Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_509/2024
Urteil vom 5. Dezember 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Beusch,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch die Reto Gygax und/oder Dominique Wild, VIALEX Rechtsanwälte AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5400 Baden,
2. Einsiedler Krankenkasse, Kronenstrasse 19, 8840 Einsiedeln,
3. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
4. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern,
5. Atupri Gesundheitsversicherung AG, Laupenstrasse 18, 3008 Bern,
6. Avenir Assurance Maladie SA, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
7. KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, 3014 Bern,
8. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart,
9. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,
10. Easy Sana Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
11. EGK Grundversicherungen AG, Birspark 1, 4242 Laufen,
12. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Industriestrasse 15, 8820 Wädenswil,
13. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
14. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
15. AMB Assurances SA, Route de Verbier 13, 1934 Le Châble,
16. Philos Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
17. Assura-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully,
18. Visana AG, Rechtsdienst, Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
19. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
20. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
alle handelnd durch tarifsuisse ag,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, aarejura Rechtsanwälte,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 3. Juli 2024 (SR.2020.00001).
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 26. März 2020 erhob die tarifsuisse ag namens von 23 Krankenversicherungen beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich Klage gegen die A.________ AG und beantragte, die Beklagte sei infolge Verletzung der Zulassungsvorschriften für Laboratorien zur Rückerstattung von Fr. 375'042.- zu verpflichten, vorbehältlich eines Nachtrages während des Verfahrens.
B.
Nach erfolgloser Sühnverhandlung vom 20. Oktober 2020 und Ernennung der Schiedsrichter hiess das kantonale Schiedsgericht die Klage am 3. Juli 2024 gut und verpflichtete die A.________ AG, den Krankenversicherungen für vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2020 zu Unrecht erbrachte Leistungen Fr. 375'042.- zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1). Dem Verfahrensausgang entsprechend entschied es sodann über die Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 2) und die Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ AG Folgendes beantragen:
"1. Dispositivziffer 1 des Urteils vom 3. Juli 2024 (Geschäftsnummer Vorinstanz: SR.2020.00001) sei aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerinnen sei vollumfänglich abzuweisen;
2. Eventualiter zu 1. sei Dispositivziffer 1 des Urteils vom 3. Juli 2024 (Geschäftsnummer Vorinstanz: SR.2020.00001) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich zurückzuweisen;
3. Dispositivziffer 2 des Urteils vom 3. Juli 2024 (Geschäftsnummer Vorinstanz: SR.2020.00001) sei aufzuheben und die Entscheidgebühr des schiedsgerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 18'000 vollumfänglich den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen;
4. Eventualiter zu 3. sei Dispositivziffer 2 des Urteils vom 3. Juli 2024 (Geschäftsnummer Vorinstanz: SR.2020.00001) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich zurückzuweisen;
5. Dispositivziffer 3 des Urteils vom 3. Juli 2024 (Geschäftsnummer Vorinstanz: SR.2020.00001) sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für das schiedsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 27'850 (MWST und Auslagen eingerechnet) zuzusprechen;
6. Eventualiter zu 5. sei Dispositivziffer 3 des Urteils vom 3. Juli 2024 (Geschäftsnummer Vorinstanz: SR.2020.00001) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich zurückzuweisen".
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die letzte Stellungnahme der Beschwerdegegnerinnen datiert vom 20. Dezember 2024.
Erwägungen:
1.
Bei Namensänderungen und Fusionen von Krankenversicherern gehen die Ansprüche der rückforderungsberechtigten Versicherungsträger nicht einfach unter, sondern auf ihre Rechtsnachfolger über. Im Rahmen der zulässigen und von Amtes wegen vorzunehmenden Berichtigung der Parteibezeichnung ist das Rubrum entsprechend anzupassen (Urteil 9C_508/2022 vom 15. Mai 2023 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1.
2.1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil jedoch grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1.2. Die Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht überprüft das Bundesgericht nur auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 150 II 346 E. 1.5.2; 147 IV 433 E. 2.1). Gleiches gilt, wo Bundesrecht nur kraft Verweises der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 1C_22/2019, 1C_476/2019 vom 6. April 2020 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 146 II 304). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 280 E. 1; 136 V 7 E. 2; Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 E. 1), und zwar auch in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren (zur Legitimation: BGE 146 V 169 E. 1.6; 145 V 304 E. 1.2).
3.1.1. Die Vorinstanz hat die Aktivlegitimation sämtlicher Beschwerdegegnerinnen für die gesamte Forderung bejaht. Sie hat begründet, weshalb die Beschwerdegegnerinnen auch im System des Tiers garant und auch hinsichtlich Franchise und Selbstbehalt zur Klageerhebung legitimiert waren. Weiter hat sie erwogen, mit Blick auf das Dargelegte sei auch klar, dass die Daten der SASIS AG, welche alle im strittigen Zeitraum ausgerichteten Leistungen erfasse, geeignet seien, um den Rückforderungsbetrag hinreichend zu beziffern, zumal die Versicherer auch für die versicherten Personen die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen zurückfordern dürften und zudem nicht geltend gemacht werde, dass einzelne Tarifpositionen den im Streit stehenden Fachbereichen nicht zuzuordnen wären. Die Rückforderungsklage erweise sich damit als ausreichend substanziiert (vorinstanzliche Erwägungen 3.2 f. S. 16 f.).
3.1.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, verfängt nicht: So bestreitet sie zu Recht nicht, dass es sich vorliegend um eine Streitigkeit handelt, welche gemäss Art. 89 Abs. 1 KVG in die Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts fällt. Die Vorinstanz hat unter Berufung auf Art. 89 Abs. 3 KVG sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, weshalb die Krankenversicherer auch im System des Tiers garant klagelegitimiert sind. Inwiefern dies nur in Fällen der Polypragmasie gelten soll, ist weder ersichtlich noch wird es dargetan. So wurde die Aktivlegitimation der Krankenversicherer durch das Bundesgericht denn auch wiederholt (wenn auch implizit) in Fällen anerkannt, welche die Zulassung zur Leistungserbringung betrafen (BGE 149 V 195; Urteile 9C_115/2023 vom 29. Mai 2024 und 9C_508/2022 vom 15. Mai 2023).
Das kantonale Schiedsgericht hat auch begründet, weshalb die Legitimation zur Rückforderung im Umfang von Franchise und Selbstbehalt bei den Krankenversicherern liegt und weshalb die weiteren Eintretensvoraussetzungen gegeben sind. Wo die Beschwerdeführerin es vermissen lässt, auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und darzulegen, inwiefern Recht verletzt oder in Willkür verfallen wurde, erübrigen sich Weiterungen.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) durch das kantonale Schiedsgericht.
3.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1).
3.2.2. Mit Blick auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das kantonale Schiedsgericht hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung war damit möglich, auch wenn die Vorinstanz nicht zu sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung genommen haben mag. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Anzufügen bleibt Folgendes: Der Umstand, dass der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt wird, kann jedenfalls nicht als Gehörsverletzung qualifiziert werden (vgl. anstelle vieler Urteile 1C_390/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.2, 2C_130/2021 vom 27. September 2021 E. 4.3.4.1).
4.
4.1. Streitig ist eine Rückforderung der Beschwerdegegnerinnen im Umfang von Fr. 375'042.- für seitens der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2020 über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnete Labordienstleistungen. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie unter Berücksichtigung der Qualifikationen von Prof. Dr. med. B.________ und Dr. med. C.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, - beide bei der respektive konsiliarisch für die Beschwerdeführerin tätig - sowie der Verneinung des Vertrauensschutzes hinsichtlich der im andrologischen Labor in U.________ durchgeführten Analysen in den Fachbereichen klinische Chemie, Hämatologie und medizinische Mikrobiologie auf zu Unrecht erbrachte Leistungen geschlossen hat, die zurückzuerstatten sind.
4.2. Im angefochtenen Urteil werden die gesetzlichen Bestimmungen und die einschlägigen Grundsätze der Rechtsprechung korrekt dargelegt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die bundesrechtlichen Vorgaben betreffend Kostenübernahme im Rahmen der OKP für Leistungen grundsätzlich (Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25-33 KVG ) und im Zusammenhang mit der Zulassung von Laboratorien im Speziellen (Art. 35 Abs. 2 lit. f. und Art. 38 KVG in Verbindung mit Art. 53 f. KVV [SR 832.102] und Art. 42 f. KLV [SR 832.112.31]) sowie die dazugehörigen kantonalen Regelungen gemäss dem Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 des Kantons Zürich (GesG/ZH; LS 810.1; §§ 3 f., 6 f., 10 f. und 35 f.) und der Verordnung vom 24. November 2010 des Kantons Zürich über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV/ZH; LS 811.21; §§ 2, 21 f.). Darauf wird verwiesen.
4.3. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (vgl. BGE 148 V 162 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Sie werden nachfolgend in der entsprechenden Fassung zitiert respektive wiedergegeben.
5.
Das kantonale Schiedsgericht hat nach Wiedergabe der Parteivorbringen insbesondere unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, soweit Leistungen an die Beschwerdeführerin für Analysen ausbezahlt worden seien, für welche der vorliegend im Streit stehende Standort nicht zugelassen gewesen sei, wären diese Leistungen unrechtmässig erfolgt und entsprechend gestützt auf Art. 56 Abs. 2 KVG beziehungsweise Art. 25 ATSG zurückzuerstatten. Innerhalb welchen Zeitraums der Anspruch auf Rückerstattung verwirke, beurteile sich in analoger Anwendung des ATSG, konkret Art. 25 Abs. 2 ATSG (vorinstanzliche Erwägungen 2 und 3.1.1 f. S. 9-14).
Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG (E. 8 hiernach) hat die Vorinstanz ausgeführt, im Rahmen der Abwicklung der Rechnungsvergütung und der Rechnungskontrolle - eines Massengeschäfts - bilde erstmaliges (potenziell) unrichtiges Handeln jeweils die Verarbeitung und Begleichung einer Rechnung durch die Krankenversicherung. Vorliegend sei zudem beachtlich, dass die Abrechnung von in einem Laboratorium durchgeführten Analysen einem Leistungserbringer wie dem im Streit stehenden Standort der Beschwerdeführerin - bei Vorhandensein der entsprechenden Bewilligungen - grundsätzlich offen stehe. Dass eine Abrechnung - mangels entsprechender Bewilligung - konkret unzulässig sei, hätten beziehungsweise könnten die Beschwerdegegnerinnen erst im Rahmen einer detaillierten Einzelfallprüfung erkennen (können). Mit Blick auf die einzelnen Tarifpositionen sei eine systematische Prüfung nicht möglich. Umso weniger würden Fehlabrechnungen einzelner Tarifpositionen auffallen, wenn sie (wie hier) konstant jedes Jahr gleichermassen (potenziell zu Unrecht) in Rechnung gestellt würden. Angesichts der unzähligen Tarifpositionen kombiniert mit verschiedensten Geschäftsmodellen von vergleichbaren Leistungserbringern sei es den Krankenversicherern nicht möglich, im Rahmen einer statistischen Kontrolle Fehler wie die vorliegend geltend gemachten ohne zusätzlichen Anlass zu bemerken. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin für den vorliegend im Streit stehenden Standort überhaupt berechtigt gewesen sei, alle Analysen, nämlich auch jene in den Fachbereichen klinische Chemie, Hämatologie und medizinische Mikrobiologie zu fakturieren, habe sich für die Beschwerdegegnerinnen frühestens gestellt, als sie im Juni 2019 mit Erkundigungen über die FAMH ("Die medizinischen Laboratorien der Schweiz") -Weiterbildungstitel von Prof. Dr. med. B.________ begonnen hätten. Erst nach Ablauf der dazu erforderlichen und innert angemessener Frist getätigten Abklärungen sei der sogenannte "zweite Anlass" (E. 8 hiernach) erfüllt gewesen und die für die Rückforderung zu beachtende einjährige relative Verwirkungsfrist ausgelöst worden. Unterlagen, aus welchen sich ergeben würde, dass die Beschwerdegegnerinnen früher als im Juni 2019 Kenntnis über die für die Rückforderung massgeblichen Umstände gehabt hätten beziehungsweise hätten haben müssen, lägen keine vor. Mit ihrer Klage vom 26. März 2020 hätten die Beschwerdegegnerinnen die einjährige relative Verwirkungsfrist entsprechend ohne Weiteres gewahrt. Auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist sei eingehalten. Die vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2020 ausbezahlten Leistungen seien demnach grundsätzlich einer Rückerstattung zugänglich (vorinstanzliche Erwägungen 3.1.3 f. S. 14-16).
Das kantonale Schiedsgericht hat sodann erwogen, der Beschwerdeführerin sei mit Verfügung vom 30. Mai 2018 für den vorliegend im Streit stehenden Standort eine Betriebsbewilligung erteilt worden. Mit Verfügung vom 26. April 2018 habe die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zudem Prof. Dr. med. B.________ die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Laborleitung im Fachbereich klinische Immunologie erteilt. Dies sei soweit unstrittig. Ebenso unstrittig sei, dass am im Streit stehenden Standort der Beschwerdeführerin keine weitere Person tätig gewesen sei, die über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Laborleitung verfügt habe (vorinstanzliche Erwägung 4.1 S. 17 f.).
Die selbständige Ausübung des Berufs als Leiter eines medizinischen Labors sei gemäss kantonalem Recht bewilligungspflichtig, wobei die Bewilligung erteilt werde, wenn die gesuchstellende Person über einen Weiterbildungstitel in Labormedizin in den Fachbereichen Hämatologie, klinische Chemie, klinische Immunologie oder medizinische Mikrobiologie verfüge, der durch den FAMH erteilt oder als mit einem solchen Weiterbildungstitel gleichwertig anerkannt worden sei. Nach kantonalem Recht berechtige die Bewilligung Leiter von medizinischen Laboratorien, medizinische Analysen im betreffenden Fachbereich durchzuführen. Ausweislich der Akten sei am vorliegend im Streit stehenden Standort der Beschwerdeführerin keine Person tätig gewesen, die über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Laborleitung in den Fachbereichen klinische Chemie, Hämatologie oder medizinische Mikrobiologie verfügt habe. Ohne entsprechende Bewilligungen bestehe jedoch für die in diesen Bereichen durchgeführten Analysen auch keine Abrechnungsberechtigung der Beschwerdeführerin zu Lasten der OKP (vorinstanzliche Erwägung 4.2 S. 18 f.).
In den Fachbereichen Hämatologie und klinische Chemie sei für Prof. Dr. med. B.________ bislang unstrittig keine Gleichwertigkeitsanerkennung aufgelegt worden und lediglich die theoretische Anerkennungsmöglichkeit reiche nach dem klaren Wortlaut der massgebenden Bestimmung nicht aus. Eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion in diesen beiden Fachbereichen liege zudem unstrittig nicht vor. Im Fachbereich medizinische Mikrobiologie verfüge Prof. Dr. med. B.________ zwar über einen entsprechenden FAMH-Weiterbildungstitel, nicht aber über eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion zur selbständigen Berufsausübung der Laborleitung. Eine solche Bewilligung sei ihm mit Verfügung vom 26. April 2018 einzig und alleine im Fachbereich klinische Immunologie erteilt worden. Ob dies auf einem Fehler beruhe, sei vorliegend nicht von Belang, nachdem es Prof. Dr. med. B.________ unterlassen habe, diese Verfügung anzufechten, sondern diese vielmehr in Rechtskraft erwachsen lassen habe. Damit stehe unzweifelhaft fest, dass er im Fachbereich medizinische Mikrobiologie über keine Bewilligung verfüge. Entsprechendes gehe auch aus der E-Mail der Gesundheitsdirektion vom 4. Februar 2020 hervor. Prof. Dr. med. B.________ verfüge damit über keine Bewilligung und somit auch über keine Abrechnungsberechtigung in den Fachbereichen medizinische Mikrobiologie, Hämatologie und klinische Chemie. Dass er über eine entsprechende Gleichwertigkeitsbescheinigung verfüge, sei im Übrigen in keiner Weise belegt. Der Umstand, dass Prof. Dr. med. B.________ befähigt sein möge, die Qualität der am streitgegenständlichen Standort vorgenommenen Analysen zu gewährleisten, ändere daran nichts. Ebenso wenig von Belang sei bei fehlender Abrechnungsberechtigung, ob die Beschwerdeführerin einwandfreie, wirtschaftliche, zweckmässige und wirkungsvolle Leistungen erbracht habe, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Aus dem Umstand, dass die Mitteilung der Gesundheitsdirektion betreffend Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung der Laborleitung vom 25. April 2018 keine Einschränkungen betreffend Fachbereich vorgesehen habe, vermöge die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, nachdem diese für die SASIS AG, Ressort Zahlstellenregister (ZSR), ausgestellt worden sei und es sich dabei - im Unterschied zu der an Prof. Dr. med. B.________ gerichteten Verfügung vom 26. April 2018 - nur um eine Mitteilung gehandelt habe. Massgebend sei vorliegend einzig die dem Arzt mit Verfügung erteilte Bewilligung, welche sein Tätigkeitsfeld auf den Fachbereich klinische Immunologie beschränkt habe. Einer Berufung auf die Besitzstandswahrung hat die Vorinstanz den Erfolg sodann versagt (vorinstanzliche Erwägung 4.3 S. 19-21).
Dr. med. C.________ verfüge unstrittig weder über einen FAMH-Weiterbildungstitel noch über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Laborleitung. Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in Dermatologie und Venerologie könnten zwar gewisse am vorliegend im Streit stehenden Standort der Beschwerdeführerin vorgenommene Analysen zu Lasten der OKP abrechnen. Dies jedoch lediglich, wenn sie in ihrem Praxislaboratorium und für den Eigenbedarf durchgeführt würden. Voraussetzung für die Anerkennung als Praxislaboratorium sei, dass dieses räumlich und rechtlich Teil der Praxis des behandelnden Arztes sei, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Ebenso sei offensichtlich, dass die am vorliegend im Streit stehenden Standort der Beschwerdeführerin durchgeführten Analysen nicht für den Eigenbedarf von Dr. med. C.________ erstellt worden seien. Es handle sich beim Labor unstrittig um eine Privatlabor im Sinne von Art. 54 Abs. 3 KVV, für welches lediglich ein Weiterbildungstitel in Dermatologie und Venerologie ohne FAMH-Weiterbildungstitel und ohne Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Laborleitung zur Abrechnungsberechtigung nicht ausreiche (vorinstanzliche Erwägung 4.4 S. 21).
Einer Berufung auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) hat die Vorinstanz schliesslich mit folgender Begründung den Erfolg versagt: Voraussetzung, um sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen zu können, sei unter anderem, dass die Unrichtigkeit der Auskunft beziehungsweise des Verhaltens nicht ohne Weiteres habe erkannt werden können. Dies sei vorliegend nicht der Fall, habe der Beschwerdeführerin doch klar sein müssen, dass für eine Abrechnungsberechtigung bezüglich der durchgeführten Analysen entsprechende Bewilligungen im betroffenen Fachbereich erforderlich seien. Der diesbezügliche Wortlaut der massgebenden kantonalen Bestimmung sei klar. Dass am im Streit stehenden Standort keine Person tätig gewesen sei, die über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Laborleitung in den Fachbereichen klinische Chemie, Hämatologie und medizinische Mikrobiologie verfüge, habe der Beschwerdeführerin ebenfalls klar sein müssen. Entsprechend hätte ihr auch bewusst sein müssen, dass für die in diesen Bereichen durchgeführten Analysen mangels Bewilligung keine Abrechnungsberechtigung zu Lasten der OKP bestehe. Die Unrichtigkeit des Verhaltens der Beschwerdegegnerinnen hätte von der Beschwerdeführerin entsprechend ohne Weiteres erkannt werden können, weshalb sie sich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen könne (vorinstanzliche Erwägung 4.5 S. 21 f.).
Zusammenfassend verfüge die Beschwerdeführerin am vorliegend im Streit stehenden Standort über keine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Laborleitung und entsprechend auch über keine Abrechnungsberechtigung zu Lasten der OKP bezüglich in den Fachbereichen klinische Chemie, Hämatologie und medizinische Mikrobiologie durchgeführter Analysen (vorinstanzliche Erwägung 4.7 S. 23).
6.
In einem ersten Schritt ist auf die Frage der Rechtmässigkeit der erbrachten Leistungen einzugehen.
6.1. Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die von ihr erbrachten Leistungen "grundsätzlich" sämtliche Voraussetzungen für die Abrechnung zulasten der OKP erfüllten respektive rechtmässig gewesen seien, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass nicht nur in Fällen von Überarztung von einer unrechtmässigen Leistungserbringung auszugehen ist, sondern auch dann, wenn Leistungen durch nicht zugelassene Leistungserbringer erbracht werden (vgl. statt vieler Urteil 9C_115/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 579 E. 3.2).
6.2.
6.2.1. Das kantonale Schiedsgericht hat - unter Bezugnahme auf kantonales Recht - dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin im Fachbereich medizinische Mikrobiologie nicht abrechnungsberechtigt war (E. 5 hiervor). Inwiefern es in Willkür verfallen sein soll, indem es hinsichtlich der selbständigen Ausübung des Berufs als Laborleiter gestützt auf kantonales Recht auf eine Bewilligungspflicht im betreffenden Fachbereich geschlossen hat, wird nicht substanziiert gerügt (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach Prof. Dr. med. B.________ die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Laborleitung im Fachbereich medizinische Mikrobiologie fehle (E. 5 hiervor), wird sodann nicht bestritten. Ebenso unbestritten bleibt die Feststellung, dass am im Streit stehenden Standort keine weitere Person tätig gewesen sei, die über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung der Laborleitung in den Fachbereichen klinische Chemie, Hämatologie oder medizinische Mikrobiologie verfügt habe. Diese Feststellungen sind daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 2.2 hiervor). Mit Blick darauf bleibt es bei der von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerung hinsichtlich der fehlenden Abrechnungsberechtigung der Beschwerdeführerin für die im Fachbereich medizinische Mikrobiologie durchgeführten Analysen.
6.2.2. Die Feststellung des kantonalen Schiedsgerichts, wonach Dr. med. C.________ keinen FAMH-Weiterbildungstitel besitze (E. 5 hiervor), wird ebenfalls nicht (substanziiert) bestritten, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (E. 2.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis darauf, dass Laboratorien nach Art. 54 Abs. 3 KVV nicht unter die "Eigenbedarfs-Regelung" fielen, folgert, dass Dr. med. C.________ berechtigt gewesen sei, am im Streit stehenden Standort der Beschwerdeführerin Laborleistungen "zu beaufsichtigen", verkennt sie, dass gemäss Art. 54 Abs. 3 lit. b KVV ein FAMH-Weiterbildungstitel oder ein als gleichwertig anerkannter Titel der leitenden Person eine zusätzliche, kumulativ notwendige Voraussetzung für die Zulassung eines entsprechenden Labors ist. Da Dr. med. C.________ gemäss verbindlicher Feststellung des kantonalen Schiedsgerichts nicht über einen FAMH-Weiterbildungstitel verfügt und auch nicht substanziiert wird, dass er einen gleichwertigen Titel besitzt, verfängt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht. Weiterungen erübrigen sich.
6.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV).
Die Würdigung des kantonalen Schiedsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen hätte kennen müssen, unter denen Laboranalysen über die OKP abgerechnet werden dürfen, insbesondere die (vorliegend nicht substanziiert bestrittene, vgl. E. 6.2.1 hiervor) Bewilligungspflicht und die Tragweite solcher Bewilligungen gemäss kantonalem Recht (E. 5 hiervor), ist nicht unhaltbar.
Mit Blick darauf ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Mitteilung der Gesundheitsdirektion vom 25. April 2018, die "keinerlei Einschränkungen" hinsichtlich der Fachbereiche enthalte, nicht zielführend: Die Beschwerdeführerin hat es offensichtlich nicht für notwendig gehalten, bei Prof. Dr. med. B.________ die erforderlichen Bewilligungen einzufordern, die zur Abrechnung im Rahmen der OKP berechtigen. Von dieser Pflicht kann sie sich auch nicht unter Hinweis auf die genannte Mitteilung entbinden, kommt dieser doch nicht der Stellenwert einer Bewilligung zu. Das hätte die Beschwerdeführerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt klar sein müssen. Die Mitteilung war unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, der fachkundigen Beschwerdeführerin als Vertrauensgrundlage hinsichtlich der Abrechnungsberechtigung zu dienen (vgl. BGE 132 II 21 E. 8.1; Urteil 1C_508/2023 vom 2. Februar 2024 E. 3.4). Ebenso wenig zielführend ist der Einwand, wonach eine Weiterbildungszeit durch eine Zeit praktischer Tätigkeit kompensiert werden könne. Dies mag zwar im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gleichwertigkeit einer im Ausland absolvierten Weiterbildung mit anschliessender praktischer Tätigkeit zu beachten sein, ist im vorliegenden Kontext der Frage nach einer Vertrauensgrundlage betreffend Abrechnungsberechtigung jedoch unbehelflich.
Hinzuweisen bleibt darauf, dass vorliegend weder die Gründe für das Fehlen einer Bewilligung im Fachbereich medizinische Mikrobiologie entscheidend sind, noch dass die durchgeführten Analysen "sehr simpel" gewesen sein sollen.
6.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das kantonale Schiedsgericht kein Recht verletzt hat, indem es die strittigen Leistungen mangels Abrechnungsberechtigung der Beschwerdeführerin und infolge Verneinung des Vertrauensschutzes als zu Unrecht erbracht qualifiziert hat (E. 5 hiervor). Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rückforderung der Leistungen.
7.
7.1. Das kantonale Schiedsgericht hat den Rückforderungsanspruch auf Art. 56 Abs. 2 KVG beziehungsweise Art. 25 ATSG gestützt (E. 5 hiervor). Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anwendung von Art. 56 Abs. 2 KVG als Anspruchsgrundlage.
7.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Art. 25 ATSG eine allgemeine Rückerstattungsregel dar, die in Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht (Art. 89 KVG) grundsätzlich (analog) auf die Rückerstattung von im Rahmen der OKP erbrachter Leistungen an nicht zugelassene Leistungserbringer (Art. 35 ff. KVG) anwendbar ist (BGE 133 V 579 E. 3.2; Urteil 9C_115/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.1). Zumindest in Fällen, in denen auch das Wirtschaftlichkeitsziel (Art. 32 KVG) im Raum steht, dient Art. 56 Abs. 2 KVG respektive - seit seiner Einführung - Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG als Grundlage für die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (nachträgliche Wirtschaftlichkeitskontrolle; BGE 151 V 30 E. 2.2.1.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_201/2023 vom 3. April 2024 E. 3.3, nicht publiziert in: 150 V 178, aber in: SVR 2024 KV Nr. 12 S. 53; vgl. betreffend Rechnungskontrolle, wenn auch das erforderliche Mass überschritten werden kann: Urteil 9C_201/2023 vom 3. April 2024 E. 3.1 f., nicht publiziert in: 150 V 178, aber in: SVR 2024 KV Nr. 12 S. 53; Urteil 9C_115/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 579 E. 3.4). Hinsichtlich der Verwirkung des Anspruchs auf Rückforderung kommt Art. 25 Abs. 2 ATSG rechtsprechungsgemäss analog auch in Konstellationen zur Anwendung, in denen sich die Rückforderung auf Art. 56 Abs. 2 respektive Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG stützt (Urteil 9C_166/2022 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 151 V 233, aber in: SVR 2025 KV Nr. 10 S. 71; 133 V 579 E. 4.1; vgl. Urteil 9C_130/2022 vom 25. Juni 2025 E. 4.1; dazu E. 8 hiernach).
Ob sich der vorliegende Rückforderungsanspruch letzten Endes auf Art. 25 (Abs. 1) ATSG (analog) oder Art. 56 Abs. 2 respektive Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG stützt, kann offen gelassen werden. So oder anders besteht eine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung der zu Unrecht erbrachen Leistungen. Indem die Vorinstanz "Art. 25 ATSG beziehungsweise Art. 56 Abs. 2 KVG" herangezogen hat, hat sie jedenfalls kein Recht verletzt.
8.
Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Ob respektive gegebenenfalls inwieweit die Rückforderung verwirkt ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 148 V 217 E. 2.2 mit Hinweis).
8.1.
8.1.1. In der vorliegend unstrittig (analog) anwendbaren Fassung vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2020 lautete Art. 25 ATSG wie folgt (AS 2002 3371, 3376) :
" 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3 [...]"
8.1.2. Hinsichtlich des Beginns der relativen einjährigen Verwirkungsfrist haben sich in der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG die nachfolgenden Grundsätze herausgebildet:
- Die (relative) Frist beginnt nicht erst mit der tatsächlichen Kenntnis. Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht.
- Verfügt die Kasse über hinreichende, aber noch unvollständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können.
- Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde.
- Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung schliesslich auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sogenannten "zweiten Anlasses". Es ist danach erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen können.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die relative Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG rechtsprechungsgemäss nicht laufen kann, solange die Leistungen nicht konkret erbracht wurden, oder - mit anderen Worten - das Recht auf Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Leistungen nicht ablaufen kann, bevor die Verwaltung oder die Versicherungseinrichtung diese überhaupt auszahlt. Die Frist beginnt daher für Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis bereits ausgerichtet waren, ab dem Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis zu laufen. Dagegen läuft die Frist hinsichtlich Leistungen, die im Zeitpunkt der (zumutbaren) Kenntnis noch nicht ausbezahlt waren, erst ab der Ausrichtung (zum Ganzen: Urteil 9C_115/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
8.2.
8.2.1. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass ein "zweiter Anlass" notwendig ist, wenn sich die Unrechtmässigkeit nicht klar aus den Akten ergibt. Sodann gesteht sie selbst ein, dass vorliegend (erst) mittels Einsicht in die einschlägigen Datenbanken (ZSR und Medizinalberuferegister) eruiert werden konnte, über welche Weiterbildungstitel ein Leistungserbringer verfügt. Damit kommt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die Rechtsprechung zum "zweiten Anlass" zur Anwendung (E. 8.1.2, Alinea 4, hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin daher darauf verweist, dass die Beschwerdegegnerinnen bereits bei der Überprüfung der ersten Rechnung hätten erkennen müssen, dass Prof. Dr. med. B.________ die Voraussetzungen zur Erbringung der entsprechenden Analysen zulasten der OKP nicht bzw. nur teilweise erfülle, kann sie daraus nichts ableiten. Die Begleichung der eingehenden Rechnungen stellt zwar den ersten Fehler der Beschwerdegegnerinnen dar. Dieser ist jedoch nicht geeignet, die Frist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (analog) auszulösen.
8.2.2. Es stellt sich vielmehr die Frage, wann die Beschwerdegegnerinnen später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - bei Beachtung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit hätten erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren (E. 8.1.2 hiervor).
Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine Unterlagen vorlägen, aus welchen sich ergeben würde, dass die Beschwerdegegnerinnen früher als im Juni 2019 Kenntnis über die für die Rückforderung massgeblichen Umstände hätten haben müssen (E. 5 hiervor), nicht geradezu unhaltbar. Soweit die Beschwerdeführerin eine effektive Kenntnis unter Bezugnahme auf das Schreiben der tarifsuisse ag vom 28. März 2019 ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. So bestanden zu diesem Zeitpunkt - wie sie selbst anzuerkennen scheint - höchstens Hinweise auf Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung. Dass die Rückforderung in ihrer Gesamtheit zu diesem Zeitpunkt insbesondere in masslicher Hinsicht bereits hätte feststehen können (E. 8.1.2 hiervor), ist mit Blick auf das Schreiben dagegen nicht anzunehmen. Die relative einjährige Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG hat somit nicht per 28. März 2019 zu laufen begonnen. Damit hat die Vorinstanz auch kein Recht verletzt, wenn sie darauf geschlossen hat, dass die Frist (selbst, vgl. zur Fristwahrung: BGE 133 V 579 E. 4.3) mit Einreichung der Klage per 26. März 2020 eingehalten war.
9.
Soweit die Beschwerdeführerin es im Übrigen vermissen lässt, konkret auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil einzugehen und darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben oder in Willkür verfallen sein soll, erübrigen sich Weiterungen. Die Beschwerde ist unbegründet.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegenden Krankenversicherer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Dezember 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist