Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_38/2025
Urteil vom 2. Juli 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
vertreten durch A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2023,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2024 (SB.2024.00093, SB.2024.00094).
Sachverhalt:
A.
Die Eheleute A.A.________ und B.A.________, wohnhaft in U.________/ZH, liessen sich im Jahr 2023 je eine Kapitalleistung der Säule 3a im Betrag von Fr. 113'457.46 (B.A.________) bzw. 60'747.60 (A.A.________), total Fr. 174'205.06, auszahlen. Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom 16. Januar 2024 besteuerte das kantonale Steueramt Zürich die beiden im Jahr 2023 ausbezahlten Kapitalleistungen gemeinsam und separat vom übrigen Einkommen der Eheleute. Die aus der Addition der Einzelleistungen errechnete (Gesamt-) Kapitalleistung von (abgerundeten) Fr. 174'200.- wurde sodann zum steuerlich privilegierten Vorsorgesatz besteuert, woraus sich ein Steuerbetrag von Fr. 6'201.50 (Staats- und Gemeindesteuern 2023) bzw. Fr. 1'791.40 (direkte Bundessteuer 2023) ergab. A.A.________ und B.A.________ erhoben dagegen Einsprache, wobei sie unter anderem beantragten, dass die beiden Kapitalleistungen analog den Konkubinatsverhältnissen getrennt und zum Grundtarif zu besteuern seien. Mit Entscheid vom 28. Februar 2024 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Auch das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 27. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
A.A.________ und B.A.________ gelangten daraufhin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern einerseits sowie direkte Bundessteuer andererseits vereinigte und mit einzelrichterlicher Verfügung vom 19. November 2024 nicht auf die Beschwerden eintrat.
C.
A.A.________ und B.A.________ führen dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 27. September 2024 materiell zu behandeln.
Das kantonale Steueramt beantragt mit Eingabe vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV beantragt mit Vernehmlassung vom 3. März 2025 die Abweisung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, unter Verweis auf die angefochtene Verfügung. A.A.________ und B.A.________ nehmen zu den Vernehmlassungsantworten am 21. März 2025 Stellung und beantragen, diese aus dem Recht zu weisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG [SR 642.14] und Art. 146 DBG [SR 642.11], Art. 90 und 100 Abs. 1 BGG ) sind erfüllt.
1.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der Streitgegenstand kann im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Im vorliegenden Verfahren kann es daher grundsätzlich nur darum gehen, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform und verfassungsrechtlich haltbar zum Ergebnis gekommen ist, es fehle an einer hinreichenden Begründung der Eingabe, weshalb auf die Sache nicht einzutreten sei. Kommt allerdings - wie vorliegend - der angefochtene Entscheid mit einer materiellrechtlichen Eventualbegründung zum Ergebnis, selbst wenn auf das Rechtsmittel einzutreten wäre, wäre es in materieller Hinsicht abzuweisen, beurteilt das Bundesgericht auch die materielle Rechtslage und sieht aus prozessökonomischen Gründen davon ab, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn zwar zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, die Eventualbegründung in der Sache aber zutreffend ist; deshalb muss sich die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) in solchen Fällen sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen. Erweist sich hingegen der Nichteintretensentscheid als richtig, so bleibt es dabei und das Bundesgericht hat die materielle Seite nicht zu prüfen (BGE 139 II 233 E. 3.2). Die Beschwerdebegründung muss sich daher auch in solchen Fällen primär mit dem Nichteintreten befassen.
2.
2.1. Das kantonale Gericht führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführer setzten sich in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit den unterinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern verwiesen lediglich auf eine frühere Eingabe vom 26. März 2024, in der "alles gesagt" und "der Rechtstandpunkt eingehend begründet" worden sei. Ein solcher Verweis auf frühere Eingaben lasse keine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erkennen, zumal frühere, bereits vor Eröffnung des angefochtenen Entscheids ergangene Eingaben die späteren Erwägungen (der Entscheidinstanz) überhaupt noch nicht berücksichtigen könnten. In Bezug auf die Kostenauflage sei kein Rechtsschutzinteresse erkennbar, da die Gesamthöhe der Gebühr nicht beanstandet werde. Der Beschwerdeführer sei kein juristischer Laie, weshalb ihm die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bekannt sein müssten. Ihm sei daher keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde anzusetzen. Seine durch ihn vertretene Ehefrau müsse sich sein Fachwissen anrechnen lassen. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten.
2.2. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht bringen die Beschwerdeführer hauptsächlich vor, die geltende Ehepaarbesteuerung sei diskriminierend. Sie werfen der Vorinstanz vor, diese "heisse Kartoffel" nicht behandeln zu wollen bzw. die mangelnde Substanziierung als "Rettungsanker" zu bemühen, um nicht materiell entscheiden zu müssen. Entgegen ihrer vor Bundesgericht geltenden Begründungspflicht (E. 1.2 hiervor) zeigen sie aber nicht auf, inwiefern das kantonale Verwaltungsgericht zu Unrecht erwogen haben soll, dass es der vorinstanzlichen Beschwerde vom 27. September 2024 an einer hinreichend substanziierten Auseinandersetzung mit der Begründung des Steuerrekursgerichts fehle. In ihrer Beschwerde vom 27. September 2024 hatten sie denn auch wörtlich ausgeführt: "Es ist in jener Eingabe [gemeint: Beschwerde und Rekurs an das Steuerrekursgericht vom 26. März 2024] alles gesagt und der Rechtsstandpunkt eingehend begründet worden, weshalb sich Wiederholungen und Weiterungen erübrigen". In der Folge kritisierten sie in erster Linie verschiedene Formulierungen des Steuerrekursgerichts und wiederholten ihren Standpunkt, wonach die gemeinsame Besteuerung von Ehegatten diskriminierend sei, ohne konkret auf die Erwägungen des Steuerrekursgerichts einzugehen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie aufgrund mangelnder Begründung nicht auf die Beschwerde eintrat.
2.3. Dass die Vorinstanz von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde absah, rügen die Beschwerdeführer nicht. Im Gegenteil machen sie geltend, eine Verbesserung wäre unnötig gewesen.
3.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Soweit die Beschwerdeführer materielle Rügen erheben, kann darauf nicht eingetreten werden.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das kantonale Steueramt in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juli 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli