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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_431/2025  
 
 
Urteil vom 2. September 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Beusch, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2010-2012, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juli 2025 (VG.2025.73/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/TG. Am 23. August 2024 beantragten die Steuerpflichtigen bei der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, die Besteuerung des Liquidationsgewinns sei revisionsweise von der Steuerperiode 2012 auf die Steuerperioden 2010 und 2011 zu legen (zur Vorgeschichte: Urteile 2C_390/2020 vom 5. August 2021; 2F_29/2021 vom 11. November 2021; 2C_390/2020 vom 5. August 2021). Die Steuerverwaltung trat zufolge Fristversäumnisses auf das Revisionsgesuch nicht ein (Entscheid vom 17. September 2024). In der Folge gelangten die Steuerpflichtigen mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau. Diese wies die Rechtsmittel ab. Der Entscheid vom 15. April 2025, gleichentags postalisch versandt, traf bei den Steuerpflichtigen am Mittwoch, 16. April 2025 ein. Dieser Tag ging im Jahr 2025 dem Gründonnerstag voran.  
 
1.2. Die Steuerpflichtigen erhoben gegen den Entscheid vom 15. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Ihre schriftliche Eingabe übergaben sie der Post am Samstag, 17. Mai 2025. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2025 auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Frist am 16. Mai 2025 ungenutzt verstrichen sei.  
 
1.3. Die Steuerpflichtigen ersuchen das Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. August 2025 (Poststempel: 13. August 2025) um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie stellen sich auch vor Bundesgericht auf den Standpunkt, mit ihrer Eingabe vom 17. Mai 2025 die Frist gewahrt zu haben.  
 
2.  
 
2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] und Art. 73 StHG [SR 642.14]) sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.2. Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten handelt es sich um ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1.2.5; 144 I 208 E. 3.1; 138 II 169 E. 3.2). Entsprechend darf eine beschwerdeführende Person sich nicht damit begnügen, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Vielmehr ist von Gesetzes wegen ein Antrag in der Sache zu verlangen. Die beschwerdeführende Person hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 147 I 89 E. 1.2.5; 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2). Das Bundesgericht kann Rechtsbegehren, die lediglich kassatorisch gehalten sind und dadurch den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, indes im Lichte der Begründung der Beschwerdeschrift auslegen (Urteile 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.2, zur Publ. vorgesehen; 5A_157/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 149 II 354; BGE 136 V 131 E. 1.2). Wenn auch die Steuerpflichtigen im vorliegenden Fall einzig um die Aufhebung des Urteils vom 16. Juli 2025 ersuchen, so wird dennoch im Gesamtzusammenhang klar, dass sie der Vorinstanz vorwerfen, zu Unrecht auf die Sache nicht eingetreten zu sein. Ihres Erachtens liegen sämtliche Eintretensvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens vor. In diesem Licht kann ihr Rechtsbegehren als hinreichend formuliert gelten.  
 
2.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 I 154 E. 2.1).  
 
2.4. Das Bundesgericht prüft rein kantonales oder kommunales, durch das eidgenössische Recht nicht vorgegebenes Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht führt (Art. 95 lit. a und b BGG; BGE 150 I 50 E. 3.2.7). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte.  
 
2.5. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5).  
 
2.6. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 18 E. 4.4.7).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist einzig die Frage der Fristwahrung im vorinstanzlichen Verfahren. Unstreitig haben die Steuerpflichtigen den streitbetroffenen Entscheid vom 15. April 2025 am Mittwoch, 16. April 2025 in Empfang genommen. Die Vorinstanz gelangt zur Auffassung, dass die Beschwerdefrist folglich am Donnerstag, 17. April 2025 zu laufen begonnen habe und 30 Tage später, am Freitag, 16. Mai 2025, verstrichen sei. Mit der Postaufgabe vom Samstag, 17. Mai 2025, habe die Frist von vornherein nicht gewahrt werden können. Die Steuerpflichtigen halten dem im bundesgerichtlichen Verfahren entgegen, dass der "Fokus auch auf den Anfang [der Frist] zu richten" sei. Beim 17. April 2025, dem angeblich ersten Tag des Fristenlaufs, habe es sich um den Gründonnerstag gehandelt, "der dem Karfreitag als besonders hoher religiöser Feiertag vorgelagert" sei. "Zusammen mit Ostern und Ostermontag" ergebe sich "ein Block von nicht in Betracht kommenden Tagen".  
 
3.2.  
 
3.2.1. In der Sache selbst dreht sich der Streit einerseits um die direkte Bundessteuer, anderseits um die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau.  
Gemäss Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 DBG kann die steuerpflichtige Person im Bereich der direkten Bundessteuer "innert 30 Tagen nach Zustellung" bei der zweiten verwaltungsunabhängigen Beschwerdeinstanz schriftlich Beschwerde erheben. Die Frist beginnt dabei "mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag" (Art. 140 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 1 DBG). Diese Regelung ist abschliessender Natur. Aus diesem Grund stellen abweichende oder weitergehende kantonale Vorschriften - wie etwa "Gerichtsferien" - im Bereich des Bundessteuerrechts sich als unzulässig dar (Urteil 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.2.2 und 2.2.3.1). Mit anderen Worten gilt bundessteuerrechtlich, dass der Tag, an dem die Zustellung der Mitteilung erfolgt, zwar die Frist auslöst, dass diese aber bis zum Ende dieses Tages "gehemmt" wird und um 00.00 Uhr des folgenden Tages zu laufen beginnt (Urs Peter Cavelti, in: VwVG, Kommentar, 2. Aufl., 2019, Rz. 23 zu Art. 20 VwVG). Ob der "erste zählende Tag" ( dies a quo; BGE 150 III 367 4.2.1) auf einen Samstag, Sonntag oder einen "staatlich anerkannten Feiertag" (Art. 133 Abs. 1 Satz 2 DBG) fällt, bleibt ohne jeden Belang. Eine Verlängerung der Frist sieht das Gesetz nur vor, wenn der "letzte zählende Tag" ( dies ad quem; BGE 150 III 367 4.2.1) auf einen Samstag, Sonntag oder einen "staatlich anerkannten Feiertag" trifft. Hinzu kommt, dass das Bundessteuerrecht keine "Gerichtsferien" kennt (Urteile 9C_260/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3.2; 9C_685/2023 vom 23. April 2024 E. 2.2.3.2).  
Für die Zwecke der direkten Bundessteuer, die aufgrund ihrer Verankerung in einem Bundesgesetz vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 106 Abs. 1 BGG), findet sich im angefochtenen Entscheid keine Bundesrechtsverletzung. Die Vorinstanz durfte bundesrechtlich einwandfrei feststellen, dass der Gründonnerstag 2025 den "ersten zählenden Tag" darstellte. 
 
3.2.2. Was die Staats- und Gemeindesteuern betrifft, ist von Art. 50 Abs. 1 StHG auszugehen. In Übereinstimmung mit Art. 140 Abs. 1 DBG kann die steuerpflichtige Person danach ihr Rechtsmittel an die erste oder zweite verwaltungsunabhängige Beschwerdebehörde "innert 30 Tagen nach Zustellung" einreichen. Der Gesetzgeber des Kantons Thurgau hat die rudimentäre harmonisierungsrechtliche Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass "der Tag, an dem ein Entscheid eröffnet wird", für die Fristberechnung nicht zählt (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/TG; RB 170.1]). Es herrscht damit dieselbe Rechtslage, wie sie bundessteuerrechtlich besteht. Insbesondere kennt auch das Steuerrecht des Kantons Thurgau keine Gerichtsferien (§ 63 Abs. 4 VRG/TG).  
 
3.3. Die Sichtweise, wie sie von den Steuerpflichtigen vertreten wird, findet folglich weder in Art. 145 DBG noch im hier massgebenden kantonalen (Verfahrens-) Recht eine Grundlage. Die Vorinstanz durfte bundesrechtskonform und verfassungsmässig haltbar erwägen, dass der 30. Tag des Fristenlaufs am 16. Mai 2025 um 24.00 Uhr geendet habe. Entsprechend vermochte die Rechtsschrift der Steuerpflichtigen, die sie unstreitig erst am Samstag, 17. Mai 2025, zur Post brachten, die Frist nicht zu wahren. Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unbegründet. Die Sache kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden.  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den beschwerdeführenden Eheleuten aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Thurgau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 2. September 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher