Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_67/2026
Urteil vom 5. Februar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Serafe AG,
Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe,
Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2025 (A-3321/2025).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 7. September 2023 leitete die Schweizerische Erhebungsstelle für die Haushaltabgabe (Serafe AG) gegen A.________ wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehabgabe für die Periode vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2023 die Betreibung über den Betrag von Fr. 1'573.35 (zzgl. Mahn- und Betreibungsgebühren) ein. Nachdem A.________ gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben hatte, stellte die Serafe AG mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 den Bestand der Forderung fest und beseitigte den Rechtsvorschlag. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am 19. März 2025 ab.
1.2. Gegen die Verfügung des BAKOM erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 8. Mai 2025 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. In der Folge ersuchte A.________ nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem er das Formular zum Nachweis seiner Mittellosigkeit nicht eingereicht hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2025 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_423/2025 vom 23. September 2025 nicht ein. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht eine neue Zahlungsfrist bis 12. November 2025 an und trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2025 nicht ein, nachdem die Zahlung ausgeblieben war.
1.3. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2026 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des Urteils vom 16. Dezember 2025 habe das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde materiell zu behandeln.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). Dem Beschwerdeführer sind diese Anforderungen bereits im Urteil 9C_423/2025 vom 23. September 2025 dargelegt worden.
2.2. Nachdem die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Bundesgericht darauf, ob das Nichteintreten zu Recht erfolgt ist. Hierzu lässt sich der Beschwerde nichts Substanzielles entnehmen. Einerseits verweist der Beschwerdeführer pauschal auf frühere Eingaben, was nicht zulässig ist (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3); andererseits macht er überwiegend materielle Ausführungen, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen. Soweit er sich pauschal zum seiner Ansicht nach zu hohen Kostenvorschuss äussert, bestreitet er nicht, dass die Vorinstanz berechtigt war, einen Kostenvorschuss zu erheben (Art. 63 Abs. 4 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 37 VGG [SR 173.32]), sich der Vorschuss von Fr. 1'000.- innerhalb des Gebührenrahmens bewegt hat (Art. 63 Abs. 4bis VwVG bzw. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und er den Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt hat. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger