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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_681/2024  
 
 
Urteil vom 4. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Bezirk Meilen, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht in ein psychiatrisches Gutachten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Mai 2024 (UH230388-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Drohung, falscher Anschuldigung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Am 28. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Meilen. Hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts wird A.________ zusammengefasst vorgeworfen, am 7. November 2022 vor dem Einfamilienhaus von B.________ und der gemeinsamen Tochter C.________ eine Kettensäge behändigt, eingeschaltet und auf Vollgas gestellt zu haben. Mit der laufenden Kettensäge soll er sich dann zum Einfamilienhaus bewegt haben. Der im Haus anwesende Ex-Partner von B.________, D.________, habe aufgrund des Auftritts mit der Kettensäge die Befürchtung gehabt, A.________ könnte sich ins Haus begeben um B.________ und C.________ zu töten. D.________ sei deshalb aus dem Haus gegangen, um A.________ dazu zu bewegen, die Kettensäge abzulegen. A.________ habe sich in der Folge mit schwenkenden Bewegungen der Kettensäge in Richtung von D.________ bewegt, wobei die Distanz zwischen der Spitze der Kettensäge und dem Körper von D.________ 1,5 Meter betragen habe. Dieses Verhalten habe D.________ in grosse Angst versetzt, da er um sein Leben gefürchtet habe. Des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wird A.________ beschuldigt, da er sich am 9. September 2023 an den Wohnort von B.________ begeben habe, obwohl ihm dies mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 1. Februar 2023 untersagt worden sei. 
 
B.  
Im Rahmen des hängigen Strafverfahrens ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen (nachfolgend KESB) am 24. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft um Einsicht in das von Dr. med. E.________ am 2. Mai 2023 erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten über A.________. Mit Verfügung vom 24. November 2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft die beantragte vollumfängliche Einsicht in das Gutachten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Mai 2024 ab. 
 
 
C.  
Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2024 sei die Vorinstanz bzw. die KESB Meilen anzuweisen, das psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2023 zu vernichten. Eventualiter sei der KESB Meilen die Einsicht in das psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2023 zu verbieten. Zudem beantragt er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses vom 22. Mai 2024 sowie der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dem angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über die Gewährung der Akteneinsicht an die KESB Meilen zugrunde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Als im Hauptverfahren Beschuldigter ist der Beschwerdeführer gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zudem zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren indes nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl. Art. 92 BGG). Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Ob dem Beschwerdeführer ein solcher Nachteil droht, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand. Nach der Rechtsprechung stellt die Akteneinsicht der Verfahrensparteien des Strafverfahrens für die beschuldigte Person lediglich eine dem Strafverfahren inhärente und als solche hinzunehmende Unannehmlichkeit dar, die grundsätzlich keinen Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet (Urteile 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 E. 1; 7B_207/2023 vom 22. Februar 2024 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch für Akteneinsichtsgesuche von kantonalen Behörden im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO (vgl. Urteile 1B_222/2018 vom 17. Juli 2018 E. 1; 1B_241/2016 vom 11. Oktober 2016 E. 1.5). Vorliegend richtet sich die Beschwerde allerdings gegen die vorinstanzlich bewilligte Akteneinsicht der KESB Meilen in das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2023, welches im Rahmen des hängigen Strafverfahrens über den Beschwerdeführer erstellt wurde. Der Beschwerdeführer macht insoweit sinngemäss geltend, bei einer Einsicht in das Gutachten werde die KESB Meilen dessen Inhalt im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Besuchsrechts zu seinen beiden minderjährigen Kindern gegen ihn auslegen, was nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Zudem erhielten auf diesem Weg die Mütter seiner beiden Kinder über die KESB Meilen Zugang zum Gutachten. Angesichts der Tatsache, dass bereits eine forensisch-psychiatrische Begutachtung für die beschuldigte Person einen wesentlichen Eingriff in ihre Grundrechte (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV) darstellt (Urteil 1B_520/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 I 253), ist es fraglich, ob die vorgenannte Rechtsprechung betreffend behördlichen Akteneinsichtsgesuchen gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO mit Blick auf den sensiblen Inhalt von psychiatrischen Gutachten ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Diese Eintretensfrage kann indessen offengelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist.  
 
1.3. In Bezug auf die Sachurteilsvoraussetzungen gilt es zu beachten, dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig ist. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt (BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz die von der Staatsanwaltschaft bewilligte Akteneinsicht der KESB Meilen in das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2023 zu Recht geschützt hat. Auf alle anderen Rügen, namentlich jene, mit denen der Beschwerdeführer seine ausgestandene Untersuchungshaft, die Anordnung von Ersatzmassnahmen sowie inhaltliche Mängel des Gutachtens beanstandet, ist daher nicht einzutreten.  
Nicht einzutreten ist auch auf die beiden Feststellungsbegehren. Diese sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 1.2). Worin vorliegend ein besonderes Feststellungsinteresse erblickt werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zudem hätte eine Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verweigerung der ersuchten Akteneinsicht der KESB Meilen zur Folge, weshalb mit Blick auf die vorgenannten Rechtsgrundsätze kein Raum für die zusätzlich beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids bleibt. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (statt vieler: BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen).  
 
1.4.2. In seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl von Rechtsvorschriften und juristische Prinzipien. Er zitiert dabei auszugsweise die vorinstanzlichen Erwägungen, um danach seine eigene Sichtweise der Sach- und Rechtslage darzulegen. Eine sachbezogene und konkrete Auseinandersetzung, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen konkret gegen Bundesrecht verstossen sollen, lässt die Beschwerdeschrift hingegen vermissen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zusätzlich auch verschiedene Streitgegenstände von teilweise bereits rechtskräftig beurteilten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit dem vorliegend einzig strittigen Akteneinsichtsrecht der KESB Meilen vermischt, genügt die Beschwerdeschrift den vorgenannten Begründungsanforderungen grösstenteils nicht. Insofern ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Nachfolgend werden nur die hinreichend begründeten Rügen behandelt.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da er zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 2. Mai 2023 nicht habe Stellung nehmen können.  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1; 135 II 286 E. 5.1). Daraus folgt das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3; Urteil 6B_1238/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 111 Ia 273 E. 2b). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Es ist fraglich, ob die Gehörsrüge des Beschwerdeführers überhaupt vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, nämlich die Frage, ob der KESB Meilen ein Akteneinsichtsrecht in das Gutachten zusteht, erfasst ist. So oder anders ist insoweit trotz der umfassenden Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers keine Gehörsverletzung im vorgenannten Sinn erkennbar. Die Vorinstanz hält fest, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Oktober 2023 Gelegenheit gegeben wurde, zu den Schlussfolgerungen der Gutachterin Stellung zu nehmen. Zudem sei seiner amtlichen Verteidigung das Gutachten gleichentags zugestellt worden mit der Mitteilung, dass der Abschluss der Untersuchung anstehe. Zugleich sei der amtlichen Verteidigung Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer moniert zwar ausführlich, ihm persönlich seien am 3. Oktober 2023 nur die gutachterlichen Schlussfolgerungen vorgehalten worden, nicht aber das ganze Gutachten. Dass seiner amtlichen Verteidigung gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) gleichentags das vollständige Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ausgehändigt wurde, stellt er jedoch nicht in Frage. Vor dem Hintergrund, dass Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zuzustellen sind (Art. 87 Abs. 3 StPO), hatte die amtliche Verteidigung somit unbestrittenermassen Kenntnis vom Gutachten und wurde ihr zudem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Schlusseinvernahme nur zu den Schlussfolgerungen des Gutachtens befragt wurde, hatte er unter diesen Umständen spätestens nach der Aushändigung des Gutachtens an seine amtliche Verteidigung die Möglichkeit zur Kenntnis- und Stellungnahme. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist bei dieser Sachlage keine Gehörsverletzung ersichtlich.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf-, oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.  
 
3.2. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwägung der im vorliegenden Fall tangierten öffentlichen Interessen und seiner privaten Interessen vorgenommen. Der Beschwerdeführer moniert zwar, die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft hätten die Interessen "nicht korrekt abgewägt". Er zeigt aber nicht konkret auf, inwiefern die Vorinstanz seine privaten Interessen falsch gewichtet haben soll. Stattdessen rügt er, die Vorinstanz habe das psychiatrische Gutachten vom 2. Mai 2023 zu lange unter Verschluss gehalten und die Gutachterin habe bei ihm gar keinen psychiatrischen Befund feststellen können. Inwiefern diese Rügen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Güterabwägung stehen bzw. diese als rechtswidrig erscheinen lassen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.  
 
3.3. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs die ihr gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV obliegende Begründungspflicht verletzt haben soll. Wie gesagt, hat die Vorinstanz die vorliegend tangierten öffentlichen und die privaten Interessen in ihrer Begründung umfassend berücksichtigt, gegeneinander abgewogen und sich dabei mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wenn sie dabei nicht jedes Argument des Beschwerdeführers einzeln widerlegt hat, ist dies unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden, da sich die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz, von denen sie sich bei ihrer Interessenabwägung hat leiten lassen, aus dem angefochtenen Beschluss ohne Weiteres hervorgehen (siehe BGE 150 III 1 E. 4.5; 142 II 49 E. 9.2). Es ist namentlich nicht ersichtlich und wird auch nicht näher begründet, inwiefern die Vorinstanz die Kinderinteressen von C.________, der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers, ausschliesslich zu seinen Gunsten hätte berücksichtigen dürfen, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss zu behaupten scheint.  
 
3.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer ferner, wenn er behauptet, die KESB Meilen habe gar keinen Grund, das psychiatrische Gutachten beizuziehen, sondern ihr Akteneinsichtgesuch stelle eine "Umgehungsübung" der KESB dar, damit die beiden Mütter seiner minderjährigen Kinder Einsicht in das Gutachten erhielten. Einerseits legt die Vorinstanz detailliert dar, weshalb die KESB im Zusammenhang mit den bei ihr hängigen Verfahren betreffend Kontaktregelung, Obhut und elterliche Sorge hinsichtlich C.________ ein berechtigtes und gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme in das psychiatrische Gutachten hat (vgl. angefochtener Beschluss des Obergerichts Zürich vom 22. Mai 2024 E. 2.4.2 ff.). Mit den entsprechenden, bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in Verletzung der ihm obliegenden Begründungspflichten (vgl. E. 1.4.1 hiervor) nicht auseinander. Andererseits handelt es sich um eine unbelegte Mutmassung des Beschwerdeführers, dass die beiden Mütter seiner minderjährigen Kinder in rechtsmissbräuchlicher Weise die KESB Meilen angewiesen hätten, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit sie über diesen Weg Einsicht in das psychiatrische Gutachten erhielten. Insoweit gilt es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohnehin festzuhalten, dass die KESB Meilen den beiden Müttern das Gutachten aufgrund des Amtgeheimnisses nicht direkt aushändigen könnte, sondern die Herausgabe ein begründetes Akteneinsichtsgesuchs bedürfte (Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 449b Abs. 1 ZGB) und der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid den Rechtsweg beschreiten könnte.  
 
4.  
 
4.1. Als unbegründet erweisen sich schliesslich sämtliche Rügen, mit denen der Beschwerdeführer eine Verletzung der Ausstandsbestimmungen gemäss Art. 56 lit. b und f StPO geltend macht. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer von den mutmasslichen Ausstandsgründen tatsächlich erst nach Ergehen des vorinstanzlichen Beschlusses Kenntnis erhalten hat und er diese daher innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist im Rahmen seiner Beschwerde in Strafsachen erstmals vor Bundesgericht geltend machen kann (vgl. BGE 147 I 173 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Aus den nachfolgenden Gründen sind ohnehin keine Befangenheitsgründe der Oberrichter F.________ und G.________ sowie der Gerichtsschreiberin H.________ ersichtlich.  
 
4.2. Zunächst stellt die Tatsache, dass die vorgenannten Gerichtspersonen in anderen strafprozessualen Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft, Verlängerung von Ersatzmassnahmen, Nichtweiterleitung von Post) mitgewirkt haben, deren Verfahrensausgänge nicht im Sinne des Beschwerdeführers waren, für sich alleine keinen Ausstandsgrund im Sinne von 56 lit. b StPO dar. Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, stellten sich in diesen Verfahren andere Rechtsfragen und waren die Gerichtsmitglieder somit offensichtlich nicht in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig, wie dies der Wortlaut von Art. 56 lit. b StPO verlangt (siehe dazu: BGE 143 IV 69 E. 3.1; Urteil 1B_442/2018 vom 21. November 2018 E. 2.3). Es ist deshalb nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern sich die vorgenannten Gerichtspersonen in den früheren Verfahren betreffend die Anordnung von Zwangsmassnahmen oder die Nichtweiterleitung von Post hinsichtlich der Frage des Akteneinsichtsrechts der KESB Meilen bereits festgelegt hätten, sodass der Ausgang des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nicht mehr ergebnisoffen gewesen wäre. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. b StPO ist somit zu verneinen. Nicht ersichtlich ist in diesem Zusammenhang, was der Beschwerdeführer aus Art. 18 Abs. 2 StPO abzuleiten versucht, handelt es sich bei den vorgenannten Gerichtspersonen doch gerade nicht um Mitglieder eines Zwangsmassnahmengerichts.  
 
4.3. Die früheren Beschwerdeverfahren, in denen sich die genannten Gerichtspersonen zu anderen strafprozessualen Rechtsfragen äussern mussten, lassen für sich alleine betrachtet zudem nicht den Rückschluss einer einseitigen Verfahrensführung zu. Aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Verfahrensfragen in den früheren Beschwerdeverfahren bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens nicht mehr offen gewesen wäre und damit eine unzulässige Mehrfachbefassung im Sinne von Art. 56 lit. f StPO vorliegen würde (siehe dazu: BGE 148 IV 147 E. 5.4 f.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesgericht in den Beschwerdeverfahren 7B_67/2024 und 7B_268/2024 mit Urteil vom 22. März 2024 eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Verlängerung von Ersatzmassnahmen gutgeheissen hat. Selbst bei einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts an ein oberes kantonales Gericht stellt es für sich alleine keinen Ausstandsgrund dar, wenn in der gleichen Angelegenheit nochmals der gleiche kantonale Spruchkörper entscheidet, da von einem Richter bzw. einer Richterin erwartet werden kann, dass sie in der Lage ist, die Beurteilung der höheren Instanz bei der nochmaligen Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 IV 69 E. 3.1).  
 
4.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es im Lichte von Art. 56 lit. f StPO schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass sich das zuständige Zwangsmassnahmengericht im Zusammenhang mit einem vergangenen Verfahren betreffend die Verlängerung von Ersatzmassnahmen bei der Vorinstanz über den Verfahrensstand des bei ihr hängigen, früheren Verfahrens betreffend Verlängerung derselben Ersatzmassnahmen erkundigte. Gemäss den Darstellungen handelt es sich hierbei um eine rein organisatorische Anfrage und es wurden keine inhaltlichen, rechtlichen Frage besprochen. Inwiefern dies deshalb im vorliegenden Verfahren eine Befangenheit der vorgenannten Gerichtspersonen begründen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise dargetan.  
 
4.5. Die restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.  
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn