Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1067/2023
Urteil vom 2. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heeb,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ersatzforderung, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. April 2023 (SB210598).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 15. September 2021 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.________ AG und der Geldwäscherei schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten für vollziehbar erklärt wurde. Weiter verpflichtete das Bezirksgericht Zürich A.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 224'000.-- zu bezahlen.
B.
B.a. Das von A.________ angerufene Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 19. April 2023 die Schuldsprüche der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 140.--, wobei die Freiheitsstrafe im Umfang von sechs Monaten für vollziehbar erklärt wurde. Das Obergericht verpflichtete A.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 150'000.-- zu bezahlen.
B.b. In tatsächlicher Hinsicht legte das Obergericht seinem Urteil vom 19. April 2023 folgenden Sachverhalt zugrunde:
A.________ habe zwischen 2014 und 2018 eine Halle in einem alten Fabrikgebäude im Eigentum der B.________ AG an C.________ vermietet. Er sei damals innerhalb der B.________ AG für die Vermietung von Räumlichkeiten zuständig gewesen. C.________ habe in der gemieteten Halle eine Indoor-Hanfanlage betrieben und in grossen Mengen Marihuana angebaut, geerntet und verkauft. Das sei A.________ bewusst gewesen. Zwischen ihm und C.________ habe folgende Abmachung bestanden: Die Indoor-Hanfanlage sei mit einer Gipswand im hinteren Teil der grossen Lagerhalle verdeckt worden. A.________ habe C.________ bis Ende 2014 einen reduzierten Mietzins von Fr. 2'750.-- gewährt. Ab dem 1. Januar 2015 - als die erste Ernte angestanden habe - sei ein Mietzins von Fr. 4'200.-- vereinbart worden.
Im Jahr 2015 habe A.________ zudem C.________ zum Schein bei der B.________ AG angestellt. Damit sei zum einen sichergestellt worden, dass C.________ dank einer "legalen" Tätigkeit Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, die AHV/IV sowie für die Pensionskasse entrichten könne. Zum anderen habe die Absicht bestanden, das "dreckige" Geld aus dem Verkauf des in den Räumlichkeiten der B.________ AG geernteten Marihuanas "reinzuwaschen". Als Gegenleistung für diese Vorteile habe A.________ von C.________ ein monatliches Entgelt von Fr. 7'000.-- erhalten. Insgesamt habe die B.________ AG im Rahmen der Scheinanstellung einen Betrag von Fr. 222'500.-- unter dem Titel "Lohn" an C.________ ausbezahlt, während der Beschwerdeführer von C.________ (und einem weiteren Mitbeschuldigten) Barzahlungen von insgesamt Fr. 224'000.-- entgegengenommen habe.
B.c. Die Strafverfahren gegen A.________ und C.________ (und einen weiteren Mitbeschuldigten) wurden getrennt geführt.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2023. Im Wesentlichen beantragt er dessen Aufhebung.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwertbarkeit verschiedener Beweismittel und macht zunächst geltend, er sei informell und in Verletzung von Art. 158 StPO durch die Polizei befragt worden.
1.1. Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b), dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c) und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer beantragen kann (lit. d). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nach Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.
In einem zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 15. Januar 2025 äusserte sich das Bundesgericht näher zum Zeitpunkt, in dem die Hinweispflicht nach Art. 158 StPO greift. Demgemäss muss die beschuldigte Person jedenfalls an der ersten formellen und protokollierten Einvernahme i.S.v. Art. 142 ff. StPO aufgeklärt werden. Informelle polizeiliche Befragungen (z.B. der Anwesenden an einem Tat- oder Unfallort) fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 158 StPO. Solche informellen Befragungen sind jedoch nur im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zulässig. Sobald sich die strafprozessuale Rollenverteilung abzeichnet, ist die als strafrechtlich verantwortlich erscheinende Person als Beschuldigte zu behandeln und nach Art. 158 Abs. 1 StPO zu belehren. Dies ist der Fall, wenn sich der Tatverdacht gegen sie soweit verdichtet hat, dass sie ernstlich als Tatbeteiligte in Betracht zu ziehen ist. Diese Voraussetzung kann bereits im Frühstadium eines Verfahrens bei den allerersten Abklärungen von Polizei oder Staatsanwaltschaft erfüllt sein, falls eine Person auf Anhieb ernstlich tatverdächtig ist, weil die äusseren Umstände für sich sprechen (Urteil 6B_525/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.4.5 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
1.2. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich - für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) - folgender zeitlicher Ablauf der Strafuntersuchung: Am 27. März 2018 fand eine Hausdurchsuchung in der Privatwohnung von C.________ sowie bei einem weiteren Mitbeschuldigten statt. In den durchsuchten Räumlichkeiten wurden diverse Einzahlungsscheine der B.________ AG gefunden und sichergestellt. So geriet diese Unternehmung in den Einzugsbereich des gegen C.________ geführten Strafverfahrens. Ebenfalls am 27. März 2018 befragte die Polizei den Beschwerdeführer als Vertreter der B.________ AG zur Mieterschaft und zum Mietobjekt. Im Anschluss an dieses Gespräch, an dem auch ein Rechtsvertreter der B.________ AG anwesend war, schickte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen per E-Mail an die Polizei (angefochtenes Urteil, E. 4.2.2).
Wie sich aus einem Polizeirapport vom 28. März 2018 ergibt, zogen die Angaben des Beschwerdeführers zum Arbeitsverhältnis mit C.________ und die (hohen) Stromrechnungen für die vermietete Fabrikhalle die Aufmerksamkeit der Strafuntersuchungsbehörden auf sich. Nach damaligem Ermittlungsstand sollte weiter geklärt werden, ob und wie die B.________ AG in strafbares Verhalten involviert ist (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Am 30. April 2018 erliess die Staatsanwaltshaft sodann einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Geschäftsräumlichkeiten der B.________ AG. Der Anordnung ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer werde nunmehr verdächtigt, Erlös aus dem Handel mit dem sichergestellten Marihuana als Miete und für den Strom der Liegenschaft der B.________ AG entgegengenommen zu haben. Damit könnte sich der Beschwerdeführer der Geldwäscherei schuldig gemacht haben. Am 2. Mai 2018 wurde die Hausdurchsuchung effektiv durchgeführt. Im Anschluss daran fand die erste Befragung des Beschwerdeführers als beschuldigte Person statt (angefochtenes Urteil, E. 4.2.2).
1.3. Das Obergericht erwog, aufgrund der Chronologie der Ereignisse habe ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer frühestens am 30. April 2018 bestanden. Dies ergebe sich aus dem Hausdurchsuchungsbefehl vom 30. April 2018 sowie dem gleichentags ausgestellten Vorführungsbefehl für den Beschwerdeführer. Vor diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer als Vertreter der B.________ AG in das Strafverfahren involviert gewesen. Im Rahmen der Ermittlungen sei es zulässig gewesen, ihn ohne Hinweis auf Art. 158 StPO zu befragen, zumal der Rechtsanwalt der B.________ AG beim persönlichen Gespräch anwesend gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 4.2.3).
1.4. Die Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Aus dem zeitlichen Ablauf wird deutlich, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2018 nicht als beschuldigte Person, sondern als Vertreter der B.________ AG befragt wurde. Nach damaligem Ermittlungsstand bestand - gestützt auf die sichergestellten Einzahlungsscheine - ein lockerer Bezug zu dieser Unternehmung, hingegen kein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer als natürliche Person. Erst die weiteren Abklärungen förderten einen allenfalls strafrechtlich relevanten Geldfluss zwischen C.________ und der B.________ AG bzw. dem Beschwerdeführer zutage. Im hier strittigen Zeitpunkt (bis Ende März 2018) war die strafprozessuale Rollenverteilung noch nicht derart manifest, dass der Beschwerdeführer bereits als beschuldigte Person hätte qualifiziert und belehrt werden müssen. Dessen Rügen sind insoweit unbegründet.
2.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, anlässlich seiner ersten Einvernahme als beschuldigte Person am 2. Mai 2018 sei er zunächst ohne Verteidigung befragt worden, obschon bereits zu Beginn und gestützt auf die damaligen Ermittlungsergebnisse ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe. Dementsprechend seien seine ohne Verteidigung deponierten Aussagen unverwertbar.
2.1. Art. 130 und Art. 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Die beschuldigte Person muss unter anderem verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Ausschlaggebend ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwartende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3; Urteil 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.1). Sie ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.1).
In Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (aArt. 131 Abs. 3 StPO [in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; vgl. zum uneinheitlichen Wortlaut der verschiedenen Sprachfassungen und zu der per 1. Januar 2024 erfolgten Anpassung: Urteile 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.3.3; 6B_622/2023 vom 20. September 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2. Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei am 2. Mai 2018 delegiert polizeilich befragt und auf Art. 158 StPO hingewiesen worden. Zu Beginn der Befragung sei zwar keine Verteidigung anwesend gewesen. Ein Pflichtverteidiger sei aber aufgeboten worden, als der Beschwerdeführer ausgesagt habe, von C.________ monatliche Zahlungen von Fr. 7'000.-- erhalten zu haben. Ausgehend davon habe ein Deliktsbetrag von Fr. 168'000.-- im Raum gestanden (für die Jahre 2016 und 2017), weshalb für die Polizei ein Fall der notwendigen Verteidigung absehbar gewesen sei. Dementsprechend sei die Befragung unterbrochen und in Anwesenheit eines Pflichtverteidigers fortgeführt worden. Nach der Besprechung mit seinem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er halte - mit einer Korrektur - an den bisherigen Aussagen fest. Weiter habe der Beschwerdeführer das Protokoll - mit handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen - auf jeder Seite unterzeichnet und genehmigt (angefochtenes Urteil, E. 4.2.3).
2.3. Ausgehend vom skizzierten Ablauf der Strafuntersuchung (E. 1.2 hiervor) ist mit der Vorinstanz zunächst davon auszugehen, dass sich der Verdacht einer strafbaren Handlung gegenüber dem Beschwerdeführer ursprünglich allein auf den Tatbestand der Geldwäscherei bezog. Als Geldwäschereihandlung kam die Verschleierung von Zahlungen in Frage, wobei sowohl das Quantum des "gewaschenen" Betrags als auch eine allfällige Gegenleistung von C.________ im Rahmen des mutmasslichen Scheinarbeitsverhältnisses noch offen waren. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 belehrt, gegen ihn sei ein Strafverfahren wegen "Geldwäscherei etc." eröffnet worden. Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, kann aus dem "etc." in der polizeilichen Belehrung nicht abgeleitet werden, die später im Strafverfahren offenbar gewordenen Vorwürfe seien schon zu Beginn der ersten polizeilichen Befragung als beschuldigte Person absehbar gewesen. Mit Blick auf den damaligen Ermittlungsstand kann überdies nicht gesagt werden, innerhalb des von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren reichenden Grundtatbestands von Art. 305bis Ziff.1 StGB habe erkennbar die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe bestanden. Diese Möglichkeit manifestierte sich erst im Verlauf der Befragung vom 2. Mai 2018 und konkret gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zur Höhe der Zahlungen von C.________. Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung ergaben sich mit anderen Worten gestützt auf die ersten Ergebnisse der Einvernahme. Diese wurde alsdann korrekt unterbrochen und es wurde dem Beschwerdeführer eine Verteidigung bestellt. Somit wurde Art. 130 lit. b StPO nicht verletzt.
3.
Die kantonalen Gerichte sprachen den Beschwerdeführer unter anderem der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Geldwäscherei schuldig. Sie stützten diese Schuldsprüche auch auf Aussagen von C.________, den sie in Bezug auf das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als den Haupttäter qualifizierten. Die Strafverfahren gegen C.________ und den Beschwerdeführer wurden formell getrennt geführt. Letzterer macht vor Bundesgericht eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK geltend.
3.1. Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Tragweite der Teilnahmerechte nach nationalem Recht und dem konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch geäussert. Diese sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden (zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6).
3.1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses Teilnahmerecht besteht jedoch nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Führt die Staatsanwaltschaft gegen mehrere Personen getrennte Verfahren, haben die beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung. Daher können sie sich nicht auf das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht berufen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.2 f.).
3.1.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte (Urteil des EGMR
Trofimov gegen Russland vom 4. Dezember 2008 [Nr. 1111/02] § 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch sodann auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteile 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.2; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1). Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2). Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. Urteil des EGMR
Vidgen gegen die Niederlande vom 10. Juli 2012 [Nr. 29353/06] § 47; Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2).
3.1.3. Indessen handelt es sich bei Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK um eine relative Garantie (STEFAN TRECHSEL, Human Rights in Criminal Proceedings, Oxford 2005, S. 294). Ausnahmsweise kann auf Aussagen eines nicht entsprechend den Vorgaben der EMRK konfrontierten Belastungszeugen abgestellt werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gerichtshof prüft in einem ersten Schritt, ob ein sachlicher Grund für die unterbliebene Konfrontation vorliegt. Diese erste Voraussetzung gilt nicht absolut, sondern beeinflusst, wie streng die nachfolgenden Prüfschritte ausfallen (vgl. Urteile des EGMR
Schatschaschwili gegen Deutschland vom 15. Dezember 2015, Recueil CourEDH 2015-VIII S. 485 § 113 i.V.m. § 119;
Al-Khawaja und Tahery gegen Vereinigtes Königreich vom 15. Dezember 2011, Recueil CourEDH 2011-VI S. 275 § 120-125;
Faysal Pamuk gegen Türkei vom 18. Januar 2022 [Nr. 430/13] § 58 i.V.m. § 66;
Rastoder gegen Slowenien vom 28. November 2017 [Nr. 50142/13] § 56; zum Ganzen: GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 24 N. 132 f.; YANNICK ENGEL, Ausschluss der beschuldigten Person von Einvernahmen im Vorverfahren, 2023, S. 167 ff.). Weiter verlangt der EGMR hinreichende kompensatorische Elemente innerhalb des Verfahrens, die es der beschuldigten Person trotz der unterbliebenen Konfrontation erlauben, die Belastbarkeit der strittigen Aussagen auf die Probe zu stellen. In einem letzten Schritt untersucht er, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair ausgestaltet war (Urteile
Schatschaschwili, a.a.O., § 111-131;
Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., § 120-147;
Rastoder, a.a.O., § 55 f.; vgl. BGE 148 I 295 E. 2.2).
Mit Blick auf die erforderlichen kompensatorischen Elemente unterscheidet der Gerichtshof im Wesentlichen zwei Prüfmassstäbe. Eine qualifizierte Kompensation hat zu erfolgen, wenn kein zureichender Grund ausgewiesen ist, wieso die Konfrontation zwischen der beschuldigten Person und dem Belastungszeugen nicht (wirksam) stattfand oder wenn es sich um das alleinige oder entscheidende Beweismittel handelt bzw. wenn es von erheblichem Gewicht ist (Urteile
Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., § 147;
Faysal Pamuk, a.a.O., § 66). Lag hingegen ein zureichender Grund für die unterbliebene Konfrontation vor, richtet sich der Prüfmassstab nach dem Gewicht der strittigen Aussage. Je wichtiger das Belastungszeugnis ist, desto mehr Gewicht müssen die ausgleichenden Umstände aufweisen (Urteile
Schatschaschwili, a.a.O., § 116;
Rastoder, a.a.O., § 56;
Faysal Pamuk, a.a.O., § 63).
3.1.4. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind, oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; zum Ganzen: Urteile 6B_991/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3.6; 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.5; je mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht nicht gegen die Tatsache, dass das Strafverfahren gegen ihn und C.________ getrennt geführt wurde. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Als Konsequenz der getrennt geführten Verfahren stand dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen C.________ kein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Dementsprechend konnte der Beschwerdeführer den Einvernahmen von C.________ nicht beiwohnen. Dieser wurde am 27. März 2018 erstmals polizeilich befragt. Darauf folgten die Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 28. März 2018 sowie zwei delegierte Einvernahmen durch die Polizei (17. Mai 2018 und 28. Mai 2018). C.________ machte jeweils Aussagen zur Sache. Am 27. Januar 2020 führte die Staatsanwaltschaft sodann eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Eine erneute Konfrontation fand vor dem Bezirksgericht Zürich statt. Dieses verhandelte die formell getrennten Verfahren zeitgleich und befragte C.________ im Beisein des Beschwerdeführers. Ersterer gab sowohl anlässlich der Konfrontationseinvernahme als auch vor dem Bezirksgericht Zürich konsequent zu Protokoll, er wolle keine Aussagen machen. In beiden Befragungen hielt ihm die befragende Person frühere Aussagen vor, auf die C.________ nicht einging (etwa zu den monatlichen Barzahlungen: "Bei der Polizei haben Sie angegeben, Sie hätten A.________ anfänglich monatlich CHF 7'000.-- in bar übergeben. Ende 2016 habe A.________ [...] mit der Zeit aber immer mehr Geld gewollt [...] Er habe sie gemolken" - "ich mache keine Aussage"; der identische Vorhalt erfolgte vor dem Bezirksgericht). Demnach wiederholte C.________ die für den Beschwerdeführer belastenden Aussagen nicht in dessen Gegenwart und äusserte sich auch nicht anderweitig substanziell zu den Vorwürfen.
3.3. Das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 und erneut anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit gegeben worden, C.________ Ergänzungsfragen zu stellen. Von diesem Recht habe der Beschwerdeführer keinen Gebrach gemacht. Das Konfrontationsrecht sei somit gewahrt (angefochtenes Urteil, E. 4.3.4).
Im Rahmen der Beweiswürdigung schloss sich die Vorinstanz weitgehend den Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich an, auf die sie verwies. Beide kantonalen Gerichte stellten insbesondere auf Aussagen ab, die C.________ in Abwesenheit des Beschwerdeführers zu Protokoll gab (Einvernahmen vom 27. März 2018, 28. März 2018, 17. Mai 2018 und 28. Mai 2018).
Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht hielten zum Vorwurf der Geldwäscherei in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe anfänglich zugegeben, mit C.________ ein Scheinarbeitsverhältnis eingegangen zu sein und von diesem Bargeldzahlungen erhalten zu haben. Im Verlauf des Verfahrens habe der Beschwerdeführer aber eine "Kehrtwende" vollzogen und ein Scheinarbeitsverhältnis bestritten. Diese Ausführungen seien unglaubhaft. C.________ habe zugestanden, das Arbeitsverhältnis nur zum Schein eingegangen zu sein, und er habe die Geldzahlungen an den Beschwerdeführer zugegeben (angefochtenes Urteil, E. 7 i.V.m. E. 5.1 S. 23, mit Verweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, E. 6 S. 21 ff.). Das Obergericht erwog zudem, die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblich effektiv gelebten Arbeitsverhältnis fielen schwammig und ausweichend aus. Auch sei die Arbeitsleistung von C.________ nicht dokumentiert (z.B. durch Arbeitsrapporte, angefochtenes Urteil, E. 5.1). Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zum Ergebnis, die Bestreitung durch den Beschwerdeführer sei eine blosse Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil, E. 5.3), wohingegen die Aussagen von C.________ sowie die ersten eigenen Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft seien (angefochtenes Urteil, E. 5.2 und E. 5.3).
In Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz hielt die Vorinstanz (mit Verweis auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich) in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe durchgehend abgestritten, von der Indoor-Hanfanlage Kenntnis gehabt zu haben. Nach eigenen Angaben sei er davon ausgegangen, C.________ restauriere Möbel. Demgegenüber habe C.________ ausgesagt, der Beschwerdeführer sei von Anfang an eingeweiht gewesen (vgl. angefochtenes Urteil, E. 6.1 S. 26, mit Verweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, E. 5 S. 14 ff.). Der Beschwerdeführer habe daraufhin in der Halle eine Gipswand einziehen lassen. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, die Aussagen des Beschwerdeführers seien blosse Schutzbehauptungen. Spätestens seit Abschluss des Scheinarbeitsvertrags habe der Beschwerdeführer um den Betrieb der Indoor-Hanfanlage wissen müssen (angefochtenes Urteil, E. 6.1 S. 27).
3.4. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.
3.4.1. Der Beschwerdeführer hatte bis zur Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2020 keine Gelegenheit, die ihn belastenden Aussagen von C.________ auf die Probe zu stellen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme und erneut vor dem Bezirksgericht Zürich beantwortete C.________ alsdann keine Fragen. Der Konfrontationsanspruch war damit zwar formal, nicht aber in der Sache gewahrt, denn eine wirksame Konfrontation hätte vorausgesetzt, dass sich C.________ auf die Befragung einlässt und sich erneut äussert. Somit wurde der Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers durch die Aussageverweigerung von C.________ verletzt (vgl. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2).
3.4.2. Keine Rolle spielt - wie die Vorinstanz erwog -, dass der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter an der Konfrontationseinvernahme und vor der ersten Instanz keine Fragen an C.________ richteten. Der Konfrontationsanspruch wäre diesfalls nur gewahrt, wenn darin ein Verzicht liegen würde. Zwar kann nach der Rechtsprechung vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend auf das aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessende Recht verzichtet werden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Jedoch muss der Verzicht nach der Rechtsprechung des EGMR freiwillig, in voller Kenntnis der Konsequenzen sowie in klarer Weise zum Ausdruck gebracht werden (Urteile
Fariz Ahmadov gegen Aserbaidschan vom 14. Januar 2021 [Nr. 40321/07] § 52 f.;
Murtazaliyeva gegen Russland vom 18. Dezember 2018 [Nr. 36658/05] § 117 f.). Für die Frage, ob ein Verzicht vorliegt, sind jeweils die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu würdigen (vgl. Urteil
Murtazaliyeva, a.a.O., § 120 mit Hinweisen). In dieser Hinsicht fällt vorliegend ins Gewicht, dass eine konfrontativ angelegte Einvernahme durchgeführt wurde und die befragte Person von Anfang an unzweideutig zum Ausdruck brachte, keine Aussagen machen zu wollen. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die insofern ergebnislos verlaufene Befragung die Möglichkeit eröffnet, selbst (Ergänzungs-) Fragen zu stellen. Aufgrund der vorangehenden Aussagesituation war der Beschwerdeführer nicht gehalten, selbst Fragen zu stellen. Denn aufgrund der manifesten Weigerungshaltung von C.________ war zu erwarten, dass dieser auch weiterhin die Aussage verweigern wird. Unter diesen Umständen kann in der Passivität des Beschwerdeführers bzw. dessen Rechtsvertreters kein (impliziter) Verzicht auf den Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gesehen werden (so im Ergebnis auch - unter Hinweis auf das Verbot des überspitzten Formalismus - das Obergericht des Kantons Thurgau, RBOG 2022 Nr. 53 E. 3a/cc).
3.4.3. Damit stellt sich die Frage nach den Konsequenzen der nicht wirksamen Konfrontation. Da C.________ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer die prozessuale Rolle einer Auskunftsperson nach Art. 178 lit. f StPO hatte (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.5), war er nicht zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 1 StPO). Seine Weigerung, sich erneut zu äussern, stellt daher einen sachlichen Grund für die unterbliebene Konfrontation dar (vgl. Urteile des EGMR
Vidgen, a.a.O., § 47;
Hümmer gegen Deutschland vom 19. Juli 2012 [Nr. 26171/07] § 41;
Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986 [Nr. 9120/80] § 30). Zu prüfen bleibt, ob hinreichende Kompensationsfaktoren vorliegen und das Verfahren insgesamt als fair bezeichnet werden kann. Da das angefochtene Urteil zu Unrecht von einer wirksamen Konfrontation ausgeht, äussert es sich nicht zu diesen Aspekten. Des Weiteren ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, ob das vorinstanzliche Beweisergebnis auch ohne Berücksichtigung der Aussagen von C.________ Bestand haben könnte. Das angefochtene Urteil entspricht aus diesen Gründen nicht den Vorgaben von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. Urteil 6B_397/2022 vom 19. April 2023 E. 2.6). Es ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, wie sich die Unwirksamkeit der Konfrontation auf die tatsächlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils auswirkt. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter; der Entscheid in der Hauptsache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (Urteile 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 2; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 5.1).
3.4.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zudem, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers (Urteile 7B_288/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3; 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 E. 2; 6B_914/2020 vom 26. April 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Dem Kanton sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2023 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Müller