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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_606/2024  
 
 
Urteil vom 1. April 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Held, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 12. Juni 2024 (SST.2023.180). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Anklageschrift vom 10. August 2022 wirft die Staatsanwaltschaft Baden A.________ u.a. Vergewaltigung zum Nachteil von B.________ vor. So soll er sich mit dieser am 2. September 2021 zu einer Drogenübergabe in Baden verabredet haben. Sie seien zusammen in Richtung U.________ bis zu einer Baustelle gelaufen und hätten sich auf einen Bock mit weisser Abdeckung gesetzt. Anschliessend hätten sie gemeinsam Kokain konsumiert, B.________ habe Wodka getrunken und sie hätten sich geküsst. A.________ habe B.________ gefragt, ob sie Geschlechtsverkehr haben wolle, was B.________ verneint habe. A.________ habe versucht, sie mit den Worten "chom scho" zu überreden, was B.________ erneut verneint habe. A.________ habe B.________ mit einer Hand am linken Oberarm gepackt und ihr mit der anderen Hand die Hose sowie den Slip bis zu den Oberschenkeln heruntergezogen. B.________ habe währenddessen versucht, ihre Hose mit einer Hand festzuhalten bzw. wieder nach oben zu ziehen, währenddessen sie mit der anderen Hand versucht habe, A.________ von sich wegzustossen, woraufhin dieser ihre Handgelenke gepackt und festgehalten habe. Darauf habe er seine eigene Hose geöffnet, ohne sie herunterzuziehen und seinen Penis aus der Hose geholt. Anschliessend habe er B.________ am rechten Bein und am rechten Arm festgehalten und sie auf sich gezogen, sodass sie auf seinem Schoss gesessen habe. B.________ habe mit ihren Unterarmen und Händen mehrfach versucht A.________ von sich wegzudrücken bzw. wegzustossen und habe wiederholt, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wolle. Letztlich sei es A.________ gelungen, sich ein Kondom überzustreifen, B.________ in Missionarsstellung zu bringen und anschliessend in dieser Position mit seinem Penis vaginal in sie einzudringen. Als B.________ durch das gewaltsame starke Zupacken an Armen und Beinen Schmerzen verspürt und festgestellt habe, dass ihr die Kraft fehle, sich weiter zur Wehr zu setzen, habe sie A.________ gewähren lassen. 
 
B.  
Am 22. Februar 2023 verurteilte das Bezirksgericht Baden A.________ wegen Vergewaltigung, mehrfacher Vergehen gegen das BetmG, mehrfachen geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen geringfügigen Diebstahls und mehrfacher Übertretungen des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ sprach es ihn frei. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 12. Juni 2024 den Schuldspruch wegen Vergewaltigung und stellte hinsichtlich der weiteren Schuldsprüche und des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 3 1/2 Jahre und bestätigte die vom Bezirksgericht verhängte, bedingte Geldstrafe und die Busse. 
 
D.  
A.________ erhebt Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts und einen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung. Zufolge der nicht angefochtenen Schuldsprüche sei A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben, A.________ wegen sexueller Nötigung zu verurteilen und die Sache zur neuen Strafzumessung an dieses zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton Aargau aufzuerlegen und A.________ zu dessen Lasten eine Parteientschädigung zuzusprechen, eventualiter sei A.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Thomas Held als dessen Anwalt zu bestellen. 
 
E.  
Zur Vernehmlassung eingeladen teilt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 16. Dezember 2024 mit, auf eine Vernehmlassung werde unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verzichtet. Das Obergericht des Kantons Aargau lässt sich mit Eingabe vom 6. Januar 2025 vernehmen und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 20. Januar 2025. B.________ verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige sowie auf mehrfacher Rechtsverletzung (Art. 6, 10 Abs. 2 und 3 StPO) beruhende Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 95 BGG. Er wirft der Vorinstanz vor, die Methodik der Aussageanalyse nicht angewandt und Beweismittel teilweise unvollständig oder gar nicht berücksichtigt zu haben. Die Beweiswürdigung sei teils aktenwidrig und widersprüchlich. So habe die Vorinstanz die zahlreichen Erinnerungslücken der Beschwerdegegnerin 2 als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gewürdigt. Damit unterliege sie jedoch einem Zirkelschluss. Angesichts der rudimentären und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sei schlicht nicht nachvollziehbar, von welchem erstellten massgeblichen Kerngeschehen die Vorinstanz ausgehen wolle. Einen in sich nachvollziehbaren und kohärenten Lebenssachverhalt schildere die Beschwerdegegnerin 2 gerade nicht. Sie habe die Tatvorwürfe zu keinem Zeitpunkt frei und zusammenhängend wiedergegeben. 
Entgegen der Anklageschrift und der Erstinstanz komme die Vorinstanz zum Schluss, der Geschlechtsverkehr habe in der Reiterstellung stattgefunden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe die Missionarsstellung mit der Reiterstellung verwechselt. Diese Schlussfolgerung stehe jedoch im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdegegnerin 2 vor der Erstinstanz, gemäss der sie während des Geschlechtsverkehrs vom Baustellen-Bock gefallen sei und der Sex am Boden in der Missionarsstellung weitergegangen sei. Diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geschilderten weiteren sexuellen Handlungen sprächen auch gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Zudem widerspreche sich die Vorinstanz diesbezüglich selbst, schlussfolgere sie doch gleichzeitig, die Beschwerdegegnerin 2 habe Verletzungen am Rücken aufgewiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Geschlechtsverkehr in der Missionarsstellung stattgefunden habe (angefochtenes Urteil, E. 2.6, S. 11). 
Die Vorinstanz berücksichtige auch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 28. September 2021 unvollständig und aktenwidrig. Gemäss diesem sei es ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich sämtliche Verletzungen durch den geschilderten Sturz vom Baustellen-Bock zugezogen haben könne. Weiter habe die Vorinstanz die tatnächsten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der medizinischen Untersuchungen nicht berücksichtigt. Ebenso habe die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin C.________ und des Zeugen D.________ unvollständig berücksichtigt. 
Ergänzend sei anzumerken, dass die Erwägungen der Vorinstanz abgesehen von den bereits aufgezeigten Widersprüchen und Unzulänglichkeiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auch realitätsfremd und nicht nachvollziehbar seien. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz erwog, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin 2 zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen gestanden habe, auf ihre im massgeblichen Kerngeschehen schlüssigen, konstanten und nachvollziehbaren Aussagen abzustellen sei. Die Beschwerdegegnerin 2 schildere den Vorfall ihrem Zustand entsprechend detailliert ohne Übertreibungen oder Überzeichnungen. So belaste sie den Beschwerdeführer nicht übermässig und gebe Erinnerungslücken offen zu. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso sie den Beschwerdeführer falsch anschuldigen sollte. Der Umstand, dass sie den Begriff der Missionarsstellung falsch verstanden habe (im Sinne der Reiterstellung) vermöge nichts an ihrer Glaubhaftigkeit zu ändern, ergebe sich dieser Umstand doch auch aus ihrer konstanten Schilderung, der Beschwerdeführer habe sie auf sich gezogen, sodass sie auf seinem Schoss gesessen sei. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht mehr an alle Details habe erinnern können und den Ablauf in den Einvernahmen nicht immer vollständig übereinstimmend beschrieben habe, sei aufgrund ihres damaligen Zustandes nachvollziehbar und auch zu erwarten. Auch die anlässlich der erstinstanzlichen Befragung (im Widerspruch zu den vorherigen Befragungen) geäusserte Weiterung, wonach der Sex nach dem Sturz vom Baustellen-Bock am Boden weitergegangen sei, sei dadurch erklärbar, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung knapp 1 1/2 Jahre nach dem Vorfall stattgefunden und die Beschwerdegegnerin 2 damals unter Drogen- und Alkoholeinfluss gestanden habe. Schliesslich vermöge auch die Aussage des Zeugen D.________, wonach die Beschwerdegegnerin 2 zwischen 23:00 und 00:00 Uhr erneut zum Club E.________ gekommen sei und den Beschwerdeführer beschuldigt habe, ihr Portemonnaie gestohlen, sie geohrfeigt und weinend liegen gelassen zu haben, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 dies nie erwähnt habe, nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen zu ändern (angefochtenes Urteil, E. 2.5.3).  
Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 stünden - so die Vorinstanz - auch im Einklang mit den weiteren Beweismitteln. So führe das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 28. September 2021 mehrere Verletzungen auf, deren Entstehung im Ereigniszeitpunkt als möglich erschienen. Mithin erschienen die Blutergüsse an den Oberarmen wie Haltegriffverletzungen, durch ein grobes Packen oder Festhalten, was zur Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 passe, wonach der Beschwerdeführer sie am Arm gepackt habe. Es sei zudem entgegen den Vorbringen in der Berufungsbegründung auch nicht so, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine Verletzungen am Rücken aufgewiesen hätte und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Geschlechtsverkehr in Missionarsstellung stattgefunden habe. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 2 am Rücken Blutergüsse aufgewiesen. Weiter würden auch die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin C.________ zu den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 passen (angefochtenes Urteil, E. 2.6). 
Die Aussagen des Beschwerdeführers erschienen demgegenüber - so die Vorinstanz weiter - als in verschiedener Hinsicht nicht nachvollziehbar, widersprüchlich, nicht konstant und damit insgesamt nicht glaubhaft. Sein Aussageverhalten gleiche einer systematischen Anpassung an neue Ermittlungsergebnisse. Einen plausiblen Grund für sein Aussageverhalten habe der Beschwerdeführer nicht angeben können. Dass er aufgrund einer Überforderung oder aus Angst falsch ausgesagt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten, da er mehrfach einvernommen worden sei und zwischen den Einvernahmen Wochen gelegen hätten, er somit genügend Zeit gehabt hätte, seine Aussagen richtig zu stellen bzw. sich Gedanken zu den Konsequenzen zu machen. Auch sei er während des ganzen Verfahrens verteidigt gewesen (angefochtenes Urteil, E. 2.7). 
2.2 Die Vorinstanz hatte demzufolge keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und erachtete es als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2021 den für ihn erkennbaren alkoholisierten und unter Drogeneinfluss stehenden Zustand der Beschwerdegegnerin 2, die er als nicht mehr zurechnungsfähig beurteilt habe, ausgenutzt habe. Er habe sie am Oberarm gepackt, sie auf seinen Schoss gezogen, am Oberarm und am Oberschenkel festgehalten und gegen ihren geäusserten und auch ihrem Zustand entsprechend gezeigten Willen vaginal penetriert. Dass die Beschwerdegegnerin 2 keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, sei für ihn deutlich erkennbar gewesen, nachdem sie ihm mehrmals gesagt habe, dass sie dies nicht möchte, ihn anfänglich wegzustossen versucht habe und der Beschwerdeführer selbst sie als nicht mehr zurechnungsfähig betrachtet habe. Nachdem er sich über ihren Willen hinweggesetzt habe, habe sie ihren Widerstand schliesslich aufgegeben und den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Indem der Beschwerdeführer unter Anwendung von Gewalt durch Packen am Arm bzw. Festhalten am Arm und am Oberschenkel den Zustand der Beschwerdegegnerin 2 ausgenutzt und sich über den verbal sowie durch versuchtes Wegstossen geäusserten Willen von ihr hinweggesetzt habe, um den Vaginalverkehr zu vollziehen, habe er sich der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB schuldig gemacht (angefochtenes Urteil, E. 2.8). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, weisen die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in zentralen Punkten Widersprüche auf. Während sie konstant angegeben hat, der Geschlechtsverkehr habe in der Missionarsstellung stattgefunden, präzisierte sie anlässlich der Befragung vor Vorinstanz auf entsprechenden Vorhalt, sie sei auf dem Beschwerdeführer gesessen. Auf die Frage, was sie unter Missionarsstellung verstehe, wiederholte sie, sie sei auf dem Beschwerdeführer gesessen. Sie habe bereits anlässlich der ersten Einvernahme, als sie von Missionarsstellung gesprochen habe, gemeint, Missionarsstellung sei, wenn sie auf ihm sitze. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 8. September 2021 schilderte die Beschwerdegegnerin 2, sie seien nebeneinander auf dem Baustellen-Bock gesessen. Der Beschwerdeführer habe sie dann am rechten Bein und am rechten Arm zu sich gezogen, sodass sie mit der Körpervorderseite auf seinem Schoss gesessen habe. Sie sei dann neben seinen Hüften gekniet. Dann hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. Er habe sie oberhalb der Hüfte gepackt und zu sich gezogen, damit er habe eindringen können. Auf die Frage, in welcher Position sie sich dabei befunden habe, antwortete die Beschwerdegegnerin 2 "In der Missionarsstellung". Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Januar 2022 wurde die Beschwerdegegnerin 2 nochmals gefragt, in welcher Stellung der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Sie antwortete "In der Missionar Stellung. Ich weiss es auch nicht genau. Aber ich würde Missionar sagen". Auf Nachfrage präzisierte sie, er habe sie während des Geschlechtsverkehrs mit Muskelkraft gehalten und sein Körpergewicht eingesetzt. Anlässlich der Befragung vor erster Instanz ergänzte die Beschwerdegegnerin 2, während des Geschlechtsverkehrs vom Baustellen-Bock gefallen zu sein, am Boden sei der Sex dann weiter gegangen in der Missionarsstellung.  
Die Vorinstanz erwog, der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Begriff der Missionarsstellung falsch verstanden habe, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vielmehr wiesen ihre Aussagen nach der Aufklärung des Missverständnisses umso mehr Konstanz und Klarheit auf, als sie sich durchwegs dahingehend geäussert habe, dass der Sex in der Missionarsstellung (gemeint "Reiterstellung") stattgefunden habe, was auch mit ihrer Schilderung, wonach der Beschwerdeführer sie auf sich gezogen habe, sodass sie auf seinem Schoss gesessen habe, übereinstimme. 
 
4.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist es tatsächlich nicht abwegig, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Missionarsstellung mit der Reiterstellung verwechselt hat. In diesem Zusammenhang ist den vorinstanzlichen Erwägungen jedoch nicht zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 auf dem Baustellen-Bock unter Einsatz seines Körpergewichts hätte unter Kontrolle bringen können. Zu Recht weist der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu den Rückenverletzungen (Blutergüsse), die für Geschlechtsverkehr in Missionarsstellung sprechen, im Widerspruch zu dem letztlich von ihr festgestellten Sachverhalt stehen. Ebenso überzeugend ist der Einwand des Beschwerdeführers, bei der Aussage der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (nach dem Sturz vom Baustellen-Bock sei der Sex am Boden in Missionarsstellung weitergegangen) handle es sich um eine Anreicherung und Mehrbelastung, die nicht mit zeitbedingten Erinnerungslücken vereinbar sei. Mit den dargelegten Widersprüchen setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander.  
 
4.3. Weiter weist der Beschwerdeführer richtigerweise darauf hin, dass dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 28. September 2021 zu entnehmen ist, dass nicht sämtliche Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 durch den geschilderten einmaligen Sturz vom Baustellen-Bock zu erklären sind. Damit setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander. Ebensowenig setzt sich die Vorinstanz mit den von den späteren Schilderungen abweichenden Aussagen im Rahmen der Notfallkonsultation (sie sei von einem Mann vergewaltigt worden, den sie am Donnerstag Abend im Ausgang kennen gelernt habe und der sie die Treppe hinunter geschubst habe) sowie im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung (der Täter habe sie 200 Meter vom Club weg gezogen und dort ohne Kondom penetriert, wobei er zum Samenerguss gekommen sei) auseinander. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz auch nicht mit den vom Beschwerdeführer erwähnten Aussagen der Zeugin C.________ sowie des Zeugen D.________ (die Beschwerdegegnerin 2 habe gegenüber einem Security-Mitarbeiter erwähnt, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich gewesen) auseinander. Dass der Zeuge D.________ zudem erwähnte, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Beschwerdeführer beschuldigt, ihr Portemonnaie gestohlen, sie geohrfeigt und weinend liegen gelassen zu haben, wovon letztere in ihren Aussagen nie etwas erwähnte, hätte die Vorinstanz ebenfalls hinterfragen müssen.  
 
4.4. Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, wie es dem Beschwerdeführer - unter der Annahme der Geschlechtsverkehr sei auf einem Baustellen-Bock in Reiterstellung erfolgt - möglich war, die Beschwerdegegnerin 2 unter Einsatz seines Körpergewichtes unter Kontrolle zu halten und so den Geschlechtsverkehr zu erzwingen (vgl. E. 4.2 oben). Stattdessen behilft sie sich damit, zusätzlich zur Gewaltanwendung die Ausnutzung des alkohol- und drogenbedingt eingeschränkten Zustandes der Beschwerdegegnerin 2 heranzuziehen. Die Ausnutzung dieses Zustandes wird in der Anklageschrift jedoch nicht erwähnt. Vor dem dargelegten Hintergrund kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Frage, wie sich der Beschwerdeführer beim festgestellten Tathergang ein Kondom übergestreift haben könnte, keine Bedeutung beimisst.  
 
4.5. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung mit zahlreichen Widersprüchen zum angeklagten Tathergang nicht auseinander, und hinterfragt die Plausibilität des von ihr als erstellt erachteten Sachverhalts nicht. Stattdessen scheint sie dem widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein besonderes Gewicht beizumessen, wobei der blosse Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei verteidigt gewesen und habe zwischen den Einvernahmen genügend Zeit gehabt, seine Aussagen richtig zu stellen bzw. sich Gedanken zu den Konsequenzen zu machen, vor dem dargelegten Hintergrund nicht verfängt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich daher als unhaltbar und damit willkürlich. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Ob die Beweiswürdigung der Vorinstanz zudem das Anklageprinzip verletzt, wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt, braucht dabei nicht geklärt zu werden.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unzureichende rechtliche Begründung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung durch die Vorinstanz.  
 
5.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).  
 
5.3. Auch die Rüge der unzureichenden Begründung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB in rechtlicher Hinsicht ist berechtigt. Die Vorinstanz beschränkt sich in Erwägung 2.8 weitgehend damit, den Sachverhalt gemäss ihrer Beweiswürdigung nochmals zusammenzufassen, um sodann anzufügen, dieser Sachverhalt erfülle den Tatbestand der Vergewaltigung. Eigentliche rechtliche Erwägungen zum Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne einer Subsumption sind dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen, was umso mehr zu beanstanden ist, als die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe durch Gewalt den Zustand der Beschwerdegegnerin 2 ausgenutzt, durchaus Fragen in rechtlicher Hinsicht aufwirft.  
 
6.  
Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Würdigung als begründet. Auf die Strafzumessung betreffenden Rügen braucht somit nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG), jedoch hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da dieser um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, ist die Parteientschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Der Beschwerdegegnerin 2, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Aufwand erwachsen ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Held, mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. April 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi