die dazu führe, dass eine Prozesspartei eine gesetzlich vorgesehene Handlung vornimmt, könne nicht ohne inneren Widerspruch im Gefüge der Rechtsordnung eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA bedeuten. Schliesslich wäre der Beschuldigte selbstständig zu einem derartigen Vorgehen ohne Weiteres berechtigt gewesen. Es sei paradox, dass die beschuldigte Person im Prozess mehr tun dürfe als ihre Verteidigung.
4.5. Eine Beeinflussung von Zeugen bzw. aussagepflichtigen Personen ist nicht nur dann unzulässig, wenn Strafbehörden aktiv durch inhaltlich falsche Aussagen in die Irre geführt werden. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verbietet es auch, Aussagen von Personen, die zur Aussage verpflichtet sind, bewusst zu verhindern (vgl. Urteil 2C_257/2012 vom 4. September 2012 E. 3.2). In dem auch vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 2C_500/2020 vom 17. März 2021 E. 5.4 wurde die aktive inhaltliche Irreführung als Fall eines Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA genannt, ohne auszuschliessen, dass auch eine anderweitige Störung der Wahrheitsfindung diese Norm verletzen kann. Aus der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor) geht im Übrigen hervor, dass jede Beeinflussung des Aussageverhaltens, welche die gesetzlich vorgesehene Sachverhaltsermittlung behindert oder erschwert, nach Art. 12 lit. a BGFA verboten ist. Insoweit handelt es sich nicht um rechtmässige Handlungen, wie dies der Beschwerdeführer für sein Vorgehen beansprucht. Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur zwar kritisiert (siehe etwa Stephan Bernhard, Die Funktion der Verteidigung bei der strafprozessualen Wahrheitssuche, 2023, S. 184 f.; Niklaus Ruckstuhl, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 128 StPO; Stefan Fink, BGer 2C_536/2018: Kontaktaufnahme eines Rechtsanwaltes mit einem potentiellen Zeugen, AJP 2020 S. 246; ders., Private Zeugenbefragung im Zivilprozess, 2015, S. 83-85; Lorenz Garland, Waffengleichheit im Vorverfahren, 2019, S. 244-246, 252). Das Bundesgericht sieht sich jedoch nicht veranlasst, davon abzurücken. Eine Änderung der Rechtsprechung müsste sich auf ernsthafte, sachliche Gründe wie etwa veränderte äussere Verhältnisse oder gewandelte Rechtsanschauungen stützen (BGE 150 IV 277 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Solche sind trotz der genannten Kritik nicht zu erkennen. Zudem ist ohnehin fraglich, ob eine Praxisänderung im Sinne der zitierten Literatur geeignet wäre, im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung zu führen, zumal es hier nicht um einen einfachen Fall der Kontaktaufnahme geht, sondern um eine aktive, gezielte Beeinflussung des Privatklägers, um diesen von weiteren Aussagen abzuhalten (E. 4.7 hiernach).
4.6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine allgemeine Zulässigkeit von Vergleichen beruft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 316 Abs. 1 StPO die Verfahrenserledigung durch Vergleich nur in Bezug auf Antragsdelikte vorsieht. Sind neben Antrags- auch Offizialdelikte zu verfolgen, ist ein Vergleich zwar nicht ausgeschlossen, doch wirkt er sich diesfalls nur auf das Verfahren betreffend die Antragsdelikte aus (BGE 140 IV 118 E. 3.3.3). Die Verfolgungs- und Untersuchungspflicht der Staatsanwaltschaft bezüglich der Offizialdelikte bleibt davon unberührt. Für den vom Beschwerdeführer vermittelten Vergleich vom 16. Februar 2024 gilt dies umso mehr, als dieser ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft zustande kam. Ebenso wenig wirkt sich bei Offizialdelikten eine Desinteresseerklärung des Privatklägers auf die Strafuntersuchung aus (Urteile 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 6; 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 1.3.1; 1B_191/2008 vom 29. Juli 2008 E. 5.3). Damit gehen die Argumente des Beschwerdeführers, der Beschuldigte und der Privatkläger hätten auch ohne den Verteidiger einen Vergleich abschliessen bzw. das Desinteresse am Strafverfahren erklären dürfen, an der Sache vorbei - beides hätte die Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
4.7. Im konkreten Fall ging es um die Aufklärung eines Offizialdeliktes (Art. 140 StGB). Der Privatkläger war zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 178 lit. a StPO). Dass in seinem Fall die Aussageverweigerung nicht nach Art. 176 StPO sanktioniert werden konnte (Art. 180 Abs. 2 Satz 2 StPO), ändert am Grundsatz dieser Verpflichtung nichts. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen aktiv versucht, ihn von weiteren Aussagen im Strafverfahren abzuhalten, was ihm auch gelungen ist. Er hat damit nicht nur eine Gefährdung der Wahrheitsfindung bewirkt, sondern effektiv und substanziell in den gesetzlich vorgesehenen Gang der Untersuchung eingegriffen. Die Vorinstanz hat deshalb mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor) zu Recht auf einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA erkannt.
4.8. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. c EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV rügt, genügt er den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Er setzt sich nicht konkret mit dem Schutzgehalt dieser Grundrechte auseinander und legt namentlich nicht dar, ob und inwieweit dieser die Beeinflussung des Aussageverhaltens von verfahrensbeteiligten Personen umfasst. Auf diese Rügen ist deshalb nicht einzugehen.
5.
5.1. Nach Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung des BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis Fr. 20'000.-- (lit. c) oder ein befristetes (lit. d) oder dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) anordnen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung dieser Bestimmung mit der Begründung, er sei zu Unrecht sanktioniert worden, da er keine Berufsregel verletzt habe. Nachdem sein Verhalten zu Recht als Berufsregelverletzung beurteilt wurde (E. 4.7 hiervor), fehlt der Rüge insoweit die Grundlage.
5.2. Was die Festsetzung der konkreten Massnahme betrifft, so auferlegt sich das Bundesgericht bei deren Überprüfung Zurückhaltung und greift nur ein, wenn sie den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und als klar unverhältnismässig erscheint (Urteile 2C_321/2024 vom 24. September 2024 E. 7.1; 2C_83/2023 vom 26. März 2024 E. 7.3). Der Beschwerdeführer beanstandet die gewählte Sanktionsart nur insofern, als er - ohne weitere Begründung - eventualiter eine Verwarnung beantragt. Gegen die Bussenhöhe als solche wendet er nichts ein. Die Busse von Fr. 1'000.-- liegt weit im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von bis zu Fr. 20'000.--. Zudem hat die Vorinstanz ihre Bewertung der Schwere des Verstosses hinreichend und nachvollziehbar begründet (E. 3.3 hiervor). Damit ist weder die Verhängung einer Busse noch deren konkrete Bemessung zu beanstanden. Art. 17 Abs. 1 BGFA wurde nicht verletzt.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller