Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_206/2025  
 
 
Urteil vom 26. August 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, 
vom 20. März 2025 (ZVE.2024.39 [VZ.2023.8]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) unterschrieb am 16. Mai 2022 bei einem Haustürgeschäft mit einem Vertriebspartner der B.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) verschiedene Dokumente bestehend aus einem A3-Papierbogen und losen Blättern. Es ist strittig, ob dabei ein Kaufvertrag über ein Faksimile-Buch für Fr. 16'999.-- abgeschlossen wurde. 
 
B.  
Am 3. November 2023 verlangte der Kläger die Feststellung, dass die im Zahlungsbefehl vom 14. April 2023 des Betreibungsamts X.________ Nr. xxx in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 13'999.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. August 2022 nicht besteht. Die Betreibung sei aufzuheben. 
Mit Urteil vom 12. August 2024 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg in Gutheissung der Klage fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht. Er wies das Betreibungsamt X.________ an, die Betreibung zu löschen. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 20. März 2025 gut und wies die negative Feststellungsklage ab. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Kläger dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid au fzuheben und seine negative Feststellungsklage gutzuheissen. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 6. Mai 2025 präsidialiter abgelehnt. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dem Beschwerdeführer ist bewusst, dass der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist allerdings der Auffassung, es stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Berufungsinstanz die erstinstanzliche freie Beweiswürdigung übergehen durfte, nachdem die Beschwerdegegnerin trotz Vorladung und gerichtlich angeordneter Parteibefragung unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei.  
 
1.2. Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3; 134 III 115 E. 1.2). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 140 III 501 E. 1.3; 134 III 267 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3; vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4309 Ziff. 4.1.3.1 zu Art. 70 E-BGG). Damit Fälle als gleichartig angesehen werden können, genügt es nicht, dass sich dieselbe Rechtsfrage in weiteren Verfahren stellen wird. Die zu beurteilende Streitsache muss überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn entscheidrelevante Eigenheiten bestehen, die bei den anderen Fällen in der Regel nicht gegeben sind (vgl. BGE 139 II 340 E. 4; Urteil 4A_477/2010 vom 21. Dezember 2010 E. 1.1). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Als Beweismittel ist namentlich die Parteibefragung zulässig (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Die Parteien sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet (Art. 160 Abs. 1 ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern es bei der Beantwortung seiner Frage nicht einfach um die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung auf den konkreten Einzelfall geht. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer erhebt auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Damit kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.5. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Urteil 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 140 III 115 E. 2 für die Beschwerde in Zivilsachen). Genügt eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist darauf nicht einzutreten.  
 
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was in der Beschwerde präzise geltend zu machen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1; 439 E. 3.2; 585 E. 4.1). Neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens ist klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV) sein soll (vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1 mit Hinweisen). Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von behaupteten, im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen geltend gemacht, ist mit Aktenhinweisen darzulegen, dass diese rechtsrelevanten Tatsachen bereits bei der Vorinstanz prozesskonform eingebracht wurden, indessen von jener unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts unberücksichtigt gelassen worden seien. Ansonsten gelten sie als neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG; Urteil 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 2.2; vgl. BGE 140 III 86 E. 2 für die Beschwerde in Zivilsachen).  
 
 
2.  
Die Erstinstanz hatte erwogen, die Vertragsdokumentation werfe Fragen auf, welche der Beschwerdegegnerin infolge Säumnis nicht hätten gestellt werden können. Dies sei bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Der Vertriebspartner der Beschwerdegegnerin habe als Zeuge nicht eindeutig bestätigen können, dass der A3-Papierbogen dem Beschwerdeführer aufgefaltet vorgelegt worden sei. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Seite mit dem Titel "Bestellurkunde" nicht gesehen habe. Diese Seite trage im Gegensatz zu den anderen Vertragsdokumenten keine Unterschrift des Beschwerdeführers. Die Unterschrift auf der Seite mit der Widerrufsbelehrung gelte nicht zwangsläufig für die "Bestellurkunde". Ferner sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer die Berufsbezeichnung "Rentner" auf der Bestellurkunde selbst geschrieben habe. Die Handschrift dort unterscheide sich nicht deutlich von der Handschrift des Vertriebspartners der Beschwerdegegnerin. Es bestehe weder ein natürlicher noch ein normativer Konsens und somit auch kein Vertrag über den Kauf des Faksimile-Buchs für Fr. 16'999.--. 
 
3.  
Im Gegensatz zur Erstinstanz kam die Vorinstanz zum Schluss, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über ein Faksimile-Buch für Fr. 16'999.-- zustande gekommen war. 
 
3.1. Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 Abs. 2 OR) Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 144 III 43 E. 3.3; 140 III 134 E. 3.2). Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehaltlich der Ausnahme von Art. 105 Abs. 2 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung im Beschwerdeverfahren entzogen ist (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f.; 144 III 43 E. 3.3). Auch bei der objektivierten Auslegung von Willenserklärungen ist das Bundesgericht an die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden (BGE 142 III 671 E. 3.3). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.2. Die Vorinstanz wandte sich zuerst ausführlich der Vertragsdokumentation bestehend aus dem A3-Papierbogen und den losen Blättern zu.  
 
3.2.1. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe davon die originale Kundenkopie eingereicht. Hauptdokument sei ein etwas dickerer A3-Papierbogen mit einem Falz in der Mitte. Auf der linken Blatthälfte befinde sich die eingerahmte Bestellurkunde, welche die Kontaktdaten des Kunden und die Zahlungsvereinbarung enthalte. Die rechte Seite zeige eine Widerrufsbelehrung, Einwilligungsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Kontaktierung und die Unterschriften von Vertriebspartner sowie Käuferschaft. Auf der Rückseite der Widerrufsbelehrung sei ein "Muster-Widerrufsformular". Zusätzlich gebe es drei lose Blätter mit Rahmen und Unterschriftsbereich: Ein erstes trage den Titel "Kundeninformation/Kenntnisnahme zur Bestellung vom 16.05.2022". Ein zweites informiere über Faksimiles und ein drittes habe zum Gegenstand, wie mit den Kontaktdaten des "Interessenten" umgegangen werden dürfe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der A3-Papierbogen sei zumindest zu Beginn des Gesprächs mit dem Vertriebspartner der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2022 gefaltet gewesen und die losen Blätter seien darin aufbewahrt worden. Ob dem Beschwerdeführer der A3-Papierbogen ungefaltet gezeigt worden sei, müsse offenbleiben. Der als Zeuge einvernommene Vertriebspartner der Beschwerdegegnerin habe dies bei seiner Einvernahme nicht klar bejaht.  
 
3.2.2. Gemäss Vorinstanz erscheint der Aufbau des A3-Papierbogens nachvollziehbar, wenn man ihn aufgefaltet betrachtet. Auf der linken Seite seien die Bestellurkunde und auf der rechten Seite die Widerrufsbelehrung samt Unterschriftsbereich. Die Vorinstanz hielt aber fest, dass es keine verbindenden Elemente zwischen den beiden Seiten gebe. Vielmehr wirkten die linke und die rechte Seite durch die roten Rahmen als in sich abgeschlossen. Die Vorinstanz gab zu bedenken, dass eine klarere Darstellung der Zusammengehörigkeit problemlos möglich gewesen wäre, indem beispielsweise ein Rahmen um den ganzen A3-Papierbogen gezogen worden wäre.  
 
3.2.3. Sodann würdigte die Vorinstanz den A3-Papierbogen in gefaltetem Zustand, wie er dem Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben präsentiert worden sei. In diesem Fall werde auf der ersten Seite zunächst auf das Widerrufsrecht aufmerksam gemacht. Nach ungefähr drei Viertel der Seite folgten durch eine dünne waagerechte Linie abgetrennt zwei Möglichkeiten zur Einwilligung hinsichtlich der weiteren Kontaktaufnahme und die Unterschrift. Die Käuferschaft sehe bei dieser Betrachtung die Bestellurkunde nicht und realisiere nicht ohne Weiteres, dass die Unterschrift zu einer Bestellung gehören solle. Insbesondere für eine juristisch nicht gebildete Person könne der Eindruck entstehen, dass sich die Widerrufsbelehrung auf die Einwilligung zur Kontaktierung beziehe. Denn bei der ersten Einwilligungsmöglichkeit werde einleitend in irreführender Weise davon geschrieben, die Käuferschaft sei "jederzeit widerruflich damit einverstanden", dass die Beschwerdegegnerin sie zur Bewerbung ihrer Produkte telefonisch kontaktieren könne. Die Vorinstanz hält weiter fest, werde der A3-Papierbogen aufgeklappt, folge auf der linken Seite die "Muster-Widerrufserklärung" und rechts befänden sich die losen Blätter, bei deren Durchblättern zuletzt die leere Seite des gefalteten A3-Papierbogens folge. Es scheine, als wäre das Dokument hier zu Ende. Dass sich auf der Rückseite der leeren Seite noch die Bestellurkunde befinde, sei nicht unbedingt zu erwarten, zumal weder Seitenzahlen noch andere Umstände wie etwa ein Hinweis "Bitte umblättern" darauf hinwiesen. Die Bestellurkunde auf der Rückseite der Mappe trage keine Unterschrift des Beschwerdeführers und es sei mit Blick auf das eher einheitliche Schriftbild auch nicht ersichtlich, dass er dort etwas selbst eingetragen habe.  
 
3.2.4. Die Vorinstanz zog den Schluss, die Gestaltung der Vertragsdokumente erscheine ungewöhnlich. Bei entsprechender Handhabung könnten sie leicht zur Täuschung eingesetzt werden. Der Vertriebspartner der Beschwerdegegnerin habe eine solche Handhabung jedoch klar verneint und als Zeuge ausgesagt, er sei mit dem Beschwerdeführer den gesamten Vertrag durchgegangen. Die Vorinstanz verwies auf eine Stelle aus der Lehre. Dort steht, wer die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts in Frage stelle, habe die Sachumstände zu beweisen, die der Gültigkeit entgegenstehen (LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 61 zu Art. 8 ZGB mit Hinweisen). Daraus leitete die Vorinstanz ab, ein betrügerisches Verhalten des Vertriebspartners der Beschwerdegegnerin sei "nicht einfach anzunehmen". Zudem ging sie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ein, wonach beim Handel mit Faksimiles mit überteuerten Preisen operiert werde. Sie erwog dazu, dies liefere keinen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für ein betrügerisches oder übervorteilendes Verhalten der Beschwerdegegnerin oder deren Vertriebspartners. Die Vorinstanz ergänzte, es sei auch nicht bewiesen, inwieweit ein überteuertes Produkt verkauft worden sei. Ohnehin sei die Frist zur Geltendmachung einer Übervorteilung verwirkt (Art. 21 Abs. 2 OR).  
 
3.3. Unabhängig davon sind gemäss Vorinstanz weitere Umstände von entscheidender Bedeutung, welche die Erstinstanz nicht berücksichtigt habe. Diese Punkte sprächen für einen Vertragsabschluss.  
 
3.3.1. So sammle der Beschwerdeführer Faksimiles und habe in der Vergangenheit auch solche gekauft, teilweise für mehrere Tausend Franken, wobei das bislang teuerste rund Fr. 12'000.-- gekostet habe. Ferner hielt die Vorinstanz fest, gemäss seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer am Tag des Haustürgeschäfts vom 16. Mai 2022 an solchen Werken immer noch interessiert gewesen.  
 
3.3.2. Zudem habe der Beschwerdeführer am 27. Mai 2022 und damit noch innert der Widerrufsfrist das ihm zugestellte Faksimile-Buch entgegengenommen, dieses wie andere von ihm gekaufte Faksimiles in der Kartonschachtel belassen und zu diesen hingetan. Es scheine somit nicht so, als wäre der Beschwerdeführer über die Lieferung erstaunt gewesen und hätte herausfinden wollen, was ihm da genau zugeschickt worden sei.  
 
3.3.3. Als die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2022 eine Rechnung für die erste Rate von Fr. 5'666.33 geschickt habe, habe der Beschwerdeführer nicht eingewendet, dass aus seiner Sicht gar kein Vertrag bestehe. Gleiches gelte hinsichtlich der weiteren Zahlungsaufforderungen vom 20. Juni 2022 und 5. August 2022. Vielmehr habe er im September 2022 ohne Kommentar eine Zahlung von EUR 3'081.10 geleistet. Die Vorinstanz verwarf den Einwand des Beschwerdeführers, dass diese Zahlung nur wegen unzulässigen Drucks der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Sie wertet die Zahlung als Indiz, dass der Beschwerdeführer sich einer Kaufpreisschuld bewusst gewesen sei und diese teilweise erfüllt habe. Dazu passe auch, dass er gegen den ihm am 18. April 2023 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben und die Forderung nicht bestritten habe.  
 
3.3.4. Weiter wertete die Vorinstanz als Hinweis auf einen Vertragsabschluss, dass der Schwiegersohn des Beschwerdeführers im September 2023 mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt getreten sei, um eine ratenweise Zahlung zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang erscheine es nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer den Schwiegersohn dazu ermächtigt habe. So oder anders sei davon auszugehen, dass der Schwiegersohn keine solchen Verhandlungen mit der Beschwerdegegnerin aufgenommen hätte, wenn der Beschwerdeführer ihm und der übrigen Familie erzählt hätte, er habe gar keinen Vertrag unterschrieben, sondern von ihm werde in betrügerischer Weise Geld verlangt.  
 
3.4. Mit dieser Begründung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass durch übereinstimmende Willensäusserung ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Weitere Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung stünden im Berufungsverfahren nicht im Raum. Die negative Feststellungsklage sei daher in Gutheissung der Berufung abzuweisen.  
 
4.  
Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid einwendet, verfängt nicht. 
 
4.1. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 1 hiervor), steht dem Beschwerdeführer nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, womit er nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügen kann (Art. 116 BGG). Er müsste also substanziiert darlegen, welches verfassungsmässige Recht weshalb verletzt wurde.  
 
4.2. Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Norm die Vorinstanz inwiefern willkürlich angewandt hätte. Entgegen seinem Einwand überging die Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdegegnerin der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblieben war. Vielmehr hielt sie ausdrücklich fest, dass an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Juni 2024 nur der Beschwerdeführer und der Vertriebspartner der Beschwerdegegnerin befragt werden konnten, während die angeordnete Parteibefragung der Beschwerdegegnerin infolge Säumnis ausgefallen sei. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, indem sie die Parteibefragung der Beschwerdegegnerin nicht nochmals anordnete, zumal der Vertriebspartner der Beschwerdegegnerin als Zeuge befragt worden war.  
 
4.3. In der Folge würdigte die Vorinstanz die Gesamtumstände des Vertragsschlusses anders als die Erstinstanz. Letztlich wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen diese Würdigung. Allerdings erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, dass er am 16. Mai 2022 mit dem Vertriebspartner der Beschwerdegegnerin einen Kaufvertrag über ein Faksimile-Buch für Fr. 16'999.-- geschlossen hat. Der Beschwerdeführer legt unter dem Titel "Allgemeiner Geschehensablauf" den Ablauf des Haustürgeschäfts vom 16. Mai 2022 aus seiner Sicht dar, ohne eine gehörige Willkürrüge zu formulieren. Darauf ist nicht einzugehen.  
 
4.4. Die Vorinstanz blendete keineswegs aus, dass die Geschäftspraktiken der Beschwerdegegnerin verdächtig erscheinen. Sie übersah auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin die Vertragsdokumente ungewöhnlich gestaltet hat und dass ein Missbrauch möglich ist. Allerdings setzte sie sich ausführlich mit den Umständen des konkreten Einzelfalls auseinander. Dabei berücksichtigte sie, dass der Beschwerdeführer Faksimiles sammelt und bereits in der Vergangenheit grosse Geldbeträge dafür ausgab, dass er das zugestellte Faksimile-Buch noch innert der Widerrufsfrist entgegennahm und zu den früher gekauften Faksimiles legte, dass der Beschwerdeführer gegen die erste Rechnung nicht einwandte, es bestehe kein Vertrag, dass er später sogar eine Zahlung von EUR 3'081.10 leistete, dass er gegen den Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhob und dass sein Schwiegersohn im September 2023 eine ratenweise Zahlung mit der Beschwerdegegnerin vereinbaren wollte. Dass die Vorinstanz bei der Würdigung dieser Umstände in Willkür verfallen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er ist daran zu erinnern, dass die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens eine Tatfrage ist, welche das Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür überprüft. Willkür liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis aber nicht einmal vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Vielmehr müsste der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dass dies der Fall wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
 
5.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt