Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_335/2024
Urteil vom 2. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Mecca,
Gerichtsschreiberin Trutmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Heimgartner,
gegen
B.B.________ und C.B.________,
Beschwerdegegnerschaft,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
Gemeinde Schwyz, Baukommission,
Herrengasse 23, Postfach 34, 6431 Schwyz,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz,
Bezirksrat Schwyz,
Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 22. April 2024 (III 2023 169).
Sachverhalt:
A.
Am 4. Juli 2022 ersuchten B.B.________ und C.B.________ die Baukommission der Gemeinde Schwyz um Erteilung einer Baubewilligung für den An- und Umbau des Einfamilienhauses auf dem Grundstück KTN 4123 in Schwyz. In der Folge reichte die Bauherrschaft zwei weitere Projektvarianten ein. Die gegen das ursprüngliche Baugesuch und die zweite Projektvariante eingereichten Einsprachen von D.________ wies die Baukommission mit Beschluss vom 22. März 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Gleichzeitig erteilte sie die Bewilligung für den projektierten An- und Umbau. Im Rahmen ihrer Begründung stützte sich die Baukommission u.a. auf historische Bauakten zu einem früheren Baugesuch.
B.
Im dagegen angehobenen Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragte D.________ Einsicht in die historischen Bauakten, welche die Baukommission der Bewilligung zu Grunde legte. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 teilte er zudem mit, dass er seine Liegenschaft an A.________ übereignet habe und diese an seiner Stelle in den Prozess eintrete. Mit Beschluss vom 26. September 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab; die beantragte Akteneinsicht wurde nicht gewährt. Eine hierauf angehobene Beschwerde von A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies dieses mit Entscheid vom 22. April 2024 ebenfalls ab und verneinte eine Gehörsverletzung durch den Regierungsrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 22. Mai 2024 beantragt A.________ die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids und die Abweisung des ursprünglichen Baugesuchs sowie der zweiten Projektvariante. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz reicht eine Stellungnahme ein ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Die Baukommission und die private Beschwerdegegnerschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Bausache; dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführerin ist als Grundeigentümerin des südöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks und prozessführende Rechtsnachfolgerin von D.________ durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt; sie hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt vorweg eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht geltend, bereits in den vorinstanzlichen Verfahren habe sie eine unrichtige Feststellung des gewachsenen Bodens gerügt und Einsicht in die bauhistorischen Akten verlangt, welche die Baukommission zur Begründung ihres Entscheids beigezogen habe. Weder ihr noch ihrem Rechtsvorgänger sei die beantragte Akteneinsicht gewährt worden. Ohne entsprechende Einsicht könne sie das Ausmass der Aufschüttungen nicht beurteilen.
2.1. Das Verfahren vor der Vorinstanz richtete sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Schwyz vom 6. Juni 1974 (VRP/SZ; SRSZ 234.110). Gemäss § 22 Abs. 1 VRP/SZ steht den Parteien das Recht auf Akteneinsicht zu (Abs. 1). Die Behörde kann die Einsicht in die Akten verweigern, wenn schützenswerte private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern (Abs. 3). Wenn die Behörde ein Aktenstück geheim hält, darf sie es als Beweismittel zum Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, wenn diese vom wesentlichen Inhalt Kenntnis erhalten und Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern (Abs. 4). Die gleichen Ansprüche ergeben sich aus der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; und schon Urteil 1C_74/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz verneint eine Gehörsverletzung durch den Regierungsrat, weil die historischen Aktenstücke ihrer Auffassung nach für die Beurteilung der strittigen Bewilligung belanglos sind. Aus ihren Erwägungen geht nicht konkret hervor, aus welchen Aktenstücken sie ihre Schlussfolgerung ableitet. Dies ist für die vorliegende Beurteilung indes auch nicht relevant (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Im Rahmen ihrer Erwägungen erwähnt die Vorinstanz jedenfalls einen Plan Nr. 8916/32 "Umgebung" vom 8. März 1991, ohne sich zu dessen Geheimnischarakter zu äussern und ohne der Beschwerdeführerin Einblick in diesen oder in die allfälligen weiteren historischen Akten, welche dem erstinstanzlichen Bauentscheid zu Grunde liegen, zu gewähren. Damit hat sie den Gehörsanspruch gemäss § 22 VRP/SZ und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
2.3. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist demnach begründet. Dieses Recht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine Heilung der Verletzung des Akteneinsichtsrechts im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3) ist wegen der beschränkten Kognition des Bundesgerichts ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Sache ist zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der privaten Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. April 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der privaten Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die private Beschwerdegegnerschaft hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Schwyz, Baukommission, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Bezirksrat Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann