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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_283/2025  
 
 
Urteil vom 4. Juni 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2025 (VG.2025.4). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 22. Mai 2025 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. April 2025, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), und laut Art. 106 Abs. 2 BGG in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5), 
dass die Vorinstanz den für das Rekursverfahren festgesetzten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- gestützt auf kantonales Verfahrensrecht als rechtens beurteilt und dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft ihres Entscheids zu dessen Leistung angesetzt hat, 
dass das Bundesgericht die Anwendung von kantonalem Recht lediglich auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte hin überprüft (Art. 95 BGG; BGE 149 I 305 E. 3.9), wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2); in der Beschwerde muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, dass und inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3); auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3), 
dass der Beschwerdeführer es gänzlich vermissen lässt, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern das thurgauer Verwaltungsgericht Recht verletzt oder in Willkür verfallen sein soll, 
 
dass er sich stattdessen auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränkt, 
dass die Beschwerde daher die inhaltlichen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht erfüllt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt die Präsidentin: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Juni 2025 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist